Aufbauhilfen für Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur

Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund gewähren staatliche Förderungen zum Wiederaufbau für Betroffene des Hochwassers und Starkregens am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und in der kreisfreien Stadt Trier. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Dieser FAQ-Text wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert. Sie können die Texte ausdrucken.

Den Link zur digitalen Antragsplattform (Fördermittelplattform) finden Sie hier: https://fmp.rlp.de

Die FAQ sind Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft: Rechtlich bindend sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Die Gesetze und Verordnungen von Bund und Land zur Aufbauhilfe finden Sie hier.

1. Wie beantrage ich eine Förderung? 

Betroffene der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 können Hilfen für den Wiederaufbau beantragen. Das Land Rheinland-Pfalz sowie der Bund und die Länder stellen umfangreiche Mittel bereit, um zu helfen.

Um Hilfen zu erhalten, müssen Sie online einen Antrag stellen.

Die für die Antragsstellung erforderlichen Angaben entnehmen Sie bitte dem digitalen Antragsformular.

Die Gemeinden erstellen für ihr Gebiet vor der Antragstellung eine Übersicht über die notwendigen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur. Die Maßnahmenübersichten werden bei der jewei­li­gen Kreisverwaltung gesammelt, von ihr auf Plausibilität und Schlüssigkeit der Wiederaufbaumaßnahme geprüft, priorisiert und zu einem Maßnahmenplan je Landkreis zusammengeführt. Auf der Grundlage des Maßnahmenplans wird die Förderung von Einzelmaßnahmen über die Fördermittelplattform beantragt.

Bitte beachten Sie, dass Sie verschiedene Nachweise zur Antragsstellung benötigen, zum Beispiel eine Bestätigung des entstandenen Gebäudeschadens und eine Kostenschätzung eines Sachverständigen. Ebenso muss dem Antrag von nicht-kommunalen Trägern öffentlicher Infrastruktur eine Erklärung zu den notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Verfahren beigelegt sein. Diese können auch nachgereicht werden. Genaue Angaben entnehmen Sie bitte dem Antragsverfahren.

2. Muss die Kommunalaufsicht beteiligt werden?

Nein. Wiederaufbaumaßnahmen werden aus dringenden Gründen des Gemeinwohls für notwendig erklärt (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes ‑ LFAG ‑). Das Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium gilt als erteilt.

3. Wer sind die Empfänger der Billigkeitsleistung?

Empfänger der Billigkeitsleistung bzw. Letztempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommunale Träger von sonstigen Infrastrukturein­richtungen.

Eine Weiterleitung ist auch möglich an Unter­nehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.

4. Ab wann kann die Förderung beantragen werden?

Anträge können seit dem 27. September 2021 gestellt werden.

5. Wie schnell wird das Geld ausgezahlt?

Jeder Antrag auf Förderung wird schnellstmöglich bearbeitet. Die Auszahlung einer Abschlagszahlung ist möglich. Die Bewilligungsstellen prüfen die eingereichten Unterlagen zunächst auf Plausibilität. Anschließend kann eine Förderung erfolgen.

6. Was kann gefördert werden?

Gefördert werden können, im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus, Maßnahmen zur Beseitigung un­mittelbarer Schäden an der öffentlichen Infra­struk­tur.

Es können auch angemessene bauliche Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden gefördert werden.

Das sind im Einzelnen:

  • Städtebauliche Infrastruktur, z. B. auch die Infrastruktur des Brand- und Katastrophen­schutzes (Feuerwehrhäuser, Fahrzeuge und Ausrüstung im Brand- und Katastrophenschutz), die administrative Infrastruktur und Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken, sowie Parkflächen und Grünanlagen.
  • Soziale Infrastruktur, wie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen, Kranken­häuser, Pflegeeinrichtungen einschließlich Einrichtungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Daseinsvorsorge dienende Infrastruktur wie Sportstätten, Friedhöfe usw.
  • Verkehrliche Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen und des Rad- und Fußverkehrs. Dazu gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken.
  • Ländliche Wege.
  • Sonstige ländliche Infrastruktur.

