Aufbauhilfen für wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen

Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund gewähren staatliche Förderungen zum Wiederaufbau für Betroffene des Hochwassers und Starkregens am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und in der kreisfreien Stadt Trier. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen.
 
Dieser FAQ-Text wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert. Sie können die Texte ausdrucken.
 
Die Links zu den Antragsformularen finden Sie unter https://wasserportal.rlp-umwelt.de/servlet/is/8300/.
 
Die FAQ sind Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft: Rechtlich bindend sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Die Gesetze und Verordnungen von Bund und Land zur Aufbauhilfe finden Sie hier.

Diese Fragen und Antworten beziehen sich auf wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Hochwasserschutzanlagen und Wasserläufen.

1. Wie beantrage ich eine Förderung? 

Betroffene der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 können Hilfen für den Wiederaufbau beantragen. Das Land Rheinland-Pfalz sowie der Bund und die Länder stellen umfangreiche Mittel bereit, um zu helfen.

Um Hilfen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen.

Die notwendigen Informationen und Formulare finden Sie unter https://wasserportal.rlp-umwelt.de/servlet/is/8300.

Die Gemeinden erstellen für ihr Gebiet vor der Antragstellung eine Übersicht über die notwendigen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur. Die Maßnahmenübersichten werden bei der jewei­li­gen Kreisverwaltung gesammelt, von ihr auf Plausibilität und Schlüssigkeit der Wiederaufbaumaßnahme geprüft, priorisiert und zu einem Maßnahmenplan je Landkreis zusammengeführt. Auf der Grundlage des Maßnahmenplans wird die Förderung von Einzelmaßnahmen beantragt.

Bitte beachten Sie, dass Sie verschiedene Nachweise zur Antragsstellung benötigen, zum Beispiel eine Bestätigung des entstandenen Gebäudeschadens und eine Kostenschätzung eines Sachverständigen. Ebenso muss dem Antrag von nicht-kommunalen Trägern öffentlicher Infrastruktur eine Erklärung zu den notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Verfahren beigelegt sein. Diese können auch nachgereicht werden. Genaue Angaben entnehmen Sie bitte dem Antragsverfahren.

2. Wer sind die Zuwendungsempfänger?

Zuwendungsempfänger bzw. Letztempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommunale Träger von sonstigen Infrastrukturein­richtungen.

Eine Weiterleitung ist auch möglich an Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.

3. Ab wann kann die Förderung beantragen werden?

Anträge können ab sofort gestellt werden.

4. Wie schnell wird das Geld ausgezahlt?

Jeder Antrag auf Förderung wird schnellstmöglich bearbeitet. Die Auszahlung einer Abschlagszahlung ist möglich. Die Bewilligungsstellen prüfen die eingereichten Unterlagen zunächst auf Plausibilität. Anschließend kann eine Auszahlung erfolgen.

5. Was kann gefördert werden?

Gefördert werden können, im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus, Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden an der öffentlichen Infrastruktur.

Es können auch angemessene bauliche Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden gefördert werden. Das sind im Einzelnen:

  • Wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen, Abfallentsorgungsanlagen und Nebenanlagen sowie Anlagen zum Schutz vor Hochwasser bzw. Starkregen und wasser­bauliche Anlagen und die Gewässerinfrastruktur sowie Breitbandinfrastrukturen.
  • Hochwasserschutzanlagen und Wasserläufe.

6. Wie werden die Schäden ermittelt? 

Die betroffenen Gemeinden und Landkreise erstellen für ihr Gebiet innerhalb der erfolgten Schadensschätzungen eine Übersicht der jeweiligen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur einschließlich der Maßnahmen nicht-kommunaler Träger sowie der Maßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind. Die nicht-kommunalen Träger sind zu beteiligen. Die gemeindlichen Maßnahmenpläne werden nach Maßgabe eines durch die Bewilligungsstelle bereitgestellten Formulars erstellt.

