Betroffene schnell und unkompliziert entschädigen
Die Soforthilfen
Zur Überbrückung der akuten Notlagen haben das Land Rheinland-Pfalz und der Bund Soforthilfen als schnelle finanzielle Hilfe zur Verfügung gestellt.
Unterschieden wurde bei den finanziellen Hilfen generell zwischen Zahlungen an Privathaushalte, an Kommunen und an Unternehmen. Die Gelder wurden als Billigkeitsleistung zur Verfügung gestellt. Der Bund beteiligt sich hälftig an den bewilligten Soforthilfen der betroffenen Länder.
Bis Jahresende 2021 wurden durch das Land Rheinland-Pfalz Soforthilfen in Höhe von 167,25 Millionen Euro wie folgt ausgezahlt:
- 35,3 Millionen Euro an Privathaushalte
- 13,1 Millionen Euro an Unternehmen
- 118,85 Millionen Euro an Kommunen
Zahlungen an Privathaushalte
War Privathaushalten durch die Naturkatastrophe ein Schaden an ihrem Wohnraum oder Hausrat entstanden, so konnten sie Soforthilfen erhalten. Nach Abzug von Versicherungsleistungen mussten die Schäden einen Wert von 5.000 Euro übersteigen. Konnte eine außerordentliche Bedürftigkeit festgestellt werden, so wurden die Soforthilfen bereits ab einem Schaden von 3.000 Euro gewährt. Sie wurden als Pauschalen ausgezahlt: 1.500 Euro je Haushalt inklusive einer Person sowie 500 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person. Maximal wurden je Haushalt 3.500 Euro ausgezahlt.
Zahlungen an Unternehmen
Das Land Rheinland-Pfalz hat auch für Unternehmen Soforthilfen gewährt.12 Sie dienten insbesondere dazu, die finanziellen Belastungen durch die Räumung und Reinigung der betroffenen Betriebsstätten abzumildern sowie eine Unterstützung für einen provisorischen Wiederaufbau zu leisten. Der glaubhafte Nachweis darüber, dass die Betriebsstätte im von der Naturkatastrophe betroffenen Gebiet liegt, reichte als Grundlage aus. Gewährt wurden Soforthilfen in Höhe von 5.000 Euro je Betriebsstätte.
Zahlungen an Kommunen
Zur ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur sowie zur Räumung und Reinigung wurden den Kommunen und den kommunalen Verbänden vom Land Rheinland-Pfalz und dem Bund Soforthilfen von insgesamt 118,85 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Sie wurden bis Ende Dezember 2021 vollständig an die betroffenen Landkreise und die Stadt Trier ausgezahlt.
Der Aufbauhilfefonds 2021
Die Aufbauhilfen für den Wiederaufbau, die der Bund und die 16 Länder jeweils hälftig finanzieren, betragen 30 Milliarden Euro. Davon entfallen nach einem vorläufigen Verteilungsschlüssel rund 15 Milliarden Euro auf Rheinland-Pfalz.
Das Land hat in der VV Wiederaufbau RLP 2021 vom 23. September 2021 alle Regelungen zur Wiederaufbauhilfe zusammengefasst.13 Dabei wird zwischen vier Fällen unterschieden:
- Aufbauhilfen für Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen,
- Aufbauhilfen für Unternehmen,
- Aufbauhilfen für Land- und Forstwirtschaft sowie
- Aufbauhilfen für Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur.
Auf der Webseite www.wiederaufbau.rlp.de wurden zu jeder dieser Fallkonstruktionen häufig gestellte Fragen (FAQ) gesammelt und beantwortet. So können sich Betroffene einen Überblick über wichtige Themen zu den Aufbauhilfen verschaffen, bevor sie den Antrag stellen.
Es gilt zunächst der Grundsatz, dass die Aufbauhilfe auf die Beseitigungskosten nebst den Kosten für die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abstellt und es sich bei den Zahlungen um Billigkeitsleistungen handelt.
Für Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn sowie für die Land- und Forstwirtschaft gelten hiervon abweichende besondere Bestimmungen.
Bei allen Betroffenen gilt: Der Schaden muss unmittelbar durch die Naturkatastrophe Mitte Juli 2021 entstanden sein. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende.
