Aufbauhilfen für Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften

Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund gewähren staatliche Förderungen zum Wiederaufbau für Betroffene des Hochwassers und Starkregens am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und in der kreisfreien Stadt Trier. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Dieser Text mit häufigen Fragestellungen und den zugehörigen Antworten (FAQ-Text) wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert. Sie können die Texte ausdrucken.

Die Links zu den Antragsformularen finden Sie auf dieser Webseite. Einen Infoflyer mit übersichtlichen Informationen zur Aufbauhilfe für Privathaushalte hat die Investitions- und Strukturbank (ISB) Rheinland-Pfalz zusammengestellt. Das PDF steht hier zum Download zur Verfügung. 

Die FAQ sind Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft: Rechtlich bindend sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Die Gesetze und Verordnungen von Bund und Land zur Aufbauhilfe finden Sie hier.

Die FAQ sind in verschiedene Bereiche gegliedert, die Sie mit einem Klick auf die jeweilige Zeile der nachfolgenden Gliederung direkt erreichen können.

I. Fragen zur Förderung allgemein

II. Fragen zu Hausratschäden

III. Fragen zu Wohngebäudeschäden

IV. Fragen zur Härtefallregelung

V. Fragen zur Vermessung

VI. Fragen zum Wiederaufbau bei Vereinen

VII. Sonstige Fragen


I. Fragen zur Förderung allgemein

1. Wie beantrage ich eine Förderung?

Betroffene der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 können Hilfen für den Wiederaufbau beantragen. Das Land Rheinland-Pfalz sowie der Bund und die Länder stellen umfangreiche Mittel bereit, um zu helfen.

Um Hilfen zu erhalten, müssen Sie einen digitalen Antrag stellen. Das Antragsportal ist über www.isb.rlp.de zu erreichen.

Weitere Angaben entnehmen Sie bitte auch dem jeweiligen Antragsformular.

Bitte beachten Sie, dass Sie verschiedene Nachweise zur Antragsstellung benötigen. Neben dem Pflichtdokument „Erklärung des Antragstellers zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der Gemeinde/kreisfreien Stadt“ (Ziffern 1 bis 3), benötigt die ISB bei Anträgen für private Wohngebäude immer auch einen aktuellen Grundbuchauszug, der nicht älter als Juni 2021 sein darf. Ziffer 3 auf dem vorgenannten Pflichtdokument gilt als ausgefüllt, wenn eine bereits vorhandene Bestätigung der Gemeinde/kreisfreien Stadt vorliegt und im Antragsportal SSP hochgeladen wird.

Alle weiteren benötigten Unterlagen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen können Sie auch maximal 6 Monate nach Bestandskraft des Bescheides nachreichen, wenn dies bei Antragstellung glaubhaft bestätigt wurde.

Sofern den Betroffenen eine Online-Antragstellung nicht anderweitig möglich ist, kann diese im Ahrtal hilfsweise an den Infopoints erfolgen. Hierfür stehen vor Ort qualifizierte Ansprechpartner und die notwendige technische Ausstattung vor Ort, um sie bei der Online-Antragstellung zu unterstützen.

Weitere Informationen zu den Infopoints finden Sie unter: https://wiederaufbau.rlp.de/de/ansprechpartner/infopoints-und-beratung/

2. Wer kann die Förderung beantragen?

Empfänger der Zuwendung sind

  • bei Schäden an Wohngebäuden die Eigentümer, Erbpachtnehmer, vergleichbare Berechtigte und private Vermieter,
  • bei Schäden am Hausrat von Privathaushalten insbesondere Wohnungseigentümer und Mieter sowie Vermieter von Ferienwohnungen und dauerhaft möbliert vermieteten Wohnungen.
  • Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen (siehe dazu Frage 13 „Welche Besonderheit gibt es bei Vereinen?“ und Abschnitt VI.) sowie
  • Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3. Bis wann muss ich meinen Antrag eingereicht haben?

Anträge müssen bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden. Ein Antrag auf eine Billigkeitsleistung aus dem Wiederaufbaufonds ist auch möglich, bevor die Höhe möglicher Versicherungsleistungen feststeht bzw. bevor diese ausgezahlt worden sind.  

4. Können auch Mieter Hilfen erhalten?

Ja. Mieterinnen und Mieter können für Schäden am Hausrat eine Förderung beantragen.

5. Warum benötigt die ISB einen Zugriff auf mein Bankkonto (Kontenblick) oder eine Bankbestätigung?

Die ISB prüft, ob das Konto auch Ihnen als Antragsstellendem gehört und ob die Kontodaten plausibel sind. Insbesondere geht es um die Frage, ob Sie als Antragsteller bzw. Antragstellerin Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin sind. Es wird auch abgeglichen, ob es sich um ein „aktives Konto“ handelt und kein Scheinkonto angegeben wurde. Damit wird neben WEB-ID (oder Post-Ident-Verfahren) ein mögliches weiteres Mittel der Betrugsprävention etabliert.

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss den „Kontenblick“ nicht zwingend wählen. Als Alternative wurde in der Antragsstrecke die Möglichkeit einer Bankbestätigung geschaffen.

6. Wie wird die Förderung ausgezahlt?

Die Förderung wird Ihnen auf Ihr angegebenes Konto (IBAN) überwiesen. Eine Bargeldausgabe ist nicht möglich.

Die Hausratpauschale wird nach Erlass und Bestätigung des Bewilligungsbescheides über das Antragsportal SSP in einer Rate ausgezahlt. Ein Mittelabruf ist nicht erforderlich.

Die für einen Wiederaufbau bzw. einen Ersatzbau geleistete Billigkeitsleistung kann erst ausgezahlt werden, wenn der Erhalt des Bescheids im Antragsportal bestätigt worden ist.

Bei Bewilligungsbescheiden, die einen Ersatzvorhaben an anderer Stelle betreffen, muss zusätzlich noch die Bestandskraft des Bescheids abgewartet werden. Bestandskraft tritt automatisch ein, wenn binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheids kein Widerspruch eingelegt worden ist. Die Bestandskraft kann auch beschleunigt herbeigeführt werden, indem Sie einen Rechtsmittelverzicht erklären. Die Rechtsmittelverzichtserklärung finden Sie im Anhang Ihres Bewilligungsbescheides.

Bei Bewilligungsbescheiden, die für einen Wiederaufbau an gleicher Stelle gewährt werden, muss die Bestandskraft nicht abgewartet werden. Dementsprechend braucht es auch keinen Rechtsmittelverzicht. Somit können die Abschlagszahlung sowie die weiteren Mittelabrufe unmittelbar nach Bestätigung des Bescheides im SSP beantragt werden.

Wichtig ist zu wissen, dass die Billigkeitsleistungen nur ausgezahlt werden, wenn dafür ein gesonderter Auszahlungsantrag im SSP gestellt worden ist. Dies betrifft sowohl die Abschlagszahlung als auch die auf Grundlage der fortzuschreibenden Belegliste ausgezahlten weiteren Mittelabrufe.

7. Wie viel Zeit vergeht zwischen Antrag und Auszahlung?

Jeder Antrag auf Förderung wird schnellstmöglich bearbeitet. Das Verfahren wurde dafür – soweit rechtlich möglich und aus Sicherheitsaspekten heraus vertretbar - stark vereinfacht und verkürzt. Pauschale Angaben zur Dauer der Bearbeitung sind aber leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass die Antragstrecke Private manuell bearbeitet werden muss. Hinzu kommt das jeder Antrag einen anderen Sachverhalt darlegt und diverse Dokumente eingereicht sowie geprüft werden müssen. Sofern Rückfragen bestehen, wird sich die ISB über das Portal direkt an die Antragstellenden wenden.

8. Wo muss ich den Antrag stellen?

Die Antragstellung erfolgt über einen Online-Antrag unter www.isb.rlp.de im sogenannten Self-Service-Portal (SSP) der ISB. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte dem Onlineformular.

Sofern den Betroffenen eine Online-Antragstellung nicht anderweitig möglich ist, kann diese im Ahrtal hilfsweise an den Infopoints erfolgen. Hierfür stehen vor Ort qualifizierte Ansprechpartner und die notwendige technische Ausstattung zur Verfügung, um sie bei der Online-Antragstellung zu unterstützen.

Weitere Informationen zu den Infopoints finden Sie unter: https://wiederaufbau.rlp.de/de/ansprechpartner/infopoints-und-beratung/

9. Wo erhalte ich eine bautechnische Beratung?

An vielen Infopoints im Ahrtal gibt es eine kostenlose bautechnische Erst- und Orientierungsberatung durch Architektinnen und Architekten, an die Sie sich wenden können.

10. Werden meine Angaben überprüft?

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden die Angaben im Antrag überprüft. Unter anderem im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung werden die Bewilligungsstellen stichprobenhaft die Richtigkeit der gemachten Angaben grundlegend prüfen.

Die ISB behält sich im Verfahren der Antragsprüfung und -bearbeitung vor, weitere Dokumente wie beispielsweise das zugrundeliegende Gutachten oder Zahlungsbelege bei Ihnen anzufordern.

11. Was ist mit den Kosten für meine Helferinnen und Helfer und den Kosten für meine vorübergehende Notunterkunft?

Kosten für Helferinnen und Helfer werden im Rahmen dieses Wiederaufbauprogramms nicht gefördert. Auch Kosten für eine Notunterkunft werden nicht gefördert. 

12. Ich erhalte Leistungen nach SGB II. Reduzieren sich meine Zuschüsse dadurch?

Nein. Ihre Zuschüsse reduzieren sich nicht durch den Empfang von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch.

13. Welche Besonderheit gibt es bei Vereinen?

Bei Vereinen muss unterschieden werden, ob diese als so genannte „Träger öffentlicher Infrastruktur“ anzusehen sind oder nicht.

Zur öffentlichen Infrastruktur zählt die Infrastruktur von Sportstätten ebenso wie von Kinder- und Jugendhilfe, Pflege oder von Brand- und Katastrophenschutz.

Daraus ergibt sich auch eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Antragstellung und –bearbeitung.

Vereine, die keine Träger öffentlicher Infrastruktur sind (z.B. Junggesellenvereine, Taubenzuchtvereine, Fastnachtsvereine), stellen ihren Antrag bei der ISB. Hierfür ist der Antrag der ISB zu nutzen (siehe: https://isb.rlp.de/aufbauhilfe-rlp-2021-fuer-private-vereine-stiftungen-religionsgemeinschaften-sowie-andere-einrichtungen.html).

Vereine, die Träger öffentlicher Infrastruktur sind (z.B. Fußballvereine, Tennisvereine, Schützenvereine, sonstige Sportvereine sowie Feuerwehrvereine), stellen ihren Antrag bei der ADD. Hierfür ist der Antrag der ADD zu nutzen (siehe: https://add.rlp.de/de/themen/foerderungen/wiederaufbau-kommunaler-infrastruktur/).

Bei Vereinen in Zuständigkeit der ADD wird nochmals differenziert, ob diese als „Träger öffentlicher Infrastruktur“ (z.B. bei verkehrlicher Infrastruktur, dem Denkmalschutz oder beim Brand- und Katastrophenschutz) oder als „gemeinnützige Träger sozialer Infrastruktur“ (z.B. in der Kinder- und Jugendhilfe, der Pflege, Behindertenhilfe oder bei Sportstätten) zu werten sind. Letztere können eine Förderung in Höhe von bis zu 100 % erhalten.

II. Fragen zu Hausratschäden

1. Wird der Ersatz meines beschädig­ten Hausrats gefördert? Was mache ich, wenn ich keine Belege mehr für meinen Hausrat habe?

Für den Ersatz des beschädigten Hausrats gelten grundsätzlich maximale Pauschalen. Für die Erneuerung eines vollständigen Hausstands von Privathaushalten werden folgende Förderbeträge angesetzt:

  • bei Ein-Personen-Haushalten: 13.000 EUR,
  • bei Mehr-Personen-Haushalten:
    • für die erste Person: 13.000 EUR,
    • für die zweite Person: 8.500 EUR,
    • für jede weitere dort gemeldete Person: 3.500 EUR.

Bei Wohngemeinschaften gelten die vorgenannten Pauschalen entsprechend.

Ausschlaggebend ist die Anzahl der gemeldeten Haushaltsangehörigen zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe. Kinder, die vor dem 15. Januar 2022 geboren wurden, können bei der Ermittlung der Hausratpauschale berücksichtigt werden.

Sind nur Teile des Hausrats zerstört, ist von den genannten Beträgen ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. Liegt der Schaden zwischen den zur Auswahl stehenden Quoten, so ist diejenige auszuwählen, die der tatsächlichen Schadensquote am nächsten liegt.

Schäden am Hausrat, der im Keller gelagert war, kann anteilig erstattet werden. Der Keller-Hausrat ist Teil des Gesamtwertes des Hausrates. Daher muss der anteilige Wert (Keller-Hausrat) am Wert des Hausrates (Gesamter Hausrat) angegeben werden, beispielsweise 25 %.

Da es bei der Gewährung von Hausratspauschalen entscheidend darauf ankommt, ob dieser zur Haushalts- und Lebensführung benötigt wird, muss sich die betroffene Person vor bzw. bis zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe gewöhnlich oder regelmäßig (und nicht nur ausnahmsweise) in einer Wohnung oder einem Wohnhaus aufgehalten haben. Dies kann bei einer Haupt- und bei einer Nebenwohnung (Erst- und Zweitwohnsitz) der Fall sein. Sowohl in einer Hauptwohnung (vorwiegend benutzte Wohnung) als auch in einer Nebenwohnung wird üblicherweise Hausrat vorgehalten und ist ein Hausstand gegeben. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse vor und zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe und nicht auf die Eintragung im Melderegister. Aus der Eintragung im Melderegister ergibt sich zwar eine Vermutung für den Aufenthalt einer Person an dem gemeldeten Ort, es besteht aber die Möglichkeit, einen gewöhnlichen oder regelmäßigen Aufenthalt in einer im Katastrophengebiet gelegenen Wohnung oder einem Wohnhaus darzulegen. Dies erfolgt im Antragsverfahren „Private/Hausrat“ konkludent durch die Angaben zu der Frage „In welchem Umfang ist Ihr Hausrat beschädigt?“. Danach können für beschädigten Hausrat in einer Hauptwohnung und für beschädigten Hausrat in einer Nebenwohnung Pauschalen gewährt werden.