7. Wie werden die Schäden ermittelt? 

Die betroffenen Gemeinden und Landkreise erstellen für ihr Gebiet innerhalb der erfolgten Schadensschätzungen eine Übersicht der jeweiligen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur einschließlich der Maßnahmen nicht-kommunaler Träger sowie der Maßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind. Die nicht-kommunalen Träger sind zu beteiligen. Die gemeindlichen Maßnahmenpläne werden nach Maßgabe eines durch die Bewilligungsstelle bereitgestellten Formulars erstellt.

8. Was ist das Maßnahmenplanverfahren?

Die gemeindlichen Maßnahmenübersichten werden bei der jewei­li­gen Kreisverwaltung gesammelt priorisiert und zu einem Maßnahmen­plan je Landkreis zusammengeführt.

Jeder Landkreis legt seinen Maßnahmenplan dem Ministerium des Innern und für Sport (MdI) vor. Mit der Feststellung des Maßnahmenplans je Landkreis durch das MdI erfolgt auch die Festlegung des Schadensbudgets (Regionalbudget).

Eine Bewilligung kann bereits vor Feststellung des Maßnahmenplans erfolgen, wenn die Aufnahme in den Maßnahmenplan gesichert ist.

9. Können auch Kosten vorübergehender Maßnahmen gefördert werden?

Ja. In zwingenden Fällen können Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (z.B. Zelte oder Container zur Unterstellung von Fahrzeugen und Aufbewahrung von Ausrüstung im Brand- und Katastrophenschutz) gefördert werden.

10. Können Kosten für Gutachten und Planung gefördert werden?

Ja. Kosten für die Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung können gefördert werden.

11. Können Kosten für Abriss und Entsorgung gefördert werden?

Ja. Kosten für Abriss, Entsorgung und die Beseitigung von schädlichen Bodenverun­reinigungen können gefördert werden.

12. Können Hochwasserschutzmaßnahmen gefördert werden?

Es können in begründeten Fällen Maßnahmen zur Modernisierung gefördert werden, wenn sie vorgeschrieben sind, bis zu Höhe des entstandenen Schadens. Dies kann Hochwasserschutzmaßnahmen enthalten. Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasser reduziert oder vermieden werden.

13. Wie hoch kann die Förderung sein? 

Die Billigkeitsleistung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 100 v. H. der förderfähigen Gesamtausgaben. Der Zuschuss reduziert sich für grundsätzlich versicher­bare Objekte auf 90 v. H., wenn nicht bis spätes­tens zum Zeitpunkt der Verwendungs­nachweis­prüfung nachgewiesen wird, dass eine Elementar­schaden­versicherung abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte.

Bei Förderberechtigten in nichtkommunaler Trägerschaft erfolgt ein Zuschuss in Höhe von bis zu 80 v. H.

Bei privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft, bei privaten Betreibern von Telekommunikationsnetzen nach dem Telekommunikationsgesetz, bei privaten Betreibern von Krankenhäusern und Pflegeein­richtungen sowie bei gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur kann die Förderquote bis zu 100 v. H. betragen.