Daneben sind Abriss-, Aufräum- und Entsorgungsarbeiten sowie dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (wie zum Beispiel mobile Heizungen) förderfähig. Dies gilt auch für die Vorbereitung des Wiederaufbaus, also für Planungsleistungen oder Gutachten.
Der Wiederaufbau soll nachhaltig sein. Daher kann der Wiederaufbau unter bestimmten Voraussetzungen an anderer Stelle gefördert werden. Dies kommt in Betracht, wenn das betroffene Gebäude entweder zerstört wurde oder so gelegen ist, dass am konkreten Standort mit Gefahren für Leib und Leben zu rechnen ist. So wird Betroffenen ermöglicht, einen neuen Standort für den Wiederaufbau zu wählen, der besser gegen Hochwasser geschützt ist. Gleichzeitig kann den Fließgewässern so mehr Raum gegeben werden.
Die Förderanträge können seit dem 27. September 2021 über das Webportal der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) gestellt werden. Sie hat dazu ein weitgehend digitalisiertes Antragsverfahren eingerichtet.
Anträge zur Aufbauhilfe müssen bis 30. Juni 2023 gestellt werden. Die Aufbauhilfen sind Zuschüsse und keine Darlehen. Daher müssen sie nicht zurückgezahlt werden, außer wenn zum Beispiel das erhaltene Geld den tatsächlichen Schaden übersteigt, im Antrag falsche Angaben gemacht wurden oder die Zuschüsse nicht zweckentsprechend verwendet werden.
Die Verwaltungsvorschrift Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021 vom 23. September 2021 sieht an verschiedenen Stellen Regelungen zur Vermeidung von Härtefällen vor. So können beispielsweise bei Aufbauhilfen für Unternehmen und für die Land- und Forstwirtschaft statt des Regelsatzes von 80 Prozent höhere Zuschüsse gewährt werden – und zwar bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten beziehungsweise des Schadens. Ferner wird mittels einer entsprechenden Generalklausel gewährleistet, dass unbillige Härten vermieden werden.
Aufbauhilfen für Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen
Für die beiden Schadensarten Gebäudeschäden und Hausratschäden gibt es zwei getrennte Förderprogramme. Zentraler Ansprechpartner für beide Programme ist die ISB.
Gebäudeschäden
Die Fördersumme bei Gebäudeschäden beträgt maximal 80 Prozent des entstandenen Schadens. Spenden oder Versicherungsleistungen werden zunächst mit dem Eigenanteil verrechnet. Zum Beispiel: Bei einem Gebäudeschaden von 100.000 Euro betrüge die Förderung maximal 80.000 Euro, der Eigenanteil 20.000 Euro. Durch Spenden und Versicherungsleistungen werden 30.000 Euro erzielt. Die Fördersumme reduziert sich auf 70.000 Euro. Der Schaden von 100.000 Euro ist vollständig abgedeckt.
Für Gebäudeschäden wird zunächst die Bestätigung der Gemeinde benötigt, dass das Gebäude von der Naturkatastrophe betroffen war. So soll einerseits Missbrauch vorgebeugt werden, andererseits können Betroffene sehr niedrigschwellig eine solche Bestätigung erhalten. Die Schadenshöhe muss durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt werden, je nach Schadensart beispielsweise ein Architekt oder eine Ingenieurin. Die Architektenkammer und die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz haben dazu eine Liste von Architekten und Ingenieuren veröffentlicht, die Gutachten für Gebäudeschäden anfertigen.
Außerdem muss dem Antrag eine Erklärung zu den notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Verfahren beigefügt werden. Notwendige Genehmigungen und Nachweise können nachgereicht werden.
Privatpersonen können auch, ohne dass das Schadensgutachten und die Genehmigungen bereits vorliegen, einen Antrag stellen und nach Bewilligung eine erste Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 20 Prozent beantragen. Der Antragsteller muss dann geschätzte Kosten angeben und Gutachten sowie Genehmigungen nachreichen. So können Betroffene ohne Wartezeiten erste Maßnahmen durchführen, zum Beispiel wichtige Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen beginnen oder Teile der beschädigten Gebäude wieder bewohnbar machen.
Die Verwaltungsvorschrift sieht eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro vor. Um unbillige Härten zu vermeiden, kann bei besonderen Härtefällen eine Förderung von bis zu 100 Prozent erfolgen.
Private Vermieter können Mietausfälle während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Schadensereignis geltend machen.