Bei der Erstattung des Hausrats ist kein Verwendungsnachweis erforderlich.

Bei Vereinen, Stiftungen, anerkannten Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen gibt es anders als bei Privathaushalten keine Regelung über eine Hausratspauschale. Zuwendungsfähig ist hier die Reparatur von beschädigten Gegenständen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache vor Schadenseintritt nicht übersteigen oder die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Gegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist. Sofern eine Wiederbeschaffung erfolgt, ist ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von in der Regel 30 v. H. vorzunehmen. Bei Vereinen, Stiftungen, anerkannten Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen ist eine Bestätigung des Schadens durch einen unabhängigen Sachverständigen mittels Gutachten erforderlich.

2. Wie erfolgt die Anrechnung von Versicherungsleistungen auf die Hausratspauschale?

Versicherungsleistungen für den Hausrat werden bei Hausratschäden auf die Schadenshöhe und nicht unmittelbar auf die maximale Pauschale angerechnet, allerdings maximal bis zur Höhe des entstandenen Schadens. Eine Überkompensation erfolgt nicht. Beispiele:

  • Beispiel 1: Der Hausratschaden eines 1-Personen-Haushalts liegt laut Schadensbestätigung des Versicherers bei 60.000 EUR. Der Hausrat der Person wurde vollständig zerstört. Die versicherte Person erhält Versicherungsleistungen in Höhe von 30.000 EUR. Die Pauschale in Höhe von 13.000 EUR kann gewährt werden.
  • Beispiel 2: Der Hausratschaden eines 1-Personen-Haushalts liegt laut Schadensbestätigung des Versicherers bei 60.000 EUR. Die versicherte Person erhält Versicherungsleistungen in Höhe von 50.000 EUR. Die Pauschale kann nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 10.000 EUR gewährt werden.

3. Muss ich Spenden und bereits erhaltene Soforthilfen auf meine Förderung für Hausratschäden anrechnen?

Nein, auf die Hausratpauschalen werden nur Versicherungsleistungen angerechnet.

4. Wertvolle Gegenstände (zum Beispiel: Uhrensammlung) wurden durch das Hochwasser vernichtet. Kann ich auch hierfür Mittel aus dem Wiederaufbaufonds beantragen?

Nein, zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte, Textilien und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.

5. Unser Kind wohnt nicht mehr bei uns und ist auch nicht mehr bei uns gemeldet, hat aber noch sämtlichen Hausrat untergestellt, der jetzt beschädigt ist. Kann ich dafür eine Förderung beantragen?

Nein, die Pauschalen für den beschädigten Hausrat beziehen sich ausschließlich auf die am Tag der Katastrophe im Haushalt gemeldeten Personen.

6. Können Erben Förderungen für Schäden am Hausrat erhalten?

Ja, unter folgenden Voraussetzungen. Auch bei Schäden am Hausrat können Erben einer Erbfolge im Zeitpunkt nach der Naturkatastrophe antragsberechtigt sein, wenn sich der Erblasser vor und im Zeitpunkt der Naturkatastrophe gewöhnlich oder regelmäßig (und nicht nur ausnahmsweise) in einer Wohnung oder einem Wohnhaus aufgehalten hat. Bei Hausrat kommt es auch darauf an, dass dieser zur Haushalts- und Lebensführung notwendig ist, weshalb die weitere Voraussetzung besteht, dass sich der Antragsteller (Erbe) gewöhnlich oder regelmäßig (und nicht nur ausnahmsweise) in der Wohnung oder dem Wohnhaus des Erblassers aufhält bzw. dies beabsichtigt –, also der Haushalt fortgeführt werden soll.

7. Ich betreibe eine Ferienwohnung. Habe ich Anspruch auf eine Hausratpauschale? 

Ja, Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen oder dauerhaft möbliert vermieteten Wohnungen haben einen Anspruch auf die einfache Hausratpauschale.

Sofern jedoch die Vermietung von Ferienwohnungen über einen Gewerbeschein erfolgt oder aber alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind, ist von einer gewerblichen Vermietung auszugehen, und der Antrag ist im Förderprogramm für Unternehmen zu stellen:

  • die Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt im Haupterwerb.
  • zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit werden angeboten (zum Beispiel die Reinigung),
  • die Tätigkeit wird mit Angestellten oder Hilfspersonal (mindestens 1 Vollzeitäquivalent) vorgenommen,
  • die Vermietung wird fortlaufend geschäftsmäßig beworben und
  • die Vermietung wird in einem kurzfristigen zeitlichen Wechsel (Vermietungshöchstdauer sechs Wochen am Stück) vorgenommen.

III. Fragen zu Wohngebäudeschäden

1. Was kann gefördert werden?

Bei Schäden an Gebäuden können die Reparaturkosten gefördert werden. Ist das Gebäude zerstört, können auch die Kosten für den Wiederaufbau gefördert werden.

Förderfähig sind auch Maßnahmen zur Wieder­herstellung von baulichen Anlagen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Über­schwem­mungs­risikos angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung zukünftiger Schäden wiedererrichtet werden.

Es können auch Maßnahmen zur Modernisierung gefördert werden, wenn sie vorgeschrieben sind. Dies kann Hochwasserschutzmaßnahmen enthalten. Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden.

Die Schadenshöhe wird durch Gutachten ermittelt. Dies umfasst in der Regel Schäden ab einer Summe von 5.000 EUR und ab 2.000 EUR bei Vereinen. Für beschädigten oder verloren gegangenen Hausrat sind Pauschalen festgelegt, die in der Frage „Wird der Ersatz meines beschädigten Hausrats gefördert?“ erklärt werden.

2. Wie hoch ist die Zuwendung?

In der Regel beträgt die Förderung 80 % der gutachterlich bestätigten Kosten (Reparaturkosten, Kosten des Wiederaufbaus) für private Wohngebäude. Die restlichen 20 % müssen Sie selbst aufbringen (Eigenanteil). Für den Eigenanteil können Sie Spenden oder Versicherungsleistungen verwenden. Bei Härtefällen kann die Förderung auch bis zu 100 % betragen. Hier gibt es eine vertiefte Prüfung, ob die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist. Es ist hierzu eine ausführliche Beschreibung und Dokumentation des Sachverhalts erforderlich. Um eine Übersicht über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhalten, ist darüber hinaus das Einreichen einer Selbstauskunft erforderlich. Um eine Übersicht über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhalten, ist darüber hinaus das Einreichen einer Selbstauskunft erforderlich.

Für Schäden am Hausrat von Privathaushalten gelten maximale Pauschalen.

Einrichtungsgegenstände von Vereinen, Stiftungen, anerkannten Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen werden in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert.

Beispielrechnungen lesen Sie in der Frage „Muss ich Spenden, von Versicherungen gezahlten Leistungen und bereits erhaltene Soforthilfen auf meine Förderung anrechnen?“

3. Welche Unterlagen benötige ich für einen Bescheid? Ab wann kann ich Fördermittel erhalten?

Bei Privathaushalten können Bewilligungsbescheide auch ohne Vorliegen des Schadensgutachtens und von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erlassen werden. Bitte beachten Sie, dass ein Bewilligungsbescheid nur dann erlassen werden kann, wenn die unverzichtbaren Pflichtdokumente vorliegen. Wichtige Informationen dazu finden Sie in der Ausfüllhilfe der ISB. Mit diesen Dokumenten und ihrer Kostenschätzung kann dann ein vorläufiger Bescheid erlassen werden. Dieser beinhaltet eine Frist zur Vorlage des Gutachtens und der fehlenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Diese beträgt in der Regel 6 Monate. Nach Erhalt des (vorläufigen) Bescheides können Antragstellende eine Abschlagszahlung von bis zu 40 % der gewährten Billigkeitsleistung beantragen (siehe Fragen III. 26 und IV. 13).

4. Erhalte ich meinen Schaden im Neuwert ersetzt?

Ersetzt werden bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Zuwendungsfähig sind unter anderem Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, an sonstigen baulichen Anlagen – die für die Funktionsfähigkeit des Wohngebäudes erforderlich sind – sowie an in sonstiger Weise genutzten baulichen Anlagen unter Einhaltung der aktuellen baulichen und technischen Normen.

Vereinen, Stiftungen, anerkannten Religionsgemein­schaften und anderen Einrichtungen werden die Kosten der Reparatur von wesentlichen, funktions­bezogenen Einrichtungsgegenständen erstattet, sofern das nicht teurer ist als die Neubeschaffung der Wert der Sachen bei Schadeneinritt. Bei der dann notwendigen Neubeschaffung („neu für alt“) werden in der Regel 30 % abgezogen.

5. Erhält man auch Geld, wenn man nicht versichert war?

Ja, es ist nicht nötig, dass zuvor ein Versicherungsschutz bestanden hat. Die staatlichen Billigkeitsleistungen sollen vor allem auch die Betroffenen unterstützen, die nicht gegen Elementargefahren versichert waren.

6. Kann ich mit den Arbeiten schon beginnen, wenn noch kein Antrag gestellt wurde?

Ja. Sie können bereits, vorbehaltlich erforderlicher Genehmigungen, mit dem Wiederaufbau be­ginnen, auch wenn Sie noch keinen Antrag auf eine Förderung gestellt haben. Für den Beginn des Wieder­aufbaus ist der früheste Zeitpunkt der 14. Juli 2021.

7. Wie läuft das Förderverfahren ab?

Zunächst bestätigt die zuständige Gemeindever­waltung auf dem ISB-Vordruck „Erklärung des Antragstellers zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der Gemeinde/kreisfreien Stadt“ unter der Ziffer 3), dass Ihr Objekt (Gebäude) von dem Hochwasser beschädigt wurde. Für die Bestätigung der Gemeinde/kreisfreien Stadt kann alternativ auch eine bereits vorliegende „Betroffenheitsbestätigung“ der Kommune eingereicht werden. Notwendig ist auch eine Kostenschätzung durch einen Sachver­ständi­gen (Gutachten). Das wird in der Regel eine Ingenieurin oder ein Architekt sein, kann beispielsweise je nach Schadensart aber auch eine Steuerberaterin, ein Wirtschaftsprüfer oder eine andere fachkundige Person sein.

Ebenso muss dem Antrag eine Erklärung zu den notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Verfahren beigelegt sein. Genehmigungen und Gutachten können auch nachgereicht werden. Für eine Abschlagszahlung wird bei Nicht-Privathaushalten jedoch der vom Antragstellenden und Sachverständigen ausgefüllte und unterschriebene ISB-Vordruck „Vereinheitlichte Zusammenfassung der Schadensbegutachtung“ benötigt (Bitte beachten Sie dabei, die jeweils aktuelle Version des Vordrucks zu verwenden!).

Abschließend müssen Sie einen Verwendungsnachweis vorlegen. Nähere Informationen in Frage III. 11.

Weitere Informationen finden Sie unter der Frage: „Muss ich Nachweise einreichen?“

8. Welche Genehmigungen benötige ich für den Wiederaufbau?

Ob für den Wiederaufbau – einschließlich der Modernisierung – Genehmigungen erforderlich sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Je nach Lage und Zustand ihres Gebäudes können zum Beispiel eine Baugenehmigung, aber auch eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sein.

Im Rahmen des Landeswiederaufbauerleichterungsgesetzes hat der Landtag Erleichterungen bei Baugenehmigungen beschlossen: Danach brauchen kleinere Gebäude wie beispielsweise Einfamilienhäuser im Katastrophengebiet, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines zusammenhängenden Ortsteils liegen, in der Regel keine Baugenehmigung, es sei denn, die Gemeinde wünscht dies. Konkret wird dabei so vorgegangen: Die Bauherrenschaft reicht die Bauunterlagen bei der Gemeinde ein. Wenn die Gemeinde nicht innerhalb von einem Monat erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, bedarf das Vorhaben keiner Baugenehmigung. Viele Bauvorhaben können mit dem Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO schnell umgesetzt werden. Am besten halten Sie Rücksprache mit Ihrem Sachverständigen oder dem örtlichen Bauamt, um die optimale Vorgehensweise im konkreten Fall zu ermitteln.
 
Eine wasserrechtliche Genehmigung der SGD Nord ist dann erforderlich, wenn ein Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet realisiert werden soll.  Wenn das flutbetroffene Gebäude noch Bestandsschutz innehat, braucht eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erneut eingeholt werden.

Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben holt die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die wasserrechtliche Genehmigung ein. In diesem Fall muss der ISB die wasserrechtliche Genehmigung nicht extra vorgelegt werden. Die Vorlage der Baugenehmigung bei der ISB für das Ersatzvorhaben reicht aus.

Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller die wasserrechtliche Genehmigung selbst bei der Struktur- und Genehmigungsbehörde als obere Wasserbehörde einholen. In diesen Fällen muss der ISB die wasserrechtliche Genehmigung vorgelegt werden.

Auch im Freistellungsverfahren müssen die Antragsteller die wasserrechtliche Genehmigung eigenverantwortlich einholen, da die untere Bauaufsichtsbehörde in dieser Verfahrensart keine Genehmigungen bei anderen Behörden einholt, vgl. § 65 Abs. 5 der Landesbauordnung.

Erforderliche Genehmigungen können im Antragsverfahren unter Berücksichtigung der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist nachgereicht werden.

9. Darf ich mein Gebäude an anderer Stelle wiederaufbauen? Kann ich für mein Ersatzvorhaben an anderer Stelle auch eine Förderung erhalten?

Als Ersatz für ein zerstörtes Gebäude kann die Neuerrichtung auch an anderer Stelle gefördert werden. Bei der Neuerrichtung oder auch beim Erwerb von vergleichbaren Gebäuden sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Eine besondere Rolle spielen hierbei Überschwemmungsgebiete.

Ein Gebäude ist dann zerstört, wenn es so stark beschädigt worden ist, dass es nicht mehr bestandsgeschützt ist. Ob im Einzelfall noch Bestandsschutz gegeben ist, muss von einem bzw. einer unabhängigen Sachverständigen festgestellt werden.