7. Was ist das Maßnahmenplanverfahren?

Die gemeindlichen Maßnahmenübersichten werden bei der jeweiligen Kreisverwaltung gesammelt, von ihr priorisiert und zu einem Maßnahmenplan je Landkreis zusammengeführt.

Jeder Landkreis legt seinen Maßnahmenplan dem Ministerium des Innern und für Sport (MdI) vor. Mit der Feststellung des Maßnahmenplans je Landkreis durch das MdI erfolgt auch die Festlegung des Schadensbudgets (Regionalbudget).

Eine Bewilligung kann bereits vor Feststellung des Maßnahmenplans erfolgen, wenn die Aufnahme in den Maßnahmenplan gesichert ist.

8. Können auch Kosten vorübergehender Maßnahmen gefördert werden?

Ja. In zwingenden Fällen können Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (z.B. Zelte oder Container zur Unterstellung von Fahrzeugen) gefördert werden.

9. Können Kosten für Gutachten und Planung gefördert werden?

Ja. Kosten für die Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung können gefördert werden.

10. Können Kosten für Abriss und Entsorgung gefördert werden?

Ja. Kosten für Abriss, Entsorgung und die Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen können gefördert werden.

11. Können Hochwasserschutz­maßnahmen gefördert werden?

Es können in begründeten Fällen Maßnahmen zur Modernisierung gefördert werden, wenn sie vorgeschrieben sind, bis zur Höhe des entstandenen Schadens. Dies kann Hochwasserschutzmaßnahmen enthalten. Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasser reduziert oder vermieden werden.

12. Wie hoch kann die die Förderung sein? 

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 100 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Zuschuss reduziert sich für grundsätzlich versicherbare Objekte auf 90 v. H., wenn nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachgewiesen wird, dass eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte.

Bei Förderberechtigten in nichtkommunaler Trägerschaft erfolgt ein Zuschuss in Höhe von bis zu 80 v. H. Bei privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der Wasserwirtschaft kann die Förderquote bis zu 100 v. H betragen.

13. Was zählt alles zu den zuwendungsfähigen Ausgaben?

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben

  • für die Wiederherstellung baulicher Anlagen,
  • für die vorbereitenden Arbeiten,
  • für Abriss- und Aufräumarbeiten ein­schließ­lich der Entsorgung,
  • für nachhaltige Planungen und Maßnah­men zur Wiederherstellung von Gewäs­sern in der Unterhaltungs­last der Kom­mu­nen,
  • für Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung von Maß­nahmen, insbesondere zur Planung, Projekt­steuerung und Koordinierung durch Dritte, einschließlich Kosten für die Er­stel­lung von Gutachten, Planunter­lagen und Vermessung, insgesamt bis zu einer Ober­grenze von 25 v. H. der zuwendungsfähigen Baukosten,
  • für die Erfassung und Übernahme der maßnahmenbezogenen Daten in eine Datenbank,
  • für die denkmalgerechte Ausführung nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe 2021,
  • für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegen­stände und funktionsbezogene Fahrzeuge,
  • für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe des entstandenen Schadens, inklusive Maßnahmen der Bodenordnung,
  • für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissens­vermittlung,
  • in zwingenden Fällen Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (z.B. Zelte oder Container zur Unterstellung von Fahrzeugen).

14. Muss das erhaltene Geld zurückgezahlt werden?

Nein. Das Geld ist kein Kredit, sondern ein Zuschuss. Er muss nicht zurückgezahlt werden.

15. Was passiert, wenn Schäden erst später entdeckt werden oder etwas unvermeidbar teurer wird? Werden entstehende Mehrkosten gefördert?

Der Maßnahmenplan kann fortgeschrieben werden. Mehrkosten können auf Antrag und Bestätigung durch einen fachkundigen und unabhängigen Sachverständigen bewilligt werden. Die Fortschreibung ist bei der ADD schriftlich zu beantragen. Die ADD prüft die Fortschreibung und legt diese mit ihrem Prüfergebnis dem MdI vor. Die Fortschreibung bedarf der schriftlichen Bestätigung des MdI.