Die Beantragung erfolgt online über ein Portal der ISB. Dieses Antragsportal und die dortigen Hilfestellungen zum Ausfüllen werden mithilfe von Rückmeldungen der Betroffenen stetig erweitert und verbessert, um die Antragstellung zu vereinfachen.
Neben den Online-Hilfen des Antragsportals gibt es im Ahrtal sowie im Trierer Stadtteil Ehrang Infopoints, an denen geschultes Personal beim Ausfüllen unterstützt. Die ISB hat darüber hinaus für alle übrigen betroffenen Landkreise und für jene Hilfsorganisationen, die Beratungen anbieten, Schulungen organisiert, damit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Betroffene bei der Antragstellung unterstützen.
Rund 22.500 telefonische Beratungen und 4.700 schriftliche Beantwortungen hat die ISB durchgeführt (Stand 7. Januar 2022).
Hausratschäden
Neben der Förderung zur Beseitigung von Gebäudeschäden werden Aufbauhilfen zur Wiederbeschaffung von Hausrat gewährt. Seit September 2021 können sie bei der ISB online beantragt werden. Die Beantragung ist gegenüber der Förderung bei Gebäudeschäden nochmals vereinfacht. Gutachten oder Bestätigungen der Gemeinde über die Betroffenheit werden nicht benötigt. Die Fördermittel richten sich zudem nach Pauschalen: Falls der gesamte Hausrat ersetzt werden muss, erhält ein Ein-Personen-Haushalt 13.000 Euro, Mehrpersonenhaushalte erhalten
- 13.000 Euro für die erste Person,
- 8.500 Euro für die zweite Person und
- 3.500 Euro für jede weitere dort gemeldete Person.
Sind nur Teile des Hausrats zerstört, wird bei der Pauschale ein entsprechender Abschlag vorgenommen.
So können Betroffene möglichst schnell eine Förderung der Wiederbeschaffung ihres Hausrats erhalten.
Ebenfalls antragsberechtigt sind wegen einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (Ende März) zur Auslegung der mit dem Bund geschlossenen Verwaltungsvereinbarung auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienwohnungen. Ihnen wird auf Antrag die einfache Hausratpauschale gewährt, sodass sie Ersatz für durch die Flut beeinträchtigtes Inventar erwerben können. Sollte die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, kann bei der ISB ein Antrag gestellt werden, um diesen aufzuheben. Bescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, können mit einem Widerspruch angegriffen werden.
Mit Stand 4. April 2022 wurden im Bereich der Wiederaufbauhilfe für Privathaushalte und Unternehmen rund 12.200 Anträge bei der ISB eingereicht. Rund 10.861 Anträge haben zum Stichtag insgesamt das Verfahren bereits komplett durchlaufen, das heißt, die Anträge liegen vollständig vor, und die Antragstellerinnen und Antragsteller haben sich legitimiert. Rund 8.000 Anträge auf Hausrat mit einem Volumen in Höhe von rund 100 Millionen Euro wurden bewilligt und sind in der Auszahlung.
Regelungen für Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften und andere Einrichtungen
Rheinland-Pfalz als Ehrenamtsland legt beim Wiederaufbau einen Fokus auf die betroffenen Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und sonstige Einrichtungen. Diese können ebenfalls Anträge über die ISB stellen. Dabei gelten für sie einige Sonderregelungen: Die Bagatellgrenze ist auf 2.000 Euro abgesenkt. Gleichzeitig wird – sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist – die Neubeschaffung beschädigter Gegenstände ebenfalls gefördert. Hierbei werden in der Regel 30 Prozent abgezogen („neu für alt“). Die Förderquote beträgt bis zu 80 Prozent.
Aufbauhilfe für Unternehmen
Unternehmen und unter anderem Angehörige der Freien Berufe haben die Möglichkeit, Aufbauhilfen in Anspruch zu nehmen. Gefördert werden beihilfefähige Kosten nach den Vorgaben des Artikels 50 AGVO18, die durch die Schäden der Naturkatastrophe verursacht wurden. Diese Schäden können unterschiedliche Sachverhalte umfassen:
- Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Betriebsgeländen, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie
- Einkommenseinbußen aufgrund Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach der Naturkatastrophe.
Mit der Wiederaufbauhilfe für Unternehmen werden Zuschüsse für folgende Schäden und Kosten gewährt:
- Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten,
- Sachschäden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis und
- Einkommenseinbußen.