Die Förderung der Erwerbskosten für das Ersatzgrundstück erfolgt höchstens bis zur Höhe des am alten Grundstück entstandenen Schadens (= Wertverlust des alten Grundstücks durch die Flut). Sollte der für den Erwerb eines Ersatzgrundstücks erforderliche Betrag ausnahmsweise niedriger als der am alten Grundstück entstandene Schaden sein (Wertverlust), so wird dieser Betrag um den zwanzig prozentigen Eigenanteil gekürzt.

Ein Ersatzvorhaben an anderer Stelle wird auch dann gefördert, wenn Ihr Wohngebäude gutachterlich bestätigt durch die Flut zwar erheblich beschädigt, aber nicht vollständig zerstört wurde und sich in einer besonderen hochwasserspezifischen Gefahrenlage im „sonstigen Überschwemmungsgebiet“ befindet. Die in diesem speziellen Fall erforderliche Bescheinigung dieser besonderen Gefahrenlage können Sie formlos bei der SGD Nord beantragen. Das reine Beantragen dieser Bescheinigung verpflichtet Sie noch nicht zu einem Abriss Ihres alten Wohngebäudes.

Beispiel:

E ist Eigentümer eines Einfamilienhauses nahe der Ahr. Das Einfamilienhaus wurde durch die Naturkatastrophe zerstört und muss abgerissen werden. Das Grundstück liegt im „besonderen Gefahrenbereich“, so dass dort ein Neubau nicht zulässig ist. Der Erwerb eines neuen Grundstücks kostet 100.000 EUR. Die Baukosten für den Neubau betragen 200.000 EUR. Das Bau- und Raumprogramm sowie das Grundstück der ursprünglichen Liegenschaft und des Ersatzvorhabens sind vergleichbar. Das 500 m2 große Grundstück war vor der Naturkatastrophe (ohne Bebauung) 100.000 EUR und ist nun nur 300 EUR wert (60 Cent für den m2). Die Abrisskosten des zerstörten Hauses belaufen sich auf 20.000 EUR.

Förderung des Abrisses:                          80 % von 20.000 EUR = 16.000 EUR

Förderung des Neubaus:                         80 % von 200.000 EUR = 160.000 EUR

Förderung des Grunderwerbs:                 80 % von 100.000 EUR = 80.000 EUR

Zusatzprüfung:

Begrenzung auf den entstandenen Schaden, d.h. auf den Wertverlust am alten Grundstück, hier: 100.000 EUR (Wert alt) – z.B. 300 EUR (Wert neu) = 99.700 EUR

Zwischenergebnis: Die Förderung des Grunderwerbs wird nicht gekürzt.

Ergebnis: Dem Eigentümer wird eine Billigkeitsleistung von 256.000 EUR (16.000 EUR + 160.000 EUR + 80.000 EUR) gewährt.

Insgesamt entstehen dem betroffenen Eigentümer durch das Ersatzbauvorhaben somit Gesamtausgaben in Höhe von 320.000 EUR. Der vom Eigentümer zu tragende Eigenanteil beträgt nach Abzug der staatlichen Billigkeitsleistung somit 64.000 EUR. Erst wenn der Betroffene Drittmittel von mehr als 64.000 EUR erhalten sollte, würde sich die staatliche Billigkeitsleistung dementsprechend reduzieren.

Die „Höhe des entstandenen Schadens“ würde sich dann zuwendungsbegrenzend auswirken, wenn das betroffene Grundstück z.B. „nur“ eine Wertminderung von 40.000 EUR erlitten hätte. Dann würde der Erwerb eines Ersatzgrundstücks nur bis maximal 40.000 EUR gefördert werden.

10. Was geschieht mit meinem alten Grundstück, wenn ich an einer anderen Stelle aufbaue?

Bei einem Ersatzvorhaben an anderer Stelle sind Sie dazu verpflichtet, das betroffene Grundstück von sämtlich darauf befindlichen Anlagen zu befreien und diese fachgerecht zu entsorgen. Dazu zählt insbesondere das Wohngebäude, unabhängig vom Bestandsschutz (Abrissverpflichtung).

Außerdem müssen Sie ein Kaufangebot an die gemäß § 35 Landeswasserwassergesetz (LWG) zuständige Gebietskörperschaft richten. Für den Fall, dass sich das Grundstück an einem Gewässer erster Ordnung befindet, ist das grundsätzlich das Land, es sei denn, dass es sich um eine Bundeswasserstraße handelt. Handelt es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung, so wird die Unterhaltungslast von den Landkreisen bzw. den kreisfreien Städten getragen. Bei Gewässern dritter Ordnung wird die Unterhaltungslast von den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden sowie den Verbandsgemeinden getragen. Lehnt die zuständige Gebietskörperschaft nach § 35 LWG ab, muss das Grundstück derjenigen Gebietskörperschaft zum Verkauf angeboten werden, der gemäß § 24 BauGB das allgemeine Vorkaufsrecht zusteht (örtliche Gemeinde). Für dieses Angebot ist der Verkehrswert zu Grunde zu legen (Angebotsverpflichtung). Wenn beide Angebote abgelehnt worden sind, muss dies der ISB innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Nach der Ablehnung kann das Grundstück frei veräußert werden, ohne dass sich dies negativ auf das Recht auswirkt, einen Antrag auf Förderung eines Ersatzvorhabens stellen zu können. Für den Zeitraum von 10 Jahren ab Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ist die ISB über einen freien Verkauf zu informieren.

Die Abriss- und Angebotsverpflichtung sind im Förderbescheid als Nebenbestimmung enthalten.

11. Können auch Kosten vorübergehender Maßnahmen gefördert werden?

Ja. Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen werden gefördert.

12. Brauche ich Gutachten? Welche Anforderungen gibt es an die Gutachterinnen und Gutachter?

Die Feststellung des Schadens und die Schätzung der Wiederherstellungskosten erfolgt durch ein Gutachten eines bzw. einer unabhängigen Sachverständigen. Unabhängige Sachverständige können je nach Schadensart beispiels­weise Steuerberaterinnen, Wirtschafts­prüfer, Ingenieurinnen, Architekten oder andere fachkun­dige Personen sein.

Der Kreis der Fachkundigen, die mit der Begutachtung für den Antrag beauftragt werden können, ist nicht auf die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden beschränkt. In der Verwaltungsvorschrift (Nr. 4.3.3) ist von „unabhängigen Sachverständigen“ die Rede, ergänzt durch eine beispielhafte Aufzählung. Für Schäden an Gebäuden sind in der Regel vor allem Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure als fachkundig anzusehen.

Die unabhängige Begutachtung sowie der Wiederaufbau des schadensbetroffenen Gebäudes bzw. der Ersatzbau an anderer Stelle dürfen nicht von derselben Person als Planerin oder Planer des geförderten Vorhabens durchgeführt werden. Diese personelle Trennung des Sachverständigen vom späteren Planer dient der Unabhängigkeit der Begutachtung. Sie ist notwendig, weil die unabhängige Begutachtung ein besonders wichtiger Bestandteil des Zuwendungsverfahrens ist. Von diesem Verbot kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine ausdrückliche Genehmigung im Einzelfall vorliegt.

Unter https://www.diearchitekten.org/top-menue/fuerbauherren/schadensbewertung-flutkatastrophe haben zudem die Architektenkammer Rheinland-Pfalz und die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eine regional gegliederte Liste von Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren veröffentlicht, die Kapazitäten und Bereitschaft für die gutachterliche Tätigkeit gemeldet haben.

Angesichts bestehender Haftungsrisiken sollte darauf geachtet werden, dass Sachverständige in angemessenem Umfang haftpflichtversichert sind.

Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens sind zuwendungsfähig. Gutachtenkosten können zu 80 % erstattet werden.

Dies gilt nicht für den Hausrat. Hier werden grundsätzlich Pauschalen gezahlt; ein Gutachten ist nicht erforderlich.

13. Können Kosten für Gutachten und Planung gefördert werden?

Ja. Kosten für die Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung können bis zu 80 % gefördert werden.

14. Können Mehrkosten für den Denkmalschutz gefördert werden?

Ja. Die Kosten für eine denkmalgerechte Ausführung können gefördert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung einreichen müssen.

15. Können Eigenleistungen finanziell gefördert werden?

Der Wert der eigenen Arbeitsleistung und die Kosten für den Erwerb von Arbeitsmitteln, wie zum Beispiel Werkzeug zur Beseitigung von Schäden, sind grundsätzlich keine zuwendungsfähigen Ausgaben. Dagegen können die Kosten für Baumaterial, das zur Beseitigung von Schäden verarbeitet wurde, gefördert werden.

16. Können Kosten für Abriss und Entsorgung gefördert werden?

Ja. Kosten für Abriss, Entsorgung und die Besei­tigung von schädlichen Bodenverun­reinigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der flutbedingt erforderlichen Schadensbeseitigung stehen, können gefördert werden.

Ein Abriss ist bei einem mit der Aufbauhilfe geförderten Wiederaufbau an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) verpflichtend.

  1. Eine Förderung von Abrisskosten ist nicht an einen Wiederaufbau an gleicher oder Ersatzvorhaben an anderer Stelle verbunden, sondern kann auch isoliert davon erfolgen.
  2. Eine Förderung von Abrisskosten ist nicht an die Lage des schadensbetroffenen Objektes in den von der SGD Nord danach vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebieten gebunden, sondern kann grundsätzlich in allen von der Flut lt. VV Nr. 1.2 betroffenen Regionen gemäß Betroffenheitsbescheinigung der zuständigen Kommune erfolgen.
  3. Eine Förderung von Abrisskosten bedarf einer Dokumentation des unabhängigen Sachverständigen im ISB-Vordruck „Zusammenfassung der Schadensbegutachtung“.
  4. Für die Förderhöhe der Aufräum-, Abriss- und Entsorgungskosten sind grundsätzlich die Feststellungen des unabhängigen Sachverständigen maßgeblich. Dabei müssen die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit gemäß der Nummer 9.19 der VV Wiederaufbau RLP 2021 beachtet werden. Die Förderung von Aufräum-, Abriss- und Entsorgungskosten kann erfolgen, wenn diese baufachlich begründet angefallen sind bzw. noch anfallen. Über die baufachliche Notwendigkeit muss von den unabhängigen Sachverständigen entschieden werden.

17. Können Hochwasserschutz­maß­nahmen gefördert werden?

Auch die Ausführung einer hochwasserangepassten Bauweise wird gefördert. Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. So sollen z.B. technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung an einem hochwassersicheren Standort installiert werden.

18. Was ist mit Schäden, die beim Helfen entstanden sind?

Schäden, die durch Einsatzkräfte oder privat Helfende verursachten wurden, werden genauso behandelt wie Schäden durch Hochwasser und Starkregen. Die Beseitigung kann also gefördert werden. Schäden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches eigenes Handeln werden nicht berücksichtigt.

19. Wenn ein Wohngebäude teilweise gewerblich genutzt wird, gilt das dann als Privatschaden?

Ja. Wenn es sich um das eigengenutzte Wohngebäude einer antragstellenden Privatperson handelt, sich der gewerbliche genutzte Teil in diesem befindet und keine weiteren vermieteten Objekte vorhanden sind, kann Aufbauhilfe in der Antragsstrecke für Private ohne eine beihilferechtliche Vorprüfung gestellt werden. Sofern der gewerbliche Teil des Gebäudes vermietet und die Vermieterin oder der Vermieter zum Vor­steu­er­abzug nach § 15 des Umsatzsteuer­gesetzes berechtigt ist, gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Mietereinbauten, die von der Mieterin oder dem Mieter des gewerblichen Teils vorgenommen wurden, richten sich mögliche Billigkeitsleistungen zugunsten der Mieterin oder des Mieters nach der Aufbauhilfe für Unternehmen.

Die Förderung teilweise zu Wohnzwecken genutzter Gewerbeimmobilien, die im Eigentum eines Unternehmens außerhalb der Wohnungswirtschaft stehen, erfolgt aus den „Aufbauhilfen für Unternehmen“.

20. Ich habe ein ausschließlich gewerblich genutztes Gebäude vermietet? Kann ich eine Wiederaufbauhilfe für Private beantragen?

Ob für Sie ein Antrag auf Gewährung einer Aufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen in Betracht kommt, hängt davon ab, ob eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung der Immobilie gegeben ist. Dies kann nicht pauschal vorab beantwortet werden, da es auf den Sachverhalt im Einzelfall ankommt.

Sollen Immobilienschäden geltend gemacht werden, ist vorab zu unterscheiden, ob der Antrag in der Antragstrecke für „Unternehmen und freie Berufe“ oder für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ gestellt werden muss.

Wenn es sich beim Vermieter um ein Unternehmen handelt, ist ein Antrag grundsätzlich nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ zu stellen.

Bei gewerblichen, teilweise gewerblichen oder teilweise privat genutzten Gebäuden ist entscheidend, ob diese im Eigentum eines Unternehmens steht oder nicht. Sofern das Gebäude einem Unternehmen zuzurechnen ist oder der Vermieter/die Vermieterin die Vermietung als angemeldetes Gewerbe betreibt, erfolgt die Förderung nach der Verwaltungsvorschrift zu 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“.

In allen anderen Fällen erfolgt die Förderung – vorbehaltlich der im nächsten Absatz beschrieben beihilferechtlichen Vorprüfung – vollständig oder teilweise gewerblich genutzter Gebäude nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“.

Darüber hinaus kann auch bei Privatpersonen eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung des Gebäudes gegeben sein. In diesen Fällen ist ebenfalls ein Antrag nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ zu stellen.

Zur Klärung der beihilferechtlichen Relevanz füllen Sie bitte die folgende beihilferechtliche Erklärung aus und senden dieses unterschrieben mit dem Betreff „Vorprüfung Beihilfe“ via Mail an aufbauhilfe@isb.rlp.de. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Die ISB prüft, ob aufgrund Ihrer Angaben und des EU-Beihilferechts ein Antrag nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ oder in der Antragsstrecke für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ zu stellen ist. Die ISB wird Ihnen mitteilen, ob Sie ihren Antrag auf Wiederaufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen stellen müssen. Beginnen Sie daher bitte erst nach Erhalt dieser Mitteilung mit der Antragstellung in der entsprechenden Antragstrecke.