16. Bis wann muss ich meinen Antrag spätestens eingereicht haben? 

Anträge müssen bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden. 

17. Habe ich einen Rechtsanspruch auf Förderung?

Nein. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligung bewegt sich außerdem im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Behörden werden stichprobenhaft die Richtigkeit der gemachten Angaben prüfen.

18. Gibt es Vorgaben für die Installation technischer Anlagen? Was ist mit den dadurch entstehenden Mehrkosten?

Technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung sollen für eine nachhaltige Schadensbeseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so eingerichtet werden, dass die Anlage oder besonders schadensgefährdete Anlagenteile bei einem künftigen Hochwasser innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können. Dies muss aber technisch möglich sein. Und den Betroffenen muss es wirtschaftlich zumutbar sein, den Eigenanteil der Kosten dafür zu tragen.

19. Wo und wie sollen künftig Gebäude errichtet werden? In welchem Umfang kann gefördert werden? 

Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasser reduziert oder vermieden werden. Ist es wahr­schein­lich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, können auch Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau an anderer Stelle finanziell gefördert werden.

20. Soll ich öffentlich zeigen, dass gefördert wird?

Die Zuwendungsempfänger sollen die Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz auf den Bauschildern entsprechend ausweisen.

21. Wie gehe ich mit Doppel- oder Mehrfachförderung um?

Eine Mehrfachförderung ist möglich, sofern die Fördervorschriften der anderen Programme eine Mehrfachförderung zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtaus­gaben des Vorhabens nicht übersteigen. Dies betrifft z. B. Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union.

Die Summe der Förderung darf die Gesamtsumme des Vorhabens nicht übersteigen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe solche zusätzliche Mittel aus anderen Förderpro­grammen oder Spenden erhält.

22. Muss die Kommunalaufsicht beteiligt werden?

Nein. Wiederaufbaumaßnahmen werden aus dringenden Gründen des Gemeinwohls für notwendig erklärt (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes ‑ LFAG ‑). Das Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium gilt als erteilt.

23. Welche besonderen Anforderungen gelten beim Wiederaufbau an die Gewässerinfrastruktur und Hochwasserschutzanlagen?

Hier sind die Grundsätze einer nachhaltigen Schadens­beseitigung zu beachten, heißt: die Schadensbeseitigung muss den heutigen tech­nischen und rechtlichen Vorgaben, aktuellen Planungen und Standards (insb. Vorhandene/in Bearbeitung befindliche Hochwasserschutzkonzepte, Risikomanagementpläne) entsprechen.

24. Können Verbesserungen über den Stand der Technik hinausgehend, Vergrößerungen, Erweiterungen finanziert werden?

Nein.

25. Ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn förderschädlich?

Nein, der förderunschädliche Maßnahmenbeginn (Stichtag 14.07.2021) gilt als genehmigt.

26. In welchem Umfang erfolgt die Beteiligung der zuständigen technischen Bauverwaltung?

Die Durchführung der baufachlichen Prüfung orientiert sich an der Höhe der Zuwendungen:

  • bis 2 Mio. Euro keine Beteiligung
  • 2-6 Mio. Euro Plausibilitätsprüfung des Bau- und Raumprogramms
  • > 6 Mio. Euro baufachliche Plausibilisierung auch bzgl. der Baukosten anhand geeigneter Baukostenindizes

27. Kann im Rahmen der Gutachten auch eine Energieberatung erfolgen?

Ja. Zur Bestimmung der Gesamtkosten ist insbesondere bei der Aufstellung der Teilkosten für Wärmeschutz und Erzeugungsanlagen eine energetische Betrachtung notwendig. Die Energieagentur Rheinland-Pfalz vermittelt dabei qualifizierte Berater unter: https://www.energieagentur.rlp.de/service-info/wiederaufbau-flutgebiete

28. Welche Unterlagen sind dem Förderantrag beizufügen?

Dem Förderantrag für das beantragte Projekt sind regelmäßig die Maßnahmenübersicht aus dem Maßnahmenplanverfahren nach VV Ziffer 5.5 sowie eine gutachterliche Stellungnahme zum Schadensausmaß beizufügen auf deren Grundlage die zuständige Verwaltung die zuwendungsfähigen Kosten festlegen kann.