Ebenso geltend gemacht werden können Kosten für Gutachten und in zwingenden Fällen Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen, soweit sie beihilferechtlich zulässig sind.
Gefördert werden im Regelfall 80 Prozent der genannten Kosten, in Härtefällen kann eine Förderung von bis zu 100 Prozent erfolgen. Bei der Förderung sind europarechtliche Vorgaben zu beachten. Auch hier gilt wie bei Privatpersonen, dass Versicherungsleistungen zunächst auf den Eigenanteil angerechnet werden.
Förderanträge können auch hier bei der ISB gestellt werden. Benötigt werden für einen Antrag
- eine Eigenerklärung,
- eine Bescheinigung der Gemeinde, dass die Betriebsstätte von der Naturkatastrophe betroffen war,
- ein Nachweis der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer, dass das Unternehmen existiert, und
- ein Gutachten, in dem die Schadenshöhe festgestellt wird.
Die Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern sowie die Handwerkskammern haben nicht nur Listen von Sachverständigen bereitgestellt, sondern unterstützen zusammen mit der ISB bei Fragen zu den Anträgen.
Krankenhäuser, Reha- und Pflegeeinrichtungen sowie Angebote der Behindertenhilfe
Auch die von der Naturkatastrophe betroffenen Krankenhäuser, Reha- und Pflegeeinrichtungen sowie Angebote der Behindertenhilfe können einen Zuschuss von bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten in Anspruch nehmen. Förderanträge von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und -diensten, Angebote der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI nach Ziffer 2 der VV Wiederaufbau RLP 2021, die ebenfalls als „Unternehmen“ gewertet werden, sind beim Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit zu stellen.
Darüber hinaus kann auch der Wiederaufbau von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und -diensten, die nicht unter das Beihilferecht fallen, mit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten unterstützt werden. Anträge dieser Fallgruppe sind ebenfalls an das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit zu richten.
Gegenstand der Förderung sind:
- Sachschäden, die auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet werden,
- Einkommenseinbußen, die auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens berechnet werden,
- Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen, soweit beihilferechtlich zulässig, sowie
- Kosten für die Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung.
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten, damit die Krankenhäuser möglichst schnell ihrem Versorgungsauftrag wieder nachkommen können.
Mit Stand Dezember 2021 sind bisher 17 Anträge eingegangen.
Aufbauhilfen für Land- und Forstwirtschaft
Für Landwirte und Waldbesitzer sowie Winzer wurde die Beantragung von Aufbauhilfen zweigeteilt, da vielfach Betriebsstätten und Anbauflächen betroffen sind.
Aufbauhilfen für Schäden an Flächen können bei der zuständigen Kreisverwaltung beantragt werden. Zu den Schäden zählen der Einkommensverlust durch Ernteausfall, Kosten von Aufräumarbeiten und Aufwendungen zum Wiederaufbau der Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung. Die Kreisverwaltungen sind als zuständige Bewilligungsbehörde für flächenbezogene Maßnahmen der Agrarförderung mit der Bearbeitung solcher Anträge grundsätzlich vertraut und verfügen über die nötigen Ortskenntnisse. Der Schadensausgleich erfolgt über Pauschalbeträge, die nach Kulturarten und regionalen Ertragsniveaus differenziert werden.
Bis zum 14. Januar 2022 wurden 132 Anträge für 400 Hektar geschädigte Flächen gestellt.
Daneben können Anträge für Aufbauhilfen für Schäden an Gebäuden, Maschinen und technischen Anlagen sowie Vorräten und Lagerbeständen beim zuständigen Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel (DLR Mosel) gestellt werden. Mit den Anträgen müssen Gutachten, Kostenvoranschläge oder zumindest erste gutachterliche Bescheinigungen über die entstandenen Schäden vorgelegt werden. Das DLR Mosel hat auf seiner Webseite die entsprechenden Formulare und weiteren Informationen bereitgestellt.
In der Regel beträgt die Förderung 80 Prozent der Kosten für die Schadensbehebung beziehungsweise 80 Prozent des durch die Naturkatastrophe entstandenen Wertverlustes. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei Härtefällen, kann sie bis zu 100 Prozent betragen. Hier gibt es eine vertiefte Prüfung.
Bis zum 21. Januar 2022 wurden 23 Anträge beim DLR Mosel gestellt.