21. Ich vermiete eine Ferienwohnung. Welches Förderprogramm greift hier?

Die Vermietung von Ferienwohnungen fällt im Regelfall unter die private Vermögensverwaltung. Daher erfolgt eine Antragsstellung im Förderprogramm für Private.

Sofern jedoch die Vermietung von Ferienwohnungen über einen Gewerbeschein erfolgt oder aber alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind, ist jedoch von einer gewerblichen Vermietung auszugehen, und der Antrag ist im Förderprogramm für Unternehmen zu stellen:

  • Die Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt im Haupterwerb.
  • Zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit werden angeboten (zum Beispiel die Reinigung),
  • die Tätigkeit wird mit Angestellten oder Hilfspersonal (mindestens 1 Vollzeitäquivalent) vorgenommen,
  • die Vermietung wird fortlaufend geschäftsmäßig beworben und
  • die Vermietung wird in einem kurzfristigen zeitlichen Wechsel (Vermietungshöchstdauer sechs Wochen am Stück) vorgenommen.

Bitte beachten Sie: Sofern eine gewerbliche Ferienwohnungsvermietung vorliegt, muss der wirtschaftliche Wert des beschädigten Hausrates zwingend über ein Gutachten festgestellt werden, Pauschalzahlungen sind aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben nicht möglich.

22. Wie ist bei gewerblichen, teilweise gewerblichen, teilweise privat genutzten Gebäuden vorzugehen? Welches Förderprogramm greift hier?

Entscheidend ist, ob das gewerbliche oder teilweise gewerblich, teilweise privat genutzte Gebäude im Eigentum eines Unternehmens steht oder nicht. Sofern es einem Unternehmen zuzurechnen ist oder der Vermieter/die Vermieterin die Vermietung als angemeldetes Gewerbe betreibt, erfolgt die Förderung grundsätzlich aus der Aufbauhilfe Unternehmen. In allen anderen Fällen erfolgt die Förderung – vorbehaltlich der im nächsten Absatz beschrieben beihilferechtlichen Prüfung – vollständig oder teilweise gewerblich genutzter Gebäude über die Wiederaufbauhilfe für Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen.

Darüber hinaus kann auch bei Privatpersonen eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung des Gebäudes gegeben sein. In diesen Fällen wäre ebenfalls ein Antrag bei der Wiederaufbauhilfe Unternehmen zu stellen. Reichen Sie daher vor Antragstellung das Formular „Erklärung des Antragstellenden bei Vermietung von Immobilien“ ein. Die ISB prüft ob aufgrund des EU-Beihilferechts ein Antrag in der Wiederaufbauhilfe Unternehmen zu stellen ist. Sie werden dann benachrichtigt, ob Sie einen Antrag in der Antragstrecke für Unternehmen oder der Privaten Antragstrecke stellen können.

23. Können Kosten zur Beseitigung von Schäden an allen Immobilien gefördert werden?

Nein. Gebäude, die entgegen rechtlicher Vor­schrif­ten errichtet wurden („Schwarzbauten“), und bei Schäden an Gebäuden, die entgegen der Vorschrif­ten zum Schutz vor Hochwassergefahren in fest­gesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwem­mungs­gebieten errichtet wurden und damit gegen diese verstoßen haben, werden nicht gefördert.

24. Was wird nicht gefördert?

Schäden an Kraftfahrzeugen sind von der Förderung ausgeschlossen. Hier greifen in der Regel Kfz-Versicherungen.

Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind beispielsweise Schwarzbauten, die gegen Vorschriften beim Bau verstießen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind auch Schäden

  • an Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen (Gartenzäune),
  • an untergeordneten Nebenanlagen,
  • an Gärten von Wohngebäuden,
  • in Gärten von Wohngebäuden an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen, Pergolen und Masten zur Brauchtumspflege,
  • an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind,
  • die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können,
  • an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden,
  • an Gebäuden, die bei Eintritt der Naturkatastrophe zum Rückbau vorgesehen waren.

Nicht förderfähig sind zudem Wertminderungen am Privatvermögen sowie Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und anderer mittelbarer Schäden.

Bitte beachten Sie zudem die Bagatellgrenze von Schäden in Höhe von 5.000 EUR für Private und 2.000 EUR für Vereine.

25. Kann ich eine Abschlagszahlung erhalten?

Ja. Bei Privathaushalten können Bewilligungsbescheide auch ohne Vorliegen des Schadensgutachtens und von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erlassen werden. Bitte beachten Sie, dass ein (vorläufiger) Bewilligungsbescheid nur dann erlassen werden kann, wenn die unverzichtbaren Pflichtdokumente vorliegen. Wichtige Informationen dazu finden Sie in der Ausfüllhilfe der ISB. Mit diesen Dokumenten und ihrer Kostenschätzung kann dann ein vorläufiger Bescheid erlassen werden. Dieser beinhaltet eine Frist zur Vorlage des Gutachtens und der fehlenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Diese beträgt in der Regel 6 Monate. Nach Erhalt des (vorläufigen) Bescheides können Antragstellende eine Abschlagszahlung von bis zu 40 % der gewährten Billigkeitsleistung beantragen.

26. Wie erhalte ich meine Abschlagszahlung? Wie erfolgen weitere Mittelabrufe?

Entscheidend kommt es darauf an, ob ein Wiederaufbau an Ort und Stelle oder ein Ersatzvorhaben an anderer Stelle vorgenommen werden soll. Wenn ein Wiederaufbau an Ort und Stelle erfolgen soll, können sowohl die Abschlagszahlung als auch die nachfolgenden Mittelabrufe unmittelbar nach Erhalt des Bewilligungsbescheids beantragt werden. Eine Rechtsbehelfsfrist muss in diesen Fällen nicht abgewartet werden, ein Rechtsmittelverzicht nicht erklärt werden.

Wird hingegen ein Ersatzvorhaben an anderer Stelle mit dem Bewilligungsbescheid gefördert, so können sowohl die Abschlagszahlung als auch die übrigen Mittelabrufe erst nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids beantragt werden. Die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids kann durch einen Rechtsmittelverzicht beschleunigt herbeigeführt werden oder tritt nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides automatisch in Kraft.

Sowohl die Abschlagszahlung als auch die nachfolgenden Mittelabrufe müssen im Self-Service-Portal (SSP) gesondert beantragt werden.

Um einen Mittelabruf zu tätigen, wählen Sie den zugehörigen Antrag in „Meine Anträge und Verträge“ im Self Service Portal (SSP) aus und klicken auf das rote Symbol mit den drei weißen Strichen, welches sich rechts neben dem ausgewählten Antrag befindet. Dann öffnet sich die Option „Mittelabruf“, die ebenfalls durch Anklicken bestätigt werden muss, um den Auszahlungsantrag zu stellen. 

Eine Abschlagszahlung (in Höhe von 20 %) können alle Antragstellenden, unabhängig davon, ob ein Gutachten bzw. die Zusammenfassung Schadensbegutachtung bei der Antragstellung eingereicht werden konnte oder nicht, erhalten. 

Im Wege einer vorweggenommen Härtefallregelung kann auch ein erhöhter Abschlag von 40 % der Billigkeitsleistung gewährt werden, wenn ein erhöhter Liquiditätsbedarf durch eine anstehende Zahlungsverpflichtung entsteht und ansonsten keine anderweitige Zwischenfinanzierung möglich ist. Der erhöhte Liquiditätsbedarf ist der antragsbearbeitenden Stelle im Wege eines vereinfachten Nachweisverfahrens zu belegen (siehe Frage IV. 13).

Auszahlungsmodalitäten:

Neben der Abschlagszahlung, für die keine Belegliste erforderlich ist, können auf Grundlage der fortzuschreibenden Belegliste beliebig viele weitere Mittelabrufe getätigt werden. Wir empfehlen jedoch, die Mittelabrufe nicht zu kleinteilig zu gestalten.

Der Mittelabruf der letzten 20 % der gewährten Billigkeitsleistung erfolgt auf Grundlage der fortzuschreibenden Belegliste und der Vorlage des Verwendungsnachweises. Es müssen 100 % des Schadens nachgewiesen sein.

Bitte beachten Sie, ob ein vorläufiger Bescheid oder ein weiterer Bescheid für Sie vorliegt.

a) Liegt für Sie ein vorläufiger Bewilligungsbescheid vor, so können Sie eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 40 % pro Antrag beantragen. Für einen weiteren Mittelabruf über die Abschlagszahlung hinaus, sind zunächst die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen, sowie das Dokument zur Zusammenfassung der Schadensbegutachtung einzureichen. Diese sind spätestens 6 Monate nach Bestandskraft eines Bescheides vorzulegen. Dazu verwenden Sie bitte die Upload Funktion im SSP. Nach abschließender Prüfung können Sie dann einen weiteren Bescheid erhalten. 

Oder  

b) Haben Sie einen weiteren Bewilligungsbescheid erhalten, so haben Sie die Möglichkeit Ihren Mittelabruf über das SSP zu tätigen.  

Sofern Sie einen Bescheid vorliegen haben, können Sie nicht nur Ihre Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 40 % beantragen, sondern auch weitere Mittel abrufen.  

Der weitere Mittelabruf erfolgt anhand einer digitalen Belegliste über das Antragsportal über das rote Symbol mit den drei weißen Strichen. 

Bitte beachten Sie, dass wir beim Mittelabruf noch keine Belege für die auf der Belegliste aufgeführten Positionen von Ihnen benötigen. Diese sind dennoch 10 Jahre aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen. 

Wie oben beschrieben, geht der Antragsteller auf die Funktion „Mittelabruf“ und wählt anschließend im Auszahlungsantrag „einen Mittelabruf mit Belegliste erstellen“. 

Belege können einzeln über die Funktion „Hinzufügen“ eingegeben werden. Dabei sind nach bereits erfolgter Abschlagszahlung z.B. für den Mittelabruf über weitere 30 % vorhandene Rechnungen in Höhe von insgesamt 50 % der gewährten Billigkeitsleistung aufzuführen, da die bereits geleistete Abschlagszahlung von 20 % dann mit nachzuweisen ist (bzw. von 70 %, wenn die Abschlagszahlung von 40 % nachzuweisen ist). 

Es besteht auch die Möglichkeit, direkt alle Mittel abzurufen. Für den Abruf aller Mittel müssen 100 % des Schadens anhand von Belegen nachgewiesen und der Verwendungsnachweis eingereicht werden. 

Nach Eingabe der einzelnen Belege tragen Sie die Summe der tatsächlich gezahlten Beträge in das Feld „Beantragte Auszahlung“ ein. 

Der Mittelabruf wird beantragt, wenn Sie auf „Abschließen und zum Dokumentenupload“ klicken. Sobald die Auszahlung freigegeben wurde, erhalten Sie per SSP-Mitteilung die eingegebenen Belege in Form einer PDF-Datei zur Übersicht zugestellt. Es empfiehlt sich diese für den nächsten Mittelabruf aufzurufen/auszudrucken.  

Zudem erhalten Sie eine Mitteilung über den erfolgreichen Mittelabruf mit Details zu Ihrem Abruf wie beispielsweise die Höhe des Betrags der anerkannten Belege.  

Der nächste Mittelabruf ist erst dann wieder möglich, wenn der Antragszustand „Mittelabruf möglich“ lautet.  

Ab Bestandskraft des Bewilligungsbescheides soll die Umsetzung der geförderten Maßnahme innerhalb von 3 Jahren erfolgen (siehe Bescheid). 

Der Verwendungsnachweis ist notwendig, um den letzten Mittelabruf (20 %) zu erhalten. Zudem müssen 100 % des Schadens anhand von Belegen nachgewiesen werden. 

Weitere Informationen zum Mittelabruf finden Sie hier: 

https://isb.rlp.de/aufbauhilfe-rlp-2021-fuer-private-vereine-stiftungen-religionsgemeinschaften-sowie-andere-einrichtungen.html#tab10709-1

Vorläufiger Bescheid

Weiterer Bescheid *

Vorläufiger Bescheid
Ersatzvorhaben an anderer Stelle

Bescheid Härtefall / Ersatzvorhaben an anderer Stelle

Voraussetzungen: Bescheiderhalt bestätigen (im Self-Service-Portal)

Voraussetzungen:Bescheiderhalt bestätigen
im Self-Service-Portal)

Voraussetzungen:
Bescheiderhalt bestätigen
im Self-Service-Portal)

und

Ablauf der Widerspruchs­frist abwarten / alternativ Rechtsbehelfs-verzichtserklärung postalisch einsenden

Voraussetzungen: 
Bescheiderhalt bestätigen
(im Self-Service-Portal)

und

Ablauf der Widerspruchs­frist abwarten / alternativ Rechtsbehelfs-verzichtserklärung postalisch einsenden

Dokumente: Aktueller Grundbuchauszug, Eigenerklärung des Antragstellenden zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der Gemeinde, Betroffenheitsbescheinigung

Dokumente: Aktueller Grundbuchauszug, Eigenerklärung des Antragstellenden zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der Gemeinde, Betroffenheitsbescheinigung

und

Zusammenfassung Schadensbegutachtung und ggf. weitere öffentliche-rechtliche Genehmigungen

Dokumente: Aktueller
Grundbuchauszug, 
Eigenerklärung
des Antragstellenden zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der
Gemeinde, 
Betroffenheitsbescheinigung 

und

weitere Nachweise (siehe „Erklärung für Ersatzvorhaben an anderer Stelle“)
 

Dokumente: Aktueller Grundbuchauszug,
Eigenerklärung des Antragstellenden zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der
Gemeinde, Betroffenheitsbescheinigung

und

Zusammenfassung Schadensbegutachtung und ggf. weitere öffentliche-rechtliche Genehmigungen

Abschlagszahlung möglich: ja

Abschlagszahlung möglich: ja

Abschlagszahlung möglich: ja

Abschlagszahlung möglich: ja

Weitere Mittelabrufe möglich: nein

Weitere Mittelabrufe möglich: ja

Weitere Mittelabrufe möglich: nein

Weitere Mittelabrufe möglich: ja

* Sie können diesen entweder direkt erhalten, sofern alle Dokumente eingereicht wurden oder in Folge eines vorläufigen Bescheides, wenn im Anschluss an diesen alle fehlenden Dokumente nachgereicht wurden. Nach Bestätigung des Erhalts des vorläufigen Bescheides haben Sie 6 Monate Zeit, die noch fehlenden Dokumente nachzureichen.

