Fragen zur Qualitätssicherung

Nachfolgend finden Sie Antworten auf Fragen zur Qualitätssicherung. Dieser Text wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert.

Während der Antragsbearbeitung oder nach dem Stellen des Mehrkostenantrages kann es geschehen, dass Ihr Antrag im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens überprüft wird. Das bedeutet, dass die ISB das ausführliche Gutachten Ihres Gutachters/Ihrer Gutachterin durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüfen lässt, um sicherzustellen, dass die eingereichten Gutachten fachlich und vom Umfang her den notwendigen Voraussetzungen für eine Antragsstellung im Rahmen der Aufbauhilfeprogramme entsprechen.

Die Überprüfung dient dazu, dass die nach der Verwaltungsvorschrift Wiederaufbau RLP 2021 vorgegebenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden (gemäß Nr. 9.10 Verwaltungsvorschrift Wiederaufbau RLP 2021) und soll zudem sicherstellen, dass Ihr Eigenanteil korrekt berechnet wird.

Für die Bewilligung eines Antrags ist es erforderlich, dass ein Gutachten den Zustand vor dem Schaden, den entstandenen Schaden sowie die notwendigen Maßnahmen und Kosten für die Wiederherstellung nachvollziehbar beschreibt. Auf dieser Basis wird geprüft, ob die beantragten Maßnahmen förderfähig sind.

Im Rahmen der Qualitätssicherung wird stichprobenartig kontrolliert, ob Gutachten diese
Anforderungen erfüllen. Wenn notwendige Informationen oder Nachweise fehlen, kann die
Förderung zunächst nur in Höhe der von unserem Sachverständigen ermittelten
sog. Plausibilitätskosten bewilligt werden.

Als inhaltliche Grundlage der Prüfung möchten wir auf die Checkliste für die fachkundige Stellungnahme über den entstandenen Schaden, die für die Schadensbeseitigung und den nachhaltigen Wiederaufbau notwendigen Kosten (Dokument Checkliste) verweisen. Diese steht seit Beginn auf der Webseite der ISB unter „Downloads“ zur Verfügung.

Wenn Ihr Antrag zur Qualitätssicherung ausgewählt wurde, werden Sie darüber über das Self-Service-Portal benachrichtigt und darum gebeten, das Gutachten im Portal hochzuladen. Bitte laden Sie dann das Gutachten inkl. aller darin aufgeführten Anlagen schnellstmöglich unter der Kategorie „Sonstige Dokumente“ hoch und verfassen darüber eine Nachricht über die Mitteilungsfunktion. Die Kolleginnen und Kollegen des ISB-Fachbereichs können das Gutachten zügig an unsere Sachverständigen weiterleiten. Es ist zu empfehlen, auch Ihren Gutachter/Ihre Gutachterin über die Überprüfung zu informieren.

Nach Weiterleitung durch die ISB liegt dem Sachverständigen das Gutachten zur Prüfung vor.

Bitte beachten Sie: In Abhängigkeit der Anzahl der zu prüfenden Anträge und deren Komplexität, kann der Prozess der Qualitätssicherung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Sollten Sie die Absicht haben, in dieser Zeit Wiederherstellungsmaßnahmen zu beauftragen, dann beachten Sie bitte bei Ihrer finanziellen Planung, dass während der Qualitätssicherung keine Mittelabrufe möglich sind. 
Wir raten Ihnen auch, für tiefgreifende Maßnahmen, vor allem dem Abriss des Schadensgebäudes, abzuwarten, bis geprüft ist, ob die erforderlichen Nachweise für die Begründung dieser Maßnahme vorliegen.

Während der Überprüfung des Gutachtens können Sie die ISB bei Fragen wie gewohnt über das Self-Service-Portal erreichen. Fragen, die die Qualitätssicherung direkt betreffen, werden an die prüfenden Sachverständigen der ISB weitergeleitet und über das Antragsportal beantwortet. Gleichzeitig kann es vorkommen, dass im Laufe des Prüfverfahrens weitere Unterlagen angefordert werden. Laden Sie diese ebenfalls nach Möglichkeit zeitnah im Portal hoch, um eine Verzögerung im Verfahren zu vermeiden. 


Bitte beachten Sie: damit die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ihre Prüfaufträge unabhängig, neutral und frei von subjektiven Einflüssen ausführen können, erfolgt ihre Arbeit grundsätzlich anonym. Ein direkter Austausch zwischen Sachverständigen und Antragstellenden bzw. Gutachtern/Gutachterinnen der Antragstellenden ist daher nicht vorgesehen.
 

Nach Ende der Prüfung des Gutachtens wird Ihnen über das Self-Service-Portal das Ergebnis mitgeteilt sowie der Prüfbericht des Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Gutachten ohne Mängel
Wenn keine Mängel im Gutachten festgestellt wurden, ist die Qualitätssicherung damit abgeschlossen. Die Bearbeitung des Antrages bzw. des gestellten Mehrkostenantrags wird dann regulär fortgesetzt.

b) Gutachten enthält Mängel
Wenn bei der Prüfung festgestellt wird, dass das eingereichte Gutachten Mängel aufweist, erhalten Sie ein Anhörungsschreiben, aus dem hervorgeht, welche Mängel in dem Gutachten festgestellt wurden und welche Förderentscheidung sich daraus aus Sicht der ISB ergeben würde. Sie haben dann die Möglichkeit, mit Ihrem Gutachter/Ihrer Gutachterin eine Stellungnahme zu verfassen, mit der die Mängel behoben bzw. die sich daraus ergebenden offenen Fragen geklärt werden, um die Förderentscheidung in Ihrem Sinne zu verändern.


Sollten sich aus dem Anhörungsschreiben Fragen ergeben, so können Sie diese über die Mitteilungsfunktion des Self-Service-Portals stellen.
Erfahrungsgemäß nimmt die Erarbeitung der Stellungnahme ebenfalls einige Zeit in Anspruch. Planen Sie dies daher in Ihr Bauvorhaben ein und informieren Sie uns bei Verzögerungen über das Antragsportal.


Nach Vollendung der Stellungnahme laden Sie dieses bitte unter der Kategorie „Sonstige Dokumente“ hoch und verfassen darüber eine Nachricht über die Mitteilungsfunktion, damit die Kolleginnen und Kollegen des Fachbereichs diese zeitnah prüfen können. Planen Sie auch hier Zeit ein. Die Qualitätssicherung gilt in der Regel mit dieser Prüfung als abgeschlossen und ein entsprechender Bescheid wird erstellt.

Wenn Sie auf eine Stellungnahme verzichten, so wird nach Ablauf der entsprechenden Frist ein auf der festgesetzten Billigkeitsleistung basierender Bescheid zugestellt. Die Qualitätssicherung ist dann damit beendet.

Unabhängig davon, wie das Ende der Qualitätssicherung zustande kam, wird der Antrag anschließend regulär fortgeführt und entweder ein Bewilligungsbescheid oder ein Änderungsbescheid erstellt.
Sobald ein Bescheid vorliegt, können Mittelabrufe durchgeführt werden.

Ausnahme hiervon ist, wenn Sie Versicherungsleistungen oder zweckgebundene Spenden erhalten haben, die über der durch die Qualitätssicherung festgesetzten Schadenshöhe liegen. In diesem Fall wäre die Billigkeitsleistung gleich null und der Antrag damit hinfällig.