Soweit Genehmigungen erforderlich sind, sind diese dem Antrag beizufügen oder nachzureichen.

Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.

In Einzelfällen ist eine Bewilligung auch bereits dann möglich, wenn die notwendigen-öffentlich rechtlichen Erlaubnisse innerhalb einer im Zuwendungsbescheid festzulegenden Frist vorgelegt werden kann.

29. Sind Wirtschaftlichkeitsnachweise erforderlich?

Bei einer Förderung kommunaler Gebietskörperschaften oder Zweckverbände nach genügt zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit in der Regel eine nachvollziehbare Vergleichsberechnung verschiedener Alternativen, soweit solche ernsthaft in Betracht kommen. Dies ist insbesondere nicht der Fall bei Instandsetzungen ohne wesentliche Änderung der Gebäudestruktur sowie bei Tiefbaumaßnahmen an selber Stelle.

30. Bis wann können die Zuwendungen abgerufen werden?

Im Zuwendungsbescheid wird ein Bewilligungszeitraum festgelegt.

31. Können kleinere Schäden an der Gewässerinfrastruktur zusammengefasst werden?

Schäden bis zu einer Höhe von 25.000 EUR je Einzelschaden können auf Ebene des zuständigen Maßnahmeträgers (Landkreis/Stadt/Verbandsgemeinde) in einem Zuwendungsantrag zusammengefasst beantragt werden (Verortung Sitz Antragsteller). Darüber hinausgehende Schäden bis zu einer Höhe von 200.000 EUR können auf Ebene einer Ortsgemeinde zusammengefasst werden (Verortung Ortsgemeinde).

Schäden über 200.000 EUR sollen als einzelne Zuwendungsmaßnahme beantragt werden (Verortung Einzelschaden).

32. Wie passen Maßnahmeplan und Zuwendungsanträge zweckmäßig zusammen?

Es erscheint zielführend, im Maßnahmeplan die vorgesehenen Projekte zum Wiederaufbau eher grobskalig zusammengefasst darzustellen (z.B. Wiederherstellung der Abwasserkanäle in der Stadt xy). Bei der Beantragung von Zuwendungen kann dann eine zweckmäßige Differenzierung in einzelne Bauabschnitte/Baumaßnahme vorgenommen werden.

33. Müssen die Angaben im Maßnahmeplan bereits mit gutachterlichen Kostenermittlungen hinterlegt sein?

Nein, es ist ausreichend für die Kostenangaben zunächst auf Schätzungen zu verweisen und diese Angaben bei der Fortschreibung des Maßnahmeplans durch eine gutachterliche Kostenermittlung zu ersetzen.

34. Können Zuwendungen bereits vor Aufstellung des Maßnahmeplans gewährt werden?

Ja, mit Zusicherung des Landkreises über die vorgesehene Aufnahme in den Maßnahmeplan, Schadenskausalität und Notwendigkeit des Wiederaufbaus kann ein Zuwendungsantrag gestellt werden. Solange eine gutachterlichen Kostenschätzung noch nicht vorliegt, kann auf der Grundlage plausibler Kostenschätzungen ein erster Abschlag für bereits geleistete größere oder unmittelbar bevorstehende Zahlungen bewilligt werden.