27. Was mache ich, wenn das Geld, das ich erhalten habe, nicht ausreicht, sich also Mehrkosten ergeben?

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schaden höher als ursprünglich angenommen ist, können Sie einen Antrag auf Förderung der gutachterlich festgestellten Mehrkosten stellen. Mehr­kosten können dann über einen Änderungsbescheid bewilligt werden.

Wenn sich nach Erstellung des Gutachtens durch den unabhängigen Sachverständigen herausstellt, dass der Schaden höher ist als im ISB-Vordruck  „Zusammenfassung der Schadensbegutachtung“ genannt, können Sie 

  • ab einer Auszahlung von 75% der Ihnen im Bescheid bewilligten Billigkeitsleistung und
  • vor dem Verwendungsnachweis (inkl. Sachbericht und abschließender Belegliste)

einen Antrag auf Förderung dieser Mehrkosten stellen. Es dürfen zudem parallel weder ein Widerruf noch ein Widerspruch vorliegen noch darf ein Mittelabruf in Bearbeitung sein.

Sofern diese 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben übersteigen, ist eine erneute gutachterliche Feststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich. Dies kann auch die Person sein, die das ursprüngliche Gutachten erstellt hat. Die Kosten für dieses weitere Gutachten sind ebenfalls mit max. 80% durch die Aufbauhilfe förderfähig und in der „Schadensbegutachtung bei Mehrkosten“ (ISB-Vordruck) anzugeben.

Das Formular zum Mehrkostenantrag finden Sie unter folgendem Link:

https://isb.rlp.de/fileadmin/user_upload/Foerderprogramme/Aufbauhilfe_Gebaeude/Schadensbegutachtung_bei_Mehrkosten.pdf

Antragsstellende erhalten einen Änderungsbescheid, wenn der Mehrkostenantrag bewilligt wurde.

28. Muss ich Geld zurückzahlen, wenn es nicht verwendet wurde?

Ja. Informieren Sie Ihre Bewilligungsbehörde bitte umgehend, wenn für Sie erkennbar ist, dass der endgültige Schaden geringer ausfällt. Dies kann auch nach Antragstellung und in diesem noch nicht aufgeführten erhaltene (höhere) Versicherungsleistungen oder zweckgebundene Spenden der Fall sein.

Die Details werden in einem Rückforderungs­bescheid bekannt gegeben.

29. Handelt es sich um ein Darlehen? Muss ich das erhaltene Geld zurückzahlen?

Nein. Es handelt sich um einen Zuschuss. Er muss nicht zurückgezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass Sie in Ihrem Antrag richtige Angaben gemacht haben und die erforderlichen Genehmigungen nachreichen sowie entsprechende Kostenbelege haben.

Haben Sie mehr Geld erhalten, als für die Beseiti­gung Ihres Schadens anfällt, so müssen Sie das zu viel erhaltene Geld zurückzahlen. Informationen finden Sie unter der Frage: „Muss ich Geld zurückzahlen, wenn es nicht verwendet wurde“

30. Was ist, wenn es mehrere Beteiligte (wie z. B. bei Eigentümergemeinschaft) gibt?

Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, zum Beispiel für Gemeinschafts­eigentum von Wohnungseigentümergemeinschaf­ten, so kann die Förderung nur von einem Betei­ligten beantragt werden. Das Geld wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.

31. Muss ich Spenden, von Versicherun­gen gezahlte Leistungen und bereits erhaltene Soforthilfen auf meine Förderung anrechnen?

Zweckgebundene Spenden, Veräußerungserlöse und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang. Zweckgebundene Spenden müssen gemeldet werden, wenn diese für Wiederaufbauvorhaben bzw. Ersatzbauvorhaben geleistet worden sind. Zweckgebundene Spenden, die für die Neuanschaffung von Hausratsgegenständen geleistet worden sind, müssen der ISB nicht gemeldet werden. Versicherungsleistungen müssen der ISB stets gemeldet werden und zwar unabhängig davon, ob sie für Hausrat oder am Gebäude entstandene Schäden geleistet worden sind.

Dabei kann der Zuwendungsempfänger solche Leistungen auf den von ihm zu erbringenden Eigenanteil anrechnen. In diesen Fällen werden diese erst dann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde.

Soforthilfen, die bereits für denselben Schaden gezahlt wurden, reduzieren die zu gewährende Billigkeitsleistung.

Bei Privaten besteht die Besonderheit, dass die Soforthilfen zum Zweck der Überbrückung von akuten Notlagen bei Unterkunft oder in der Lebensführung privater Haushalte gewährt wurden. Da der Schwerpunkt dieser Soforthilfen im Bereich des Hausrats liegt, wurden Soforthilfen für private Haushalte bei der Festlegung der Hausratspauschalen bereits generell berücksichtigt (Anrechnung auf denselben Schaden). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Soforthilfen für private Haushalte nicht noch einmal extra von den Hausratspauschalen abgezogen werden und nicht auf die Fördersumme für den übrigen Gesamtschaden angerechnet werden.

  • Beispiel Förderung aus dem Aufbaufonds ohne sonstige zusätzliche Leistungen: Sie haben durch das Hochwasser einen Gesamtschaden von 100.000 EUR (ohne Hausrat) erlitten. Gefördert werden maximal 80 % des Gesamtschadens. Sie können also maximal 80.000 EUR Förderung erhalten. Die restlichen 20.000 EUR müssen Sie selbst als Eigenanteil aufbringen.
  • Beispiel Förderung aus dem Aufbaufonds und Versicherungsleistungen: Sie haben durch das Hochwasser einen Gebäudeschaden von 100.000 EUR erlitten. Gefördert werden maximal 80 % des Schadens. Sie können also maximal 80.000 EUR Förderung erhalten. Die restlichen 20.000 EUR müssen Sie selbst als Eigenanteil aufbringen. Für den Eigenanteil können Sie die Gelder aus der Versicherung oder den Spenden nutzen. Sollten die Gelder aus Versicherung, Spenden o. ä. höher sein, als ihr Eigenanteil (in unserer Rechnung z. B. 30.000 EUR), so reduziert sich Ihre Fördersumme auf 70.000 EUR. Insgesamt ist ihr entstandener Schaden von 100.000 EUR aber vollständig abgedeckt.
  • Beispiel Förderung aus dem Aufbaufonds, Versicherungsleistungen und Soforthilfen: Sie haben durch das Hochwasser einen Gebäudeschaden von 100.000 EUR erlitten und bereits durch Spenden und Versicherungsleistungen 30.000 EUR erhalten. So ergeben sich zunächst nicht 80.000 EUR Förderung, sondern 70.000 EUR (siehe Beispiel oben).
    • Sie haben zusätzlich 5.000 EUR Soforthilfen für den privaten Haushalt erhalten. Diese Soforthilfen werden nicht auf den Gebäudeschaden angerechnet, weil es sich dabei um einen anderen Schaden handelt. Die Fördersumme von 70.000 EUR reduziert sich somit nicht. Die Soforthilfen für den privaten Haushalt werden – sofern ein Antrag auf Erneuerung des Hausrats gestellt wird – im Rahmen dieses Förderverfahrens durch Zugrundlegung von Pauschalförderbeträgen berücksichtigt, bei denen die Soforthilfen für den privaten Haushalt bereits generell angerechnet wurden.
    • Die Fördersumme von 70.000 EUR, Spenden und von Versicherungen gezahlte Leistungen von 30.000 EUR decken Ihren Gebäudeschaden von 100.000 EUR vollständig ab.

32. Können Erben Förderungen für Schäden an Wohngebäuden erhalten?

Ja, unter folgenden Voraussetzungen: Bei Schäden an Wohngebäuden können auch Erben einer Erbfolge im Zeitpunkt/nach der Naturkatastrophe antragsberechtigt sein, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Naturkatastrophe Eigentümer war (egal, ob selbstnutzend oder nicht).

Mit der Erstreckung der Antragsbefugnis auch auf Erben einer Erbfolge im Zeitpunkt/nach der Naturkatastrophe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Eintritt eines Erbfalls um eine gesetzliche Rechtsnachfolge handelt.

Besonders gelagerte Fälle bei einem Eigentumsübergang innerhalb Familien können im Einzelfall über die Härtefallregelung entschieden werden (siehe Kapitel IV Frage 12). Dies ist gegenüber der ISB ausführlich zu begründen und zu dokumentieren.

33. Können Käufer einer beschädigten Immobilie Förderung erhalten?

Grundsätzlich nein. Antragsberechtigt sind nur Eigentümer zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe. Eine Möglichkeit, durch schuldrechtliche Vereinbarung diese „höchstpersönliche“ Position auf einen anderen zu übertragen (quasi das Antragsrecht als „Forderung abzutreten“), gibt es außerhalb des familiären Bereichs grundsätzlich nicht.

Besonders gelagerte Fälle bei einem Eigentumsübergang innerhalb von Familien können im Einzelfall über die Härtefallregelung entschieden werden (siehe Kapitel IV Frage 12). Dies ist gegenüber der ISB ausführlich zu begründen und zu dokumentieren. 

34. Reduzieren sich meine Zuschüsse, wenn ich versichert war?

Ja, Ihre Zuschüsse reduzieren sich, wenn Leistungen von Versicherungen den Eigenanteil übersteigen. Siehe dazu die Frage „Muss ich Spenden, von Versicherungen gezahlte Leistungen und bereits erhaltene Soforthilfen auf meine Förderung anrechnen?(III. 31).

35. Muss ich Nachweise einreichen?

Ja. Nach Abschluss des Vorhabens und für die letzte Auszahlungstranche müssen Sie einen Verwendungsnachweis einreichen (Ausnahme: Hausrat). Der Verwendungs­nachweis besteht aus einem Sachbericht und einer fortgeschriebenen Belegliste. Die Originalbelege müssen mindestens zehn Jahre lang zu Prüfungszwecken aufbewahrt werden.

36. Was ist ein Sachbericht?

Ein Sachbericht ist die Bestätigung, dass die geförderte Maßnahme antragsgemäß durchgeführt wurde.

37. Brauche ich Gutachten? Welche Anforderungen gibt es an die Gutachter? Und wer bezahlt diese?

Die Feststellung des Schadens und die Schätzung der Wiederherstellungskosten erfolgt durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Unabhängige Sachverständige können je nach Schadensart beispielsweise Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer, Ingenieurinnen, Architekten oder andere fachkundige Personen sein. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens werden zu 80 % gefördert.

38. Wie finde ich Gutachter und Handwerker?

Gutachterinnen und Gutachter sind unabhängige Sachverständige. Diese finden Sie zum Beispiel im Internetauftritt der Architektenkammer Rheinland-Pfalz unter https://www.diearchitekten.org/top-menue/fuerbauherren/schadensbewertung-flutkatastrophe.

Handwerkerinnen und Handwerker finden Sie zum Beispiel über das Vermittlungsportal der Handwerkskammer Koblenz www.handwerk-baut-auf.de

Weitere Informationen können Sie auch an den Infopoints erhalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

39. Bis wann muss ich mein gefördertes Vorhaben umgesetzt haben?

Das Vorhaben soll innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids umgesetzt werden.

40. Kann ich Mietausfälle geltend machen?

Ja. Mietausfälle bzw. die Verringerung von Mietein­nahmen, die für private Vermieter zu Einkommens­einbußen führen, können während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Schadens­ereignis geltend gemacht werden.

41. Gibt es eine Zweckbindungsfrist für bestimmte Maßnahmen und wie lang ist diese?

In der Regel gilt eine Zweckbindungsfrist für die Förderung von fünf Jahren. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine neu angeschaffte Wasserpumpe nach fünf Jahren auch zu einem anderen als ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden darf.

Bei Wohngebäuden besteht nach Abschluss des Förderverfahrens (einschließlich der Vorlage des Verwendungsnachweises) eine Zweckbindung hinsichtlich der Nutzungsart auf den Wohnzweck. Eine Haltefrist besteht nach diesem Zeitpunkt nicht. Dies bedeutet, dass ein Verkauf des wiederhergestellten Wohngebäudes zu Wohnzwecken nach diesem Zeitpunkt gemäß der Verwaltungsvorschrift Wiederaufbau RLP 2021 mit Blick auf die zweckentsprechend verwendete Billigkeitsleistung unschädlich ist und der Kaufpreis für das verkaufte Wohngebäude (also bei Einhaltung der Nutzungsart „Wohnzweck“) nicht auf die Billigkeitsleistung angerechnet wird.

Für den Hausrat besteht keine Zweckbindung.

42. Wie viel Zeit vergeht zwischen Antrag und Auszahlung?

Das Verfahren wird schnellstmöglich durchgeführt. Das Verfahren wurde dafür stark vereinfacht und verkürzt. Auch angemessene Abschlagszahlungen sind möglich, wenn zum Beispiel noch Erlaubnisse und Bewilligungen nachgereicht werden müssen.

43. Habe ich einen Rechtsanspruch auf Förderung?

Nein. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligung bewegt sich außer­dem im Rahmen der verfügbaren Haushalts­mittel.

44. Gibt es Vorgaben für die Installation technischer Anlagen? Was ist mit den dadurch entstehenden Mehrkosten?

Technische Anlagen zur Energie- und Wärmever­sorgung sollen für eine nachhaltige Schadens­besei­tigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so eingerichtet werden, dass die Anlage oder besonders schadensge­fähr­dete Anlagenteile bei einem künftigen Hochwasser­ereignis innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können. Dies muss aber technisch möglich sein. Und den Betroffenen muss es wirtschaftlich zumutbar sein, den Eigenanteil der Kosten dafür zu tragen. Es empfiehlt sich, hierzu fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

45. Wo und wie sollen künftig Gebäude errichtet werden? In welchem Umfang kann gefördert werden?

Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Ist es wahr­schein­lich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, kann auch bei zerstörten Gebäuden ein Wiederaufbau an anderer Stelle finanziell gefördert werden.

46. Kann auch der Abriss eines geschädigten oder zerstörten Gebäudes gefördert werden, wenn es nicht wiederaufgebaut wird?