14. Was zählt alles zu den förderfähigen Ausgaben?

Zu den förderfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben

  • für die Wiederherstellung baulicher Anlagen,
  • für die vorbereitenden Arbeiten,
  • für Abriss- und Aufräumarbeiten ein­schließ­lich der Entsorgung,
  • für nachhaltige Planungen und Maßnah­men zur Wiederherstellung von Gewäs­sern in der Unterhaltungs­last der Kom­mu­nen,
  • für Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung von Maß­nahmen, insbesondere zur Planung, Projekt­steuerung und Koordinierung durch Dritte, einschließlich Kosten für die Er­stel­lung von Gutachten, Planunter­lagen und Vermessung, insgesamt bis zu einer Ober­grenze von 25 v. H. der förderfähigen Baukosten,
  • für die Erfassung und Übernahme der maßnahmenbezogenen Daten in eine Datenbank,
  • für die denkmalgerechte Ausführung nach Maßgabe der Verwaltungsverein­barung,
  • für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungs­gegen­stände und funktions­be­zo­gene Fahrzeuge,
  • für den Ersatzneubau, auch für den Ersatz­neubau an anderer Stelle bis zur Höhe des entstandenen Schadens, in­klu­sive Maßnahmen der Bodenordnung,
  • für begleitende Maßnahmen wie Mode­ration, Beratung, Austausch und Wissens­vermittlung,
  • in zwingenden Fällen Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (z.B. Zelte oder Container zur Unterstellung von Fahrzeugen und Aufbewahrung von Ausrüstung im Brand- und Katastrophenschutz).

15. Muss das erhaltene Geld zurückgezahlt werden? 

Nein. Das Geld ist kein Kredit, sondern ein Zuschuss. Es muss nicht zurückgezahlt werden, sofern die Angaben im Antragsverfahren korrekt waren.

16. Was passiert, wenn Schäden erst später entdeckt werden oder etwas unvermeidbar teurer wird? Werden entstehende Mehrkosten gefördert?

Der Maßnahmenplan kann fortgeschrieben werden. Mehrkosten können auf Antrag und Bestätigung durch einen fachkundigen und unabhängigen Sachverständigen bewilligt werden. Die Fortschreibung ist bei der ADD schriftlich zu beantragen. Die ADD prüft die Fortschreibung und legt diese mit ihrem Prüfergebnis dem MdI vor. Die Fortschreibung bedarf der schriftlichen Bestätigung des MdI.

17. Bis wann muss ich den Antrag spätestens eingereicht haben? 

Anträge müssen bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden. 

18. Habe ich einen Rechtsanspruch auf Förderung?

Nein. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligung bewegt sich außerdem im Rahmen der verfügbaren Haushalts­mittel. Die Behörden werden stichprobenhaft die Richtigkeit der gemachten Angaben prüfen.

19. Gibt es Vorgaben für die Installation technischer Anlagen? Was ist mit den dadurch entstehenden Mehrkosten?

Technische Anlagen zur Energie- und Wärme­versorgung sollen für eine nachhaltige Schadens­beseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so eingerichtet werden, dass die Anlage oder besonders schadens­gefähr­dete Anlagenteile bei einem künftigen Hochwasser innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können. Dies muss aber technisch möglich sein.

20. Wo und wie sollen künftig Gebäude errichtet werden? In welchem Umfang kann gefördert werden? 

Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasser reduziert oder vermieden werden. Ist es wahr­schein­lich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, können auch Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau an anderer Stelle finanziell gefördert werden.

21. Soll ich öffentlich zeigen, dass gefördert wird?

Die Empfägner der Billigkeitsleistung sollen die Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz auf den Bauschildern entsprechend ausweisen.

22. Wie gehe ich mit Doppel- oder Mehrfachförderung um? 

Eine Mehrfachförderung ist möglich, sofern die Fördervorschriften der anderen Programme eine Mehrfachförderung zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtaus­gaben des Vorhabens nicht übersteigen. Dies betrifft z. B. Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union.

Der Empfägner der Billigkeitsleistung ist verpflichtet anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe solche zusätzliche Mittel aus anderen Förderpro­grammen oder Spenden erhält.

23. Müssen erhaltene Spenden im Förderverfahren berücksichtigt werden?

Zweckgebundene Spenden, Veräußerungserlöse und Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen) müssen vorrangig vor einer Billigkeitsleistung in Anspruch genommen werden. Das bedeutet aber nicht, dass diese Spenden in der zeitlichen Abfolge erst nach der staatlichen Wiederaufbauhilfe ausgezahlt werden dürfen.

