Fragen zu Hausratsschäden

Nachfolgend finden Sie Antworten auf Fragen zu Hausratsschäden.  Dieser Text wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert.

Die FAQ sind Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft: Rechtlich bindend sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Die Gesetze und Verordnungen von Bund und Land zur Aufbauhilfe finden Sie hier.

Für den Ersatz des beschädigten Hausrats gelten grundsätzlich maximale Pauschalen. Für die Erneuerung eines vollständigen Hausstands von Privathaushalten werden folgende Förderbeträge angesetzt:

  • bei Ein-Personen-Haushalten: 13.000 EUR,
  • bei Mehr-Personen-Haushalten:
    • für die erste Person: 13.000 EUR,
    • für die zweite Person: 8.500 EUR,
    • für jede weitere dort gemeldete Person: 3.500 EUR.

Bei Wohngemeinschaften gelten die vorgenannten Pauschalen entsprechend.

Ausschlaggebend ist die Anzahl der gemeldeten Haushaltsangehörigen zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe. Kinder, die vor dem 15. Januar 2022 geboren wurden, können bei der Ermittlung der Hausratpauschale berücksichtigt werden.

Sind nur Teile des Hausrats zerstört, ist von den genannten Beträgen ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. Liegt der Schaden zwischen den zur Auswahl stehenden Quoten, so ist diejenige auszuwählen, die der tatsächlichen Schadensquote am nächsten liegt.

Schäden am Hausrat, der im Keller gelagert war, kann anteilig erstattet werden. Der Keller-Hausrat ist Teil des Gesamtwertes des Hausrates. Daher muss der anteilige Wert (Keller-Hausrat) am Wert des Hausrates (Gesamter Hausrat) angegeben werden, beispielsweise 25 %.

Da es bei der Gewährung von Hausratspauschalen entscheidend darauf ankommt, ob dieser zur Haushalts- und Lebensführung benötigt wird, muss sich die betroffene Person vor bzw. bis zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe gewöhnlich oder regelmäßig (und nicht nur ausnahmsweise) in einer Wohnung oder einem Wohnhaus aufgehalten haben. Dies kann bei einer Haupt- und bei einer Nebenwohnung (Erst- und Zweitwohnsitz) der Fall sein. Sowohl in einer Hauptwohnung (vorwiegend benutzte Wohnung) als auch in einer Nebenwohnung wird üblicherweise Hausrat vorgehalten und ist ein Hausstand gegeben. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse vor und zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe und nicht auf die Eintragung im Melderegister. Aus der Eintragung im Melderegister ergibt sich zwar eine Vermutung für den Aufenthalt einer Person an dem gemeldeten Ort, es besteht aber die Möglichkeit, einen gewöhnlichen oder regelmäßigen Aufenthalt in einer im Katastrophengebiet gelegenen Wohnung oder einem Wohnhaus darzulegen. Dies erfolgt im Antragsverfahren „Private/Hausrat“ konkludent durch die Angaben zu der Frage „In welchem Umfang ist Ihr Hausrat beschädigt?“. Danach können für beschädigten Hausrat in einer Hauptwohnung und für beschädigten Hausrat in einer Nebenwohnung Pauschalen gewährt werden.

Bei der Erstattung des Hausrats ist kein Verwendungsnachweis erforderlich.

Bei Vereinen, Stiftungen, anerkannten Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen gibt es anders als bei Privathaushalten keine Regelung über eine Hausratspauschale. Förderfähig ist hier die Reparatur von beschädigten Gegenständen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache vor Schadenseintritt nicht übersteigen oder die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Gegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist. Sofern eine Wiederbeschaffung erfolgt, ist ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von in der Regel 30 v. H. vorzunehmen. Bei Vereinen, Stiftungen, anerkannten Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen ist eine Bestätigung des Schadens durch einen unabhängigen Sachverständigen mittels Gutachten erforderlich.

Versicherungsleistungen für den Hausrat werden bei Hausratschäden auf die Schadenshöhe und nicht unmittelbar auf die maximale Pauschale angerechnet, allerdings maximal bis zur Höhe des entstandenen Schadens. Eine Überkompensation erfolgt nicht. Beispiele:

  • Beispiel 1: Der Hausratschaden eines 1-Personen-Haushalts liegt laut Schadensbestätigung des Versicherers bei 60.000 EUR. Der Hausrat der Person wurde vollständig zerstört. Die versicherte Person erhält Versicherungsleistungen in Höhe von 30.000 EUR. Die Pauschale in Höhe von 13.000 EUR kann gewährt werden.
  • Beispiel 2: Der Hausratschaden eines 1-Personen-Haushalts liegt laut Schadensbestätigung des Versicherers bei 60.000 EUR. Die versicherte Person erhält Versicherungsleistungen in Höhe von 50.000 EUR. Die Pauschale kann nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 10.000 EUR gewährt werden.

Nein, auf die Hausratpauschalen werden nur Versicherungsleistungen angerechnet.

Nein, zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte, Textilien und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.

Nein, die Pauschalen für den beschädigten Hausrat beziehen sich ausschließlich auf die am Tag der Katastrophe im Haushalt gemeldeten Personen.

Ja, unter folgenden Voraussetzungen. Auch bei Schäden am Hausrat können Erben einer Erbfolge im Zeitpunkt nach der Naturkatastrophe antragsberechtigt sein, wenn sich der Erblasser vor und im Zeitpunkt der Naturkatastrophe gewöhnlich oder regelmäßig (und nicht nur ausnahmsweise) in einer Wohnung oder einem Wohnhaus aufgehalten hat. Bei Hausrat kommt es auch darauf an, dass dieser zur Haushalts- und Lebensführung notwendig ist, weshalb die weitere Voraussetzung besteht, dass sich der Antragsteller (Erbe) gewöhnlich oder regelmäßig (und nicht nur ausnahmsweise) in der Wohnung oder dem Wohnhaus des Erblassers aufhält bzw. dies beabsichtigt –, also der Haushalt fortgeführt werden soll.

Ja, Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen oder dauerhaft möbliert vermieteten Wohnungen haben einen Anspruch auf die einfache Hausratpauschale.

Sofern jedoch die Vermietung von Ferienwohnungen über einen Gewerbeschein erfolgt oder aber alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind, ist von einer gewerblichen Vermietung auszugehen, und der Antrag ist im Förderprogramm für Unternehmen zu stellen:

  • die Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt im Haupterwerb.
  • zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit werden angeboten (zum Beispiel die Reinigung),
  • die Tätigkeit wird mit Angestellten oder Hilfspersonal (mindestens 1 Vollzeitäquivalent) vorgenommen,
  • die Vermietung wird fortlaufend geschäftsmäßig beworben und
  • die Vermietung wird in einem kurzfristigen zeitlichen Wechsel (Vermietungshöchstdauer sechs Wochen am Stück) vorgenommen.