Bereits im Januar 2022 wurden zwei Flurbereinigungsverfahren im Bereich der Weinbergsflachlagen an der Ahr vorzeitig freigegeben. Der Schwerpunkt der Flurbereinigungsverfahren liegt auf den besonders stark betroffenen Weinbauflächen in den Ortsgemeinden Mayschoß, Rech und Dernau. Aufgrund der Dringlichkeit zur Unterstützung des Wiederaufbaus an der Ahr erfolgt die Freigabe der beiden Flurbereinigungsverfahren außerplanmäßig und im Vorgriff auf die landesweite Freigabe neuer Flurbereinigungsverfahren im Frühjahr 2022.
Mit den Bodenordnungsverfahren können unter Einbezug aller Akteure Flächen im Tal neu geordnet und strukturiert werden. Auch der Ankauf frei werdender Flächen wird dadurch möglich. Ziel ist, den Winzerinnen und Winzern schnellstmöglich wieder zukunftsfähig bewirtschaftbare Flächen zur Verfügung zu stellen. Hierbei sind noch Fragen der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes hinsichtlich der Wiederbestockung im von der Wasserwirtschaft festgesetzten Überschwemmungsgebiet zu klären. Mit der Freigabe der Flurbereinigungsverfahren wird es möglich, dass das DLR Mosel kurzfristig die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über die Verfahren aufklärt und die Verfahren anordnet.
Aufbauhilfen für Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden an öffentlicher Infrastruktur inklusive Abriss-, Aufräum- und Entsorgungskosten. Zur öffentlichen Infrastruktur gehören unter anderem städtebauliche Elemente wie Parks oder Spielplätze, Straßen und Wege, Brücken, aber auch soziale Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen und der Daseinsvorsorge dienende Infrastruktur wie Sportstätten, Friedhöfe oder Gemeinschaftseinrichtungen. Gerade auch wasserwirtschaftliche Einrichtungen wurden zerstört. Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schäden werden gefördert. Vielfach wird der Wiederaufbau Monate und Jahre beanspruchen. Daher werden auch dringend erforderliche temporäre Maßnahmen gefördert.
Der Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur wird mit bis zu 100 Prozent gefördert. Die Kommunen müssen keinen Eigenanteil aufbringen.
Auch gemeindliche Infrastrukturen im Eigentum nicht-kommunaler Träger wie Vereine oder Religionsgemeinschaften können Aufbauhilfe erhalten. Diese erhalten bis zu 80 Prozent Förderung. Ist der nicht-kommunale Träger gemeinnützig und handelt es sich um eine sogenannte soziale Infrastruktur wie beispielsweise einen Sportplatz oder eine Kindertagesstätte, werden bis zu 100 Prozent Förderung gewährt.
Maßnahmenplanverfahren
Zentraler Baustein für das Förderverfahren im kommunalen Bereich ist das sogenannte Maßnahmenplanverfahren. In einem ersten Schritt erstellen die betroffenen Gemeinden eine Übersicht über die Maßnahmen für ihr jeweiliges Gebiet und übermitteln sie mit erläuternden Angaben an den jeweiligen Landkreis.
In einem zweiten Schritt bündeln die Landkreise die Übersichten aus den Kommunen zusammen mit ihren eigenen Maßnahmen. Sie prüfen die Maßnahmen auf Plausibilität, priorisieren sie und führen diese zu einem Maßnahmenplan zusammen.
Dieser wird an das Ministerium des Innern und für Sport gemeldet, das in einem dritten Schritt den Maßnahmenplan einschließlich des Schadensbudgets je Landkreis festlegt. Auf dieser Grundlage werden die aufgeführten Einzelmaßnahmen beantragt und bewilligt. Wichtige und dringliche Maßnahmen können im Vorgriff auf den Maßnahmenplan bewilligt werden. Die ADD hat dazu entsprechende Formulare und Informationen auf ihrer Webseite bereitgestellt. Bis Ende 2021 beziehungsweise Anfang 2022 werden in den betroffenen Kommunen die Maßnahmenpläne erstellt.
Härtefallkommissionen
Die Landesregierung hat beschlossen, für die vier oben genannten Antragsbereiche Härtefallkommissionen einzurichten. Die Härtefallkommission für Private hat sich am 20. Januar 2022 konstituiert.
(Stand: Januar 2022)