Ja. Ausgaben für Aufräum-, Abriss- und Entsor­gungs­arbeiten können gefördert werden. Auch hierfür ist das Gutachten eines Sachverständigen notwendig.

47. Fallen z.B. auch Nebengebäude unter die Förderung?

Ja, auch für die Beseitigung von Schäden an baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des Wohngebäudes erforderlich sind, wie beispielsweise Garagen, Terrassen und Zuwege zum Wohngebäude, können Sie eine Förderung erhalten.

48. Wie gehe ich mit Doppel- oder Mehrfachförderung um?

Eine Mehrfachförderung ist möglich, sofern die Fördervorschriften der anderen Programme eine Mehrfachförderung zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtaus­gaben des Vorhabens nicht übersteigen. Dies betrifft z. B. Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der europäischen Union.

Die Summe der Förderung darf die Gesamtsumme des Schadens nicht übersteigen.

Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter

https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/BEG/faq-beg.html 

im Kapitel 1 „Allgemeines“ nach dem Abschnitt „Hochwasserhilfe und BEG“ zu finden.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe solche zusätzliche Mittel aus anderen Förderpro­grammen oder Spenden erhält.

49. Ich habe für das Objekt bereits eine öffentliche Förderung erhalten. Schließt dies nun eine Förderung für dasselbe Objekt aus?

Nein, eine früher gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieses Programms nicht aus.

Bisherige Zweckbindungen bleiben jedoch grundsätzlich auf dem Objekt bestehen.

50. Kann im Rahmen der Gutachten auch eine Energieberatung erfolgen?

Ja. Zur Bestimmung der Gesamtkosten ist insbesondere bei der Aufstellung der Teilkosten für Wärmeschutz und Erzeugungsanlagen eine energetische Betrachtung notwendig. Informationen zur Energieberatung finden Sie u.a. bei der Energieagentur Rheinland- Pfalz unter: https://www.energieagentur.rlp.de

 

51. Welche energetischen Anforderungen muss ich beim Wiederaufbau meines Hauses einhalten?

Es müssen die gesetzlichen Standards eingehalten werden, das bedeutet, dass die Mindestanforderun­gen des Gebäudeenergiegesetzes eingehalten werden müssen. Darüber hinaus können Förder­möglichkeiten für erhöhte Standards im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden. Weitere Informationen unter: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html 

52. Erhalte ich auch eine Förderung, wenn ich ein Objekt (z.B. ein Wohngebäude) weder auf demselben Grundstück noch an anderer Stelle wiederaufbaue?

Wenn die Objekte nicht wiederaufgebaut werden, sind nur Abriss- und Entsorgungskosten u. ä. des beschädigten Objektes zuschussfähig. Die Aufbauhilfe soll primär dem Wiederaufbau dienen.

Ausnahmen sind möglich, wenn ein Wiederaufbau wegen eines hohen Lebensalters oder aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt IV.

53. Wie verhält sich die Aufbauhilfe zu den Grundpfandrechten der Banken?

Bei der Aufbauhilfe handelt es sich um einen sogenannten verlorenen Zuschuss, für den auch für die Fälle einer eventuellen Rückforderung keinerlei Sicherheiten zu bestellen sind. Von daher werden Grundpfandrechte der Banken von der Aufbauhilfe nicht berührt.

54. Was passiert, wenn die Häuser mit Grundpfandrechten an anderer Stelle wiedererbaut werden?

Ein Wiederaufbau an anderer Stelle ist zuschussfähig. Besicherungsfragen zu vorhandenen oder neu zu gewährenden Darlehen sind zwischen Grundpfandrechtsgläubiger und Darlehensnehmer zu klären. Das gleiche gilt, wenn die Häuser an anderer Stelle ohne Grundpfandrechte wiedererbaut werden.

 

IV. Fragen zur Härtefallregelung

1. Was ist mit besonders gelagerten Fällen? 

Wenn nach Auffassung der Härtefallkommission die Umsetzung der Regelungen der VV Wiederaufbau RLP 2021 bei den Betroffenen zu einer unbilligen Härte führt, kann die ISB auf Grundlage der Empfehlung der Härtefallkommission im Einzelfall individuelle Bewilligungsentscheidungen treffen. 

2. Was versteht man unter einem Härtefall? 

Nach der Verwaltungsvorschrift Wiederaufbau RLP 2021 kann im Einzelfall über die allgemein getroffenen Regelungen hinaus eine Förderung erfolgen, soweit dies erforderlich ist, um nach Sinn und Zweck dieser Verwaltungsvorschrift oder einzelner ihrer Regelungen eine nicht anders abwendbare unbillige Härte zu vermeiden. Dabei sind Art, Höhe und Ausgestaltung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen so zu bestimmen, dass die nicht anders abwendbare unbillige Härte auf das Maß einer zumutbaren Härte gemindert wird. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, die nach Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falles zu treffen ist.

3. Wie kann ich einen Härtefall geltend machen? 

Die oder der Betroffene reicht bei der ISB als zuständiger Bewilligungsstelle einen entsprechenden Antrag ein, wobei in dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen einer unbilligen Härte mittels geeigneter Angaben darzulegen und ggf. nachzuweisen ist. Es handelt sich dabei um das oben unter Nr. 8 beschriebene herkömmliche Antragsverfahren.

Die Entscheidung über die Gewährung der Billigkeitsleistung trifft die ISB, ggf. unter Einbindung der Härtefallkommission.

4. Was ist die Härtefallkommission und wie kann ich diese anrufen? 

Der Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz hat beschlossen, u.a. hinsichtlich der Aufbauhilfen für Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen eine Härtefallkommission zu bilden. Dabei ist es der Landesregierung wichtig, dass in diesem Gremium als Mitglieder auch Interessenvertretungen für die jeweiligen betroffenen Antragstellerinnen und Antragsteller agieren. Daher setzt sich diese Härtefallkommission aus Vertretungen der für Finanzen sowie für Inneres zuständigen Ministerien, des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz e.V. sowie des Opferbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz zusammen.

Die Härtefallkommission ist in die Bildung von Härtefallkategorien und die Entscheidung von Einzelfällen eingebunden.

Die Härtefallkommission kann von den jeweiligen betroffenen Antragstellenden nicht unmittelbar angerufen werden. Zur Gewährleistung eines vereinheitlichten Verfahrensganges ist vielmehr ein entsprechender Antrag an die ISB erforderlich (siehe hierzu Nummer 3 in diesem Abschnitt).

5. Was sind Härtefallkategorien? 

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie einer Verfahrensbeschleunigung werden in geeigneten Fällen Härtefallkategorien gebildet, über die die ISB Härtefälle ohne Einbindung der Härtefallkommission identifizieren und bescheiden kann.

6. Welche Härtefallkategorien gibt es bereits? 

Die Härtefallkommission hat bislang sieben Härtefallkategorien definiert:

  • Gefährdungsbezogener Ersatzbau an anderer Stelle
  • Förderung ohne Wiederaufbau bei hohem Lebensalter / Behinderung / Pflegebedürftigkeit
  • Günstigerer Wiederaufbau
  • Hausratpauschale für Dauerbewohnerinnen und Dauerbewohner von Campingplätzen
  • Gebäudepauschale für Dauerbewohnerinnen und Dauerbewohner von Campingplätzen
  • Eigentumsübergang innerhalb Familien
  • Erhöhte Abschlagszahlung von 40 %

7. Was geschieht, wenn die Voraussetzungen einer Härtefallkategorie nicht erfüllt sind? 

Dann kann die Härtefallkommission nach Sichtung des Einzelfalls trotzdem in Ihrem Sinne entscheiden. Allerdings muss die Härtefallkommission dann eine individuelle Entscheidung im jeweiligen Einzelfall treffen.

8. Gefährdungsbezogener Ersatzbau an anderer Stelle 

Ein Ersatzbau an anderer Stelle wird auch dann gefördert, wenn Ihr Wohngebäude gutachterlich bestätigt durch die Flut zwar erheblich beschädigt, aber nicht vollständig zerstört wurde und sich in einer besonderen hochwasserspezifischen Gefahrenlage im „sonstigen Überschwemmungsgebiet“ befindet (blauer Bereich). Die in diesem speziellen Fall erforderliche Bescheinigung dieser besonderen Gefahrenlage können Sie formlos bei der SGD Nord beantragen. Das reine Beantragen dieser Bescheinigung verpflichtet Sie noch nicht zu einem Abriss Ihres alten Wohngebäudes. Für weitere Informationen zur Förderung siehe Nummer III. 9.

Ein gefährdungsbezogenes Ersatzbauvorhaben an anderer Stelle wird ebenfalls gefördert, wenn sich das Gebäude im besonderen Gefahrenbereich befunden hat (gelber Bereich). Als Nachweis hierfür reicht die Bestätigung des Gutachters in der Zusammenfassung der Schadenbegutachtung aus. 

9. Förderung ohne Wiederaufbau bei hohem Lebensalter / Behinderung / Pflegebedürftigkeit

Eine Förderung ohne Wiederaufbau ist möglich, wenn Eigentum im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestand und ein Wiederaufbau auf Grund der besonderen Lebenssituation nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn ein Antragsteller bzw. eine Antragstellerin rund 80 Jahre oder älter ist oder ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 aufweist oder ein Pflegegrad mindestens der Stufe 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) vorliegt.

Die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit eines Wiederaufbaues sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dazu gehören - je nach Einzelfall – insbesondere eine Kopie des Bescheides zur Feststellung einer Behinderung des zuständigen Versorgungsamts sowie eine Kopie des Bescheides der Pflegekasse über den Pflegegrad, die ergänzend zu den sonstigen Nachweisen des Online-Antrages vorzulegen sind. Eine Kopie des Personalausweises ist im Zuge der regulären Bearbeitung im SSP zu hinterlegen.

In diesen Fällen wird der entstandene Vermögensschaden bis max. 80 % ersetzt. Maßgeblich ist deshalb der Wert, den das Grundstück mit der Wohnbebauung im Zeitpunkt vor der Flut hatte. Ein binnen 10 Jahren erzielter oder erzielbarer Kaufpreis wird auf den so errechneten Betrag angerechnet. Ebenso angerechnet werden Spenden oder Versicherungsleistungen. Die Höhe der Billigkeitsleistung ist gedeckelt auf 80% der Wiederherstellungskosten.

Das Eigentum am Grundstück muss dabei zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 bestanden haben und ist durch einen Grundbuchauszug nachzuweisen. 

Für die Antragstellung und die Erstbearbeitung des Härtefallantrages ist die Vorlage der Gutachten nicht zwingend erforderlich. Sofern dem Härtefallantrag aber stattgegeben wird, kann ein Bewilligungsbescheid erst dann erstellt werden, wenn folgende Gutachten nachgereicht wurden:

  • Gutachten über den Verkehrswert des Gebäudes und des Grundstückes vor der Flut;
  • Schadenszusammenfassung über die Wiederaufbaukosten, die entstehen würden, wenn der Fall regulär zu bearbeiten und somit den Wiederaufbau zu leisten wäre; 
  • Falls das Gebäude bereits abgerissen wurde: Bestätigung des Gutachters, dass ordnungsgemäß abgerissen, entsorgt und verfüllt wurde.

Im Bewilligungsbescheid werden – abhängig von der Objektlage – in der Regel die Nebenpflichten aufgenommen, dass ein noch vorhandenes Gebäude abzureißen ist und dass das Grundstück der zuständigen Gebietskörperschaft zum Ankauf anzubieten ist. Ein Verkaufserlös wird mit der Billigkeitsleistung verrechnet.

10. Günstigerer Wiederaufbau

Kostet die Neuerrichtung bzw. der Erwerb eines Ersatzgebäudes weniger als 80 % des Aufwands, der für die Errichtung eines vergleichbaren Gebäudes erforderlich wäre, so werden die Kosten im Hinblick auf das Ersatzgebäude vollständig übernommen. Maßstab ist das durch die Flut zerstörte bzw. teilzerstörte Gebäude. Im Hinblick auf die Grundstückskosten gilt dies bis zur Höhe des am alten Grundstück entstandenen Schadens ebenfalls. Zum Nachweis sind folgende Gutachten erforderlich:

  • Gutachten über die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung (Schadenszusammenfassung) des Gebäudes einschließlich des Wertverlustes des überfluteten Grundstückes;
  • Gutachten über die Kosten für die Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes einschließlich der Kosten für den Erwerb eines Grundstückes. 

Das Eigentum am Grundstück muss dabei zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 bestanden haben und ist durch Grundbuchauszug nachzuweisen. Die finanzielle Situation lässt einen Wiederaufbau im alten Umfang nicht zu, sodass der 20-prozentige Eigenanteil nicht geleistet werden kann. Dies prüft die ISB anhand eines Vermögensfragebogens (Selbstauskunft), der von den Antragstellern auszufüllen ist.

11. Hausratpauschale für Dauerbewohnerinnen und Dauerbewohner von Campingplätzen

Personen, die dauerhaft auf Campingplätzen lebten und dort zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 mit Erstwohnsitz gemeldet waren, haben Anspruch auf eine Hausratpauschale nach Maßgabe der allgemeinen Regeln der VV Wiederaufbau RLP 2021. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die dauerhafte Nutzung eines Campingplatzes zu Wohnzwecken unzulässig war. Entscheidungen in der Gebäudestrecke sind hiervon ausgenommen.

11.a Gebäudepauschale für Dauerbewohnerinnen und Dauerbewohner von Campingplätzen

Um unbillige Härten für Betroffene zu vermeiden, die dauerhaft auf Campingplätzen gewohnt haben, wird den Betroffenen nach Maßgabe der allgemeinen Regeln der VV Wiederaufbau RLP 2021 eine pauschalierte Billigkeitsleistung in Höhe von max. 20.000 Euro für Gebäudeschäden gewährt werden. Diese Pauschale wird ausgezahlt, wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 mit Erstwohnsitz auf dem Campingplatz gemeldet waren und Schäden an einer zu Wohnzwecken genutzten baulichen Anlage erlitten haben. Zusätzlich darf zum Zeitpunkt des Schadensereignisses kein Zweitwohnsitz bestanden haben. Antragsberechtigt sind dabei alle Dauerbewohnerinnen und Dauerbewohner, die die Voraussetzung von Nummer 4.2.1 lit. a) der VV Wiederaufbau RLP 2021 erfüllen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die beschädigte oder zerstörte bauliche Anlage (beispielsweise Chalets, Campingwagen, etc.) im Eigentum der bzw. des Betroffenen stand.
 