Der Antragsteller muss zunächst prüfen, ob eine Spende vom Spendenden mit einer Zweckbestimmung versehen, d. h. zweckgebunden gespendet wurde. Besteht eine solche Zweckbestimmung, ist zu prüfen, ob sich diese auf ein konkretes Projekt bezieht (z. B. Spende für die Wiederherstellung des Spielplatzes in der Ortsgemeinde X) oder ob diese allgemeiner (nicht projektbezogen) formuliert wurde (z. B. Spende für den Wiederaufbau im Ahrtal für die Ortsgemeinde Y). Im letztgenannten Fall muss der Spendenempfänger entscheiden, wofür er die Spende einsetzen möchte.

Besteht für die Spende bereits eine konkrete, projektbezogene Zweckbestimmung oder wird durch den Spendenempfänger entschieden, dass der Einsatz der Spende in einem Projekt erfolgen soll, für welches auch eine Förderung aus dem Wiederaufbaufonds beantragt wird, so ist die Spende vorrangig vor einer Billigkeitsleistung in Anspruch zu nehmen und insofern anzurechnen.

Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn diese Projekte über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hinausgehen, d. h. ein „mehr“ gegenüber dem ursprünglichen Zustand geschaffen werden soll (z. B. der Spielplatz soll zusätzlich eine Wippe erhalten, die vorher nicht vorhanden war). In diesem Fall kann die Spende für die über die Wiederherstellung hinausgehenden Ausgaben eingesetzt werden, ohne dass eine Anrechnung der Spende erfolgen muss.

Um zu gewährleisten, dass in diesem Fall von einer Anrechnung abgesehen werden kann, ist es allerdings zwingend erforderlich, entsprechende Angaben in den Antrag aufzunehmen.

Sofern die Spenden nicht in einem geförderten Projekt eingesetzt werden, ist eine Anrechnung derselben nicht erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Empfägner der Billigkeitsleistung zur Angabe von Spenden im Antragsverfahren sowie im weiteren Verfahren verpflichtet ist.

24. Können Verbesserungen über den Stand der Technik hinausgehend, Vergrößerungen, Erweiterungen finanziert werden?

Nein.

25. Ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn förderschädlich?

Nein, der vorzeitige Maßnahmenbeginn (Stichtag 14.07.2021) gilt als genehmigt.

26. In welchem Umfang erfolgt die Beteiligung der zuständigen Bauverwaltung? Muss eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt werden?

Die Durchführung der baufachlichen Prüfung orientiert sich an der Höhe der Billigkeitsleistungen:

  • bis 2,4 Mio. Euro keine Beteiligung
  • 2,4-7,2 Mio. Euro Plausibilitätsprüfung des Bau- und Raumprogramms
  • > 7,2 Mio. Euro baufachliche Plausibilisierung auch bzgl. der Baukosten anhand geeigneter Baukostenindizes

Bei einer Förderung kommunaler Gebietskörperschaften oder Zweckverbände nach Nr. 5 VV Wiederaufbau RLP 2021 genügt zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit in der Regel eine nachvollziehbare Vergleichsberechnung verschiedener Alternativen, soweit solche ernsthaft in Betracht kommen. Dies ist insbesondere nicht der Fall bei Instandsetzungen ohne wesentliche Änderung der Gebäudestruktur sowie bei Tiefbaumaßnahmen an selber Stelle.

27. Kann im Rahmen der Gutachten auch eine Energieberatung erfolgen?

Ja. Zur Bestimmung der Gesamtkosten ist insbesondere bei der Aufstellung der Teilkosten für Wärmeschutz und Erzeugungsanlagen eine energetische Betrachtung notwendig. Die Energieagentur Rheinland-Pfalz vermittelt dabei qualifizierte Berater unter: https://www.energieagentur.rlp.de/service-info/wiederaufbau-flutgebiete