35. Kann die gutachterliche Kostenschätzung in Teilbereichen auch pauschaliert erfolgen?

Ja, für wiederkehrende Baumaßnahmen wie z.B. die Wiederherstellung der Hausanschlüsse kann der beauftragte Gutachter die Fallzahlen auch pauschal in einer Kostengröße zusammenfassen.

36. Wer muss die Kosten des Wiederaufbaus von Mauern an Gewässern beantragen?

Soweit Mauern an Gewässern eingestürzt sind und eine Beseitigung zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Abflusses erforderlich ist, können die Kosten vom Gewässerunterhaltungspflichtigen beantragt werden.
Für den Wiederaufbau von Mauern in der Zuständigkeit von Privaten kann der Private einen Förderantrag als Aufbauhilfe für Private bei der ISB stellen.

Die Zuwendungsfähigkeit dieser Kosten für Beseitigung von Schäden an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken hängt jedoch nach Ziffer 4.4.5 der VV Wiederaufbau davon ab, ob diese aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind.

37. Wie können Maßnahmen der Gewässerinfrastruktur  im Maßnahmenplan und in den Zuwendungsanträgen zusammengefasst werden?

Kleine Gewässermaßnahmen mit Kosten der Wiederherstellung bis zu 25.000 EUR je Schaden können auf der Ebene des Gewässerunterhaltungspflichtigen (LK für Gewässer 2. Ordnung, VG für Gewässer 3. Ordnung) in einer Maßnahme wie auch in einem Zuwendungsantrag zusammengefasst werden: „Beseitigung kleiner Gewässerschäden im LK XY“. Für die summarische Kostenschätzung ist die Angabe eines Sachkundigen der Kommune ausreichend.
 
Alle größeren Gewässermaßnahmen mit Kosten der Wiederherstellung über 25.000 EUR je Schaden sollen auf der Ebene der jeweiligen Ortsgemeinde  in einer Maßnahme zusammengefasst werden: „Beseitigung größerer Gewässerschäden der OG XY“. Für die summarische Kostenschätzung ist die Angabe eines Gutachters (Ingenieur mit Planvorlageberechtigung) erforderlich.

38. Wie können Maßnahmen der Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung  im Maßnahmenplan und in den Zuwendungsanträgen zusammengefasst werden?

Kleine Maßnahmen zur Wiederherstellung mit Kosten bis zu 25.000 EUR je Schaden können auf der Ebene des Wasserversorgungs-/Abwasserbeseitigungspflichtigen (VG, verbfr. Stadt, Stadt) in einer Maßnahme wie auch in einem Zuwendungsantrag zusammengefasst werden: „Beseitigung kleiner Schäden der Abwasserbeseitigung in der VG XY“. Für die summarische Kostenschätzung ist die Angabe eines Sachkundigen der Kommune ausreichend.

Alle größeren Baumaßnahmen mit Kosten der Wiederherstellung über 25.000 EUR je Schaden sind gesondert zu erfassen: „Wiederherstellung der Schmutzwasserkanalisation in der OG XY“. Für die Kostenschätzung ist die Angabe eines Gutachters (Ingenieur mit Planvorlageberechtigung)  erforderlich.

39. Bedarf es in allen Fällen einer gutachterlichen Bestätigung?

Für die dem Wiederaufbau vorgezogenen notwendigen Aufräumkosten, Sicherungskosten, Reinigungskosten, Abrisskosten, Entsorgungskosten sowie Kosten für dringende temporäre Maßnahmen bedarf es keiner nachträglichen gutachterlichen Bestätigung.

Hier ist die Bestätigung eines Sachkundigen der Kommune für die Beantragung der Zuwendung ausreichend. Für den späteren Mittelabruf sind die entstandenen Kosten nachzuweisen.

Kontakt:

  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
    Gewerbeaufsicht, Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Raumordnung, Landesplanung, Naturschutz und Bauwesen
    Tel.: 0261 120 - 8005
    Mail: ahrtal(at)sgdnord.rlp.de