Die Notwendigkeit der vorweggenommenen Härtefallregelung folgt daraus, dass das Dauerwohnen auf Campingplätzen in vielen Fällen baurechtswidrig ist, so dass Billigkeitsleistungen für die erlittenen Gebäudeschäden bzw. -zerstörungen sonst nicht gewährt werden könnten.

Die Erfüllung der Voraussetzungen in diesem besonderen Fall wird in der Regel durch die Vorlage eines zum Zeitpunkt der Flut gültigen Pachtvertrages, die Erklärung des Antragstellenden für schadensbetroffene Objekte auf Campingplatz-/Wochenendhausgebieten sowie die Übersicht der weiteren Haushaltsangehörigen nachgewiesen. Diese Nachweise sind ergänzend zu den sonstigen Unterlagen des Online-Antrages vorzulegen.

12. Eigentumsübergang innerhalb Familien

Es ist möglich, im Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge Leistungsempfänger der Billigkeitsleistung zu sein. Als Beleg ist ein notariell beurkundeter Schenkungs- oder Übertragungsvertrag bzw. eine Auflassungserklärung erforderlich. Das Verwandtschaftsverhältnis kann durch Vorlage der entsprechenden Geburtsurkunden bzw. des Familienstammbuches nachgewiesen werden.  

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, als Ehe- und Lebenspartnerin bzw. -partner des Eigentümers / der Eigentümerin Empfänger der Billigkeitsleistung zu sein. Als Nachweis wird eine Kopie der Heiratsurkunde oder der der Nachweis der eingetragenen Lebenspartnerschaft benötigt. Ist bzw. war die Lebenspartnerin/der Lebenspartner am Schadensort wohnhaft, genügt ein Nachweis des Wohnsitzes, z.B. Meldebescheinigung.

Auch Erbinnen und Erben 1. und 2. Ordnung können nach Erwerb der Immobilie Leistungsempfänger bzw. Leistungsempfängerin der Billigkeitsleistung sein. Für eine Bewilligung ist die Vorlage des notariell beurkundeten Kaufvertrags oder eine Erklärung zur Auflassung von der Notarin / dem Notar sowie ein Beleg für den Erbenstatus bzw. über den Verwandtschaftsgrad (z. B. Geburtsurkunde/n) erforderlich.

13. Erhöhte Abschlagszahlung von 40 %

Grundsätzlich kann pro Antrag nur eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 % der gewährten Billigkeitsleistung beantragt werden.

Um Sie möglichst gut zu unterstützen, kann Ihnen bei Bedarf ein erhöhter Abschlag von insgesamt 40 % der staatlichen Billigkeitsleistung ausgezahlt werden.

Ein solcher erhöhter Abschlag wird im Wege einer vorweggenommen Härtefallregelung dann gewährt, wenn Ihnen ein erhöhter Liquiditätsbedarf durch eine anstehende Zahlungsverpflichtung entsteht und ansonsten keine anderweitige Zwischenfinanzierung möglich ist. Der erhöhte Liquiditätsbedarf ist der antragsbearbeitenden Stelle im Wege eines vereinfachten Nachweisverfahrens zu belegen.

Um die erhöhte Abschlagszahlung zu beantragen, klicken Sie daher bitte im Antragsportal unter „Meine Anträge und Verträge“ auf den roten Button mit den weißen Strichen, rechts neben Ihrem Antragsstatus und wählen „Mittelabruf“. Anschließend können Sie auswählen, dass Sie im Rahmen der vorweggenommenen Härtefallregelung eine erhöhte Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt 40 Prozent der gewährten Billigkeitsleistung anfordern möchten.

Haben Sie dies getan, so ist im nächsten Schritt die Anforderung der erhöhten Abschlagszahlung über das Formular „Erklärung des Antragstellenden zu einer erhöhten Abschlagszahlung“ zu begründen. Hierzu ist das Formular auszufüllen und zu unterschreiben, welches abschließend im Dokumentenuploadbereich des Self-Service-Portals hochzuladen ist.

Die „Erklärung des Antragstellenden zu einer erhöhten Abschlagszahlung“ finden Sie unter folgenden Link: https://isb.rlp.de/fileadmin/user_upload/Foerderprogramme/Aufbauhilfe_Gebaeude/Erklaerung_erhoehte_Abschlagszahlung.pdf  

Weitere Belege für den bestehenden Liquiditätsengpass (beispielsweise eine bevorstehende Handwerkerrechnung) müssen nicht hochgeladen werden, sind aber für mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung nachzureichen.

Bitte beachten Sie, dass eine erhöhte Abschlagszahlung nur beantragt werden kann, sofern Sie noch keinen beleghaften Mittelabruf gestartet haben. 

Wurde bereits eine 20-prozentige Abschlagszahlung beantragt, so kann nur noch die Differenz i.H.v. weiteren 20 Prozent in Form einer erhöhten Abschlagszahlung ausgezahlt werden.

V. Fragen zur Vermessung

1. Wo finde ich Auskunft und Hilfen zur Vermessung meines Grundstücks und zu Grundstückswerten?

Informationen zum Grundstück gibt es beim zuständigen Vermessungs- und Katasteramt: https://vermka-osteifel-hunsrueck.rlp.de/de/geodaten-geoshop/liegenschaften-wertermittlung-ahrtal/ 

2. Wie erhalte ich Infos zur Neuvermessung meines Grundstücks? Wer führt eine Vermessung durch?

  • Vermessungen, bei denen der Grenzverlauf angezeigt und bspw. durch Grenzsteine neu gekennzeichnet wird, fallen unter hoheitliche Tätigkeiten. Diese „Grenzfeststellungen“ können grundsätzlich vom Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück (VermKA OEH), oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) durchgeführt werden.
  • Technische Vermessungen können sowohl von den ÖbVI als auch von sonstigen Dienstleistern durchgeführt werden. Hierunter fallen z.B. Vermessungen für den Neubau eines Wohnhauses oder Nebengebäudes, das Abstecken der Baugrube oder auch das Schlagen eines Schnurgerüsts.
  • Anträge auf Vermessung – egal welcher Art - können an die E-Mailadresse wiederaufbau(at)vermkv.rlp.de übermittelt werden. Beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück werden diese zentral gebündelt und anschließend entweder an einen ÖbVI oder an die Vermessungsabteilung eines Vermessungs- und Katasteramts weitergeleitet. Somit wird eine schnelle Durchführung der Messtätigkeiten gewährleistet.

3. Wie teuer ist eine Vermessung, gibt es kostengünstigere Varianten?

  • Die Kosten einer hoheitlichen Vermessung, bei der der Grenzverlauf angezeigt und neu gekennzeichnet wird, hängen von der Anzahl der Grenzpunkte und dem jeweiligen Wert des Bodens ab. Eine Kostenschätzung erhalten sie kostenfrei unter wiederaufbau(at)vermkv.rlp.de 
  • Bei den technischen Vermessungen (Absteckungen, Schnurgerüst, etc.) erheben die ausführenden Dienstleister oder ÖbVI die Kosten unabhängig von der Gebührenordnung.

4. Sind die Vermessungskosten förderfähig?

Objektbezogene Gesamtmaßnahmen, zu denen u.a. auch Vermessungsleistungen und Gutachten als Einzelmaßnahmen gehören können, werden im Rahmen des Wiederaufbaus gefördert. Die voraussichtlichen Vermessungskosten für die Wiederherstellung der Grenzen, für Absteckungen und dgl. mehr sollten daher im Förderantrag berücksichtigt sein. Eine Kostenschätzung für eine Grenzfeststellung erhalten sie kostenfrei unter wiederaufbau(at)vermkv.rlp.de 

5. Sind die Kosten bei allen Vermessungsstellen gleich?

Die Kosten für hoheitliche Messungen (Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) sind in einer Gebührenordnung festgeschrieben und somit sowohl beim Vermessungs- und Katasteramt als auch bei den ÖbVI identisch.

6. Was muss ich tun, um eine Vermessungsleistung zu erhalten?

Es ist eine Antragstellung erforderlich; Anträge können Sie beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, bei einem der im Land Rheinland-Pfalz zugelassenen ÖbVI oder unter wiederaufbau(at)vermkv.rlp.de stellen.

Empfehlungen: Kosten für Vermessungen sollten wegen der möglichen Förderung in der Gesamtmaßnahme zum Wiederaufbau aufgeführt sein.

7. Wird die Vermessung gebührenfrei durchgeführt?

Nein, die Vermessung ist gebührenpflichtig. Aber es besteht die Möglichkeit einer Förderung im Rahmen des Wiederaufbaus. Die voraussichtlichen Vermessungskosten sollten daher in der Kalkulation der Wiederaufbaukosten berücksichtigt sein.

Ausnahme: Auf die Erhebung einer Gebühr für die Erfassung eines Abbruchs oder eines teilweisen Abbruchs für die vom Hochwasser betroffenen Gebäude wird verzichtet.

8. Fallen bei Wiederaufbau/Reparatur zerstörter Gebäudeteile Einmessungsgebühren an?

Einmessungsgebühren fallen nur dann an, wenn die Grundfläche des Gebäudes verändert wird. Arbeiten wie beispielsweise das Anbringen von Dämmungen an ein bestehendes Gebäude vergrößern zwar die Grundfläche, diese fallen jedoch nicht unter die Einmessungspflicht.

Wird ein Gebäude komplett neu gebaut, oder in Teilen verändert aufgebaut, ist dieses einmessungspflichtig und muss beantragt werden. Die Beantragungen können beim zuständigen VermKA OEH oder bei einem im Land Rheinland-Pfalz zugelassenen ÖbVI beantragt werden.

Bei Gebäuden, die durch die Flut teilweise zerstört bzw. in der Folge (tlw.) abgebrochen wurden, wird für die Erfassung des Abbruchs auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

9. Wo liegt mein Eigentum, welche Auswirkung hat die Veränderung des Gewässerverlaufes der Ahr oder eines sonstigen Gewässers für die Festlegungen der Flurstücksgrenze?

Grundsätzlich ist der Grenzverlauf im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Die Vermessungs- und Katasterämter oder die im Land Rheinland-Pfalz zugelassenen ÖbVI können den Grenzverlauf anhand des Liegenschaftsnachweises in die Örtlichkeit übertragen.

Bei Verlagerungen der Ahr oder der Nebengewässer, ist die öffentliche Vermessungsstelle jedoch an die Vorgaben des Landeswassergesetzes gebunden. Eine pauschale Aussage ist für diese Bereiche daher nicht möglich, die jeweils zuständige Wasserbehörde ist vor Ort zu beteiligen.

10. Wo kann aktuelles Kartenmaterial eingesehen und heruntergeladen werden?

Auf der Homepage des LVermGeo RLP können unter https://lvermgeo.rlp.de/de/hochwasser/ Karten und Luftbilder eingesehen und heruntergeladen werden.

11. Wo erhalte ich Auszüge aus dem Liegenschaftskataster?

Für betroffenen Privatpersonen beziehungsweise Projekte, Initiativen und Vereine sind Einsichtnahmen und Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster gebührenfrei. Die Gebührenfreiheit gilt zunächst bis zum 30.06.2023. Auszüge erhalten Sie kostenfrei über die Poststelle des Vermessungs- und Katasteramts Osteifel-Hunsrück vermka-oeh(at)vermkv.rlp.de oder unter wiederaufbau(at)vermkv.rlp.de.

VI. Fragen zum Wiederaufbau bei Vereinen

1. Ist die Förderung bei allen Vereinen gleich oder gibt es hierbei Unterschiede?

Ja, es bestehen Unterschiede. Vereine werden danach unterschieden, ob diese „Träger öffentlicher Infrastruktur“ sind oder ob dies nicht der Fall ist. Zur öffentlichen Infrastruktur zählt die Infrastruktur von Sportstätten ebenso wie von Kinder- und Jugendhilfe, Pflege oder des Brand- und Katastrophenschutzes.

Damit einher geht auch eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung.

Vereine, die keine Träger öffentlicher Infrastruktur sind (z.B. Junggesellenvereine, Taubenzuchtvereine, Fastnachtsvereine), stellen ihren Antrag bei der ISB. Hierfür ist der Antrag der ISB zu nutzen.

Vereine, die Träger öffentlicher Infrastruktur sind (z.B. Fußballvereine, Tennisvereine, Schützenvereine, sonstige Sportvereine sowie Feuerwehrvereine), stellen ihren Antrag bei der ADD. Hierfür ist der Antrag der ADD zu nutzen.

Bei Vereinen in Zuständigkeit der ADD wird nochmals differenziert, ob diese als „Träger öffentlicher Infrastruktur“ (z.B. bei verkehrlicher Infrastruktur, dem Denkmalschutz oder beim Brand- und Katastrophenschutz) oder als „gemeinnützige Träger sozialer Infrastruktur“ (z.B. in der Kinder- und Jugendhilfe, der Pflege, Behindertenhilfe oder bei Sportstätten) zu werten sind. Letztere können eine Förderung in Höhe von bis zu 100 Prozent erhalten.

2. Ist jeder Verein ein „gemeinnütziger Träger sozialer Infrastruktur“?

Nein, nicht jeder Verein ist ein „gemeinnütziger Träger sozialer Infrastruktur“.

Zunächst ist die Gemeinnützigkeit nachzuweisen. Als gemeinnützig wird ein Verein nur dann angesehen, wenn die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung anerkannt wurde.

Des Weiteren muss er „Träger sozialer Infrastruktur“ sein. Hierzu zählen etwa Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen einschl. Einrichtungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Daseinsvorsorge dienende Infrastruktur wie Sportstätten, Friedhöfe oder Gemeinschaftseinrichtungen auch in Kleingartenanlagen.

3. Können Vereine nur gefördert werden, wenn sie gemeinnützig sind?

Die Gemeinnützigkeit ist keine Voraussetzung für eine Förderung, sondern wirkt sich auf die Höhe der Förderung aus.

Für gemeinnützige Vereine als Träger sozialer Infrastruktur kann eine Förderung in Höhe von bis zu 100 % des entstandenen Schadens in Betracht kommen; in diesen Fällen ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Antragsverfahren nachzuweisen. Die Gemeinnützigkeit allein reicht allerdings nicht aus, um als Träger sozialer Infrastruktur angesehen zu werden. Es muss also zudem eine soziale Infrastruktur vorhanden sein, um eine Förderung in Höhe von bis zu 100 % zu erhalten.

4. Müssen Vereine als Träger von öffentlicher Infrastruktur das Formular „Antrag einer kommunalen Gebietskörperschaft“ ausfüllen?

Nein; hier gibt es ein gesondertes Formular „Antrag eines nicht-kommunalen Trägers einer öffentlichen Infrastruktur“ (siehe https://add.rlp.de/de/themen/foerderungen/wiederaufbau-kommunaler-infrastruktur/).

5. Wo müssen Vereine ihren Antrag abgeben?

Die Förderung von Vereinen erfolgt sowohl durch die ISB wie auch durch die ADD. Wo der jeweilige Antrag eingereicht werden muss, bestimmt sich danach, ob der Verein als Träger einer öffentlichen Infrastruktur (z.B. von einer Sportstätte) anzusehen ist oder nicht.

Vereine, welche keine öffentliche Infrastruktur besitzen, stellen ihren Antrag bei der ISB. Vereine, welche öffentliche Infrastruktur (z.B. eine Sportstätte) besitzen, stellen ihren Antrag bei der ADD.

6. Was kann gefördert werden?

Bei Schäden an Gebäuden können die Reparaturkosten gefördert werden. Ist das Gebäude zerstört, können auch die Kosten für den Wiederaufbau gefördert werden.

Förderfähig sind auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisikos angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung zukünftiger Schäden wiedererrichtet werden.

Es können auch Maßnahmen zur Modernisierung gefördert werden, wenn hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind. Dies kann Hochwasserschutzmaßnahmen enthalten. Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden.

Bei Vereinen, welche keine Träger öffentlicher Infrastruktur sind, werden Schäden in der Regel erst ab einer Summe von 2.000 EUR berücksichtigt.

Bei Vereinen, welche keine Träger von öffentlicher Infrastruktur sind, wird auch die Reparatur beschädigter Gegenstände gefördert. Bei der Reparatur von Gegenständen ist Voraussetzung, dass die Reparaturkosten nicht höher sind als der Wert der Sache vor dem Schadensereignis. Ist der Wert nieder als die Reparaturkosten oder ist der Gegenstand zerstört, sodass eine Reparatur nicht möglich ist, kann auch die Wiederbeschaffung gefördert werden. In diesem Fall erfolgt aber ein Abzug in Höhe von in der Regel 30 % (Abzug „neu für alt“).

Bei Vereinen, welche Träger von öffentlicher Infrastruktur (z.B. Fußballvereine, Tennisvereine, Schützenvereine, sonstige Sportvereine sowie Feuerwehrvereine) sind, können auch wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände und funktionsbezogene Fahrzeuge gefördert werden. In diesen Fällen erfolgt kein Abzug „neu für alt“.

7. Können auch beschädigte oder zerstörte Vereinsheime gefördert werden?

Ja, beschädigte oder zerstörte Vereinsheime können als bauliche Anlagen gefördert werden. Die Förderung beträgt bis zu 80 %.

Eine Förderung in Höhe von bis zu 100 % kommt in Betracht, wenn die bauliche Anlage einem gemeinnützigen Träger sozialer Infrastruktur gehört und der sozialen Infrastruktur zugerechnet werden kann. Die Gemeinnützigkeit ist hierbei nachzuweisen.

Sofern Vereinsgebäude ganz oder teilweise gewerblich genutzt werden, wird eine Abstimmung mit der ADD bzw. ISB empfohlen. Dies gilt auch, wenn unterschiedliche Eigentumsverhältnisse zwischen öffentlicher Infrastruktur und weiteren Funktionsgebäuden bestehen.

8. Können auch Sportstätten gefördert werden?

Ja, Sportstätten, die der Ausübung des Sports dienen, sind Teil der sozialen Infrastruktur und können bei Nachweis der Gemeinnützigkeit mit einem Fördersatz von bis zu 100 Prozent gefördert werden. Es dürfen allerdings nur solche Sportinfrastrukturen wiedererrichtet werden, die auch vor der Naturkatastrophe vorhanden waren.

9. Kann eine Sportstätte auch gefördert werden, wenn anstelle von bisher mehreren Sportstätten künftig nur noch eine gemeinsame Sportstätte errichtet werden soll (interkommunale Sportstätte)?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Ersatzvorhaben an anderer Stelle können - als interkommunale Kooperation - mehrere Sportanlagen zu einer gemeinsamen Sportanlage zusammengefasst werden. Eine Erweiterung der interkommunalen Sportanlage - beispielsweise um eine zuvor bei keiner der Sportstätten vorhandene Leichtathletikbahn - ist nicht förderfähig.

10. Erhalte ich meinen Schaden zum Neuwert ersetzt?

Ersetzt werden bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Vereinen, die keine Träger öffentlicher Infrastruktur sind, werden die Kosten der Reparatur von beschädigten Gegenständen erstattet. Bei der Reparatur von Gegenständen ist Voraussetzung, dass die Reparaturkosten nicht höher sind als der Wert der Sache vor dem Schadensereignis. Ist der Wert niedriger als die Reparaturkosten oder ist der Gegenstand zerstört, sodass eine Reparatur nicht möglich ist, kann auch die Wiederbeschaffung gefördert werden. In diesem Fall erfolgt aber ein Abzug in Höhe von in der Regel 30 % (Abzug „neu für alt“).

Bei Vereinen, welche Träger von öffentlicher Infrastruktur (z.B. Sportstätten) sind, werden 80 % der Kosten für die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung von wesentlichen funktionsbezogenen Einrichtungs- und notwendigen Ausrüstungsgegenständen gefördert, ohne dass ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden muss.

Gemeinnützige Träger sozialer Infrastruktur können eine Förderung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten erhalten.

11. Können Eigenleistungen finanziell gefördert werden?

Personal- und Sachausgaben des Vereins können nicht gefördert werden. Hierzu gehören auch in Eigenleistung erbrachte Arbeiten. Die Kosten für Baumaterial, das zur Beseitigung von Schäden verarbeitet wurde, können jedoch gefördert werden.

12. Wie hoch ist die Zuwendung?

Bei der Förderhöhe (Höhe des Fördersatzes) wird wie folgt unterschieden:

Es handelt sich um einen Verein, welcher:

  1. kein Träger öffentlicher Infrastruktur ist
  2. Träger öffentlicher Infrastruktur ist
  3. gemeinnütziger Träger sozialer Infrastruktur ist.

Für die den Nummern 1 und 2 zuzuordnenden Vereine beträgt die Förderung grundsätzlich 80 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die restlichen 20 % müssen selbst aufgebracht werden (Eigenanteil).

Bei den Nr. 3 zuzuordnenden Vereinen kann die Förderung bis zu 100 % betragen.

13. Müssen erhaltene Spenden im Zuwendungsverfahren berücksichtigt werden?

Zweckgebundene Spenden, Veräußerungserlöse und Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen) müssen vorrangig vor einer Zuwendung in Anspruch genommen werden. Das bedeutet aber nicht, dass diese Spenden in der zeitlichen Abfolge erst nach der staatlichen Wiederaufbauhilfe ausgezahlt werden dürfen.

Der Antragsteller muss zunächst prüfen, ob eine Spende vom Spendenden mit einer Zweckbestimmung versehen, d. h. zweckgebunden gespendet wurde. Besteht eine solche Zweckbestimmung, ist zu prüfen, ob sich diese auf ein konkretes Projekt bezieht (z. B. Spende für die Wiederherstellung des Sportplatzes in der Ortsgemeinde X) oder ob diese allgemeiner (nicht projektbezogen) formuliert wurde (z. B. Spende für den Wiederaufbau im Ahrtal). Im letztgenannten Fall muss der Spendenempfänger entscheiden, wofür er die Spende einsetzen möchte.

Besteht für die Spende bereits eine konkrete, projektbezogene Zweckbestimmung oder wird durch den Spendenempfänger entschieden, dass der Einsatz der Spende in einem Projekt erfolgen soll, für welches auch eine Förderung aus dem Wiederaufbaufonds beantragt wird, so ist die Spende vorrangig vor einer Zuwendung in Anspruch zu nehmen und insofern anzurechnen.

Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn diese Projekte über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hinausgehen, d. h. ein „mehr“ gegenüber dem ursprünglichen Zustand geschaffen werden soll (z. B. der Sportplatz soll zusätzliche Ausstattung erhalten, die vorher nicht vorhanden war). In diesem Fall kann die Spende für die über die Wiederherstellung hinausgehenden Ausgaben eingesetzt werden, ohne dass eine Anrechnung der Spende erfolgen muss.

Um zu gewährleisten, dass in diesem Fall von einer Anrechnung abgesehen werden kann, ist es allerdings zwingend erforderlich, entsprechende Angaben in den Antrag aufzunehmen.

Sofern die Spenden nicht in einem geförderten Projekt eingesetzt werden, ist eine Anrechnung derselben nicht erforderlich.

14. Wie erfolgt die Anrechnung von Spenden?

Sofern eine Anrechnung von Spenden erfolgen muss, kann der Verein diese zunächst auf den von ihm zu erbringenden Eigenanteil anrechnen. Die Spenden führen erst dann zu einer Anrechnung auf die Zuwendung, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens entstehen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn die Spende höher ist, als der zu leistende Eigenanteil.

Beispiel: Förderung aus dem Aufbauhilfefonds ohne Einsatz zweckgebundener Spenden: 

Gesamtschaden = 10.000 Euro
Förderung (80%) = 8.000 Euro
Spenden = 0 Euro
Eigenanteil = 2.000 Euro

Beispiel: Förderung aus dem Aufbauhilfefonds mit Einsatz zweckgebundener Spenden: 

Ohne Reduzierung der Zuwendung:
Gesamtschaden = 10.000 Euro
Förderung (80%) = 8.000 Euro
Spenden = 1.500 Euro
Eigenanteil = 500 Euro

Mit Reduzierung der Zuwendung:
Gesamtschaden = 10.000  Euro
Förderung (80%) = 8.000 Euro
aber Kürzung aufgrund der
Anrechnung der Spende = 7.500 Euro
Spenden = 2.500 Euro
Eigenanteil = 0 Euro

Es wird darauf hingewiesen, dass der Zuwendungsempfänger zur Angabe von Spenden im Antragsverfahren sowie im weiteren Verfahren verpflichtet ist.

15. Was wird nicht gefördert?

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Schäden an Kraftfahrzeugen; hier greifen in der Regel Kfz-Versicherungen.
    Bei Vereinen, welche Träger von öffentlicher Infrastruktur sind, können funktionsbezogene Fahrzeuge jedoch gefördert werden.
  • Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb von öffentlicher Infrastruktur,
  • Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren; ausgenommen, Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden,
  • Schäden an Gebäuden, die bei Eintritt der Naturkatastrophe zum Rückbau vorgesehen waren,
  • bei Gelegenheit des Wiederaufbaus vorgenommene Verbesserungen, soweit diese über den Stand der Technik hinausgehen, Vergrößerungen oder Erweiterungen.

16. Welche Unterlagen benötige ich für einen Bescheid? 

Bei Vereinen ist zu unterscheiden, ob diese Träger von öffentlicher Infrastruktur (z.B. Sportstätten) sind oder nicht.

  • Vereine, welche keine Träger öffentlicher Infrastruktur sind, müssen folgende Unterlagen vorlegen:
  • Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, dass das zur Förderung beantragte Objekt durch die Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 beschädigt worden ist (bis 30. September 2022 ist alternativ eine einfache Betroffenheitsbescheinigung ausreichend).
  • Bestätigung des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben (Kostenschätzung eines Sachverständigen durch Gutachten).
  • Erklärung des Antragstellers zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Verfahren. (Die Genehmigungen und Nachweise selbst können nachgereicht werden.)
  • Vereine, welche Träger öffentlicher Infrastruktur sind, müssen folgende Unterlagen vorlegen:
  • Die Maßnahme muss im Maßnahmenplan der betroffenen Gemeinde angemeldet worden sein bzw. noch angemeldet werden. (Der Verein meldet an die Kommune.)
  • Die Kausalität zwischen Schaden und Naturkatastrophe sowie die Notwendigkeit der Wiederherstellung müssen nachgewiesen werden.
  • Die Angabe der erforderlichen Kosten muss auf der Basis einer Planung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Leistungsphase 3, erfolgen.

17. Welche Besonderheit gibt es im Förderverfahren bei Vereinen, die Träger öffentlicher Infrastruktur sind?

Bei Vereinen, welche Träger öffentlicher Infrastruktur sind, muss der Schaden im Maßnahmenplan der jeweiligen Gemeinde erfasst und im Maßnahmenplan des Landkreises ausgewiesen worden sein bzw. noch ausgewiesen werden.

Dies gilt auch für den Fall, dass Mehrkosten entstehen. Auch diese müssen im Maßnahmenplan der jeweiligen Gemeinde abgebildet werden. Ein Änderungsbescheid kann nur dann erfolgen, wenn Mehrkosten im Maßnahmenplan berücksichtigt wurden bzw. noch werden.

VII. Sonstige Fragen

1. Ich war privat Helfender und habe Schäden erlitten. Wie werden diese erstattet? 

Die Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen, Ersthel­fen­de sowie alle Personen, die betroffene Privat­haushalte oder die Kommunen unterstützen, sind gesetzlich unfallversichert. Für die medizinische und psychotherapeutische Versorgung ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz zuständig.

Bei Fragen zum Versicherungsschutz wenden Sie sich bitte an die Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Telefon 02632 960-1110, E-Mail: notfall(at)ukrlp.de.

Informationen dazu finden Sie auch auf https://www.ukrlp.de/aus-gegebenem-anlass.

2. Sie haben Fragen zur Antragstellung im Rahmen der „Aufbauhilfe für Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“? 

Weitere Angaben entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Infotelefon der ISB: Tel06131 6172-1444.