Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft und Weinbau

Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund gewähren staatliche Förderungen zum Wiederaufbau für Betroffene des Hochwassers und Starkregens am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und in der kreisfreien Stadt Trier. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Dieser FAQ-Text wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert. Sie können die Texte ausdrucken. 

Die Links zu den Antragsformularen finden Sie unter https://www.dlr.rlp.de/Foerderung/Foerderprogramme/Fluthilfe.

Die FAQ sind Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft: Rechtlich bindend sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Die Gesetze und Verordnungen von Bund und Land zur Aufbauhilfe finden Sie hier.

Fragen und Antworten (FAQ) zu Finanzhilfen für geschädigte Flächen in Landwirtschaft und Weinbau

Landwirtschaftliche Unternehmen, Winzerbetriebe, Obstbaubetriebe, als Besitzer oder Pächter von landwirtschaftlichen Flächen sowie andere Nutzungsberechtigte von landwirtschaftlichen Flächen als natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaften können Anträge stellen.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die landwirtschaftliche Fläche bewirtschaften.

Beachten Sie bitte die folgenden Unterscheidungen:

  • Wenn Ihr Betriebssitz in den Landkreisen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel sowie Bernkastel-Wittlich liegt, stellen Sie bitte bei der für den Betriebssitz zuständigen Kreisverwaltung Ihren Antrag für alle Flächen, die in Rheinland-Pfalz liegen. Das heißt, auch für die Flächen, die zwar in Rheinland-Pfalz, aber in einem der anderen Kreise liegen.
  • Liegt ihr Betriebssitz nicht in einem der o. g. Kreise, stellen Sie bitte Ihren Antrag für alle Flächen, die in Rheinland-Pfalz liegen, bei einer der o. g. Kreisverwaltungen. Stellen Sie den Antrag bitte dort, wo der überwiegende Teil Ihrer geschädigten Flächen liegt.
  • Für Flächen, die in Nordrhein-Westfalen (NRW) liegen, ist der Antrag bei der zuständigen Stelle in NRW zu stellen.

Das Antragsformular wird auf der Internet-Seite der jeweiligen Kreisverwaltung zur Verfügung gestellt. Das Formular mit den Anlagen ist auszudrucken und unterschrieben bei der zuständigen Kreisverwaltung einzureichen. Notwendige Unterlagen können nachgereicht werden.

  • Unternehmen, bei denen bei Schadenseintritt eine Insolvenz vorlag (Ausnahmen: Sanierung in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, bestätigter Insolvenzplan).
  • Bei Rückforderungen aufgrund der Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt.

Einen Kostenausgleich für den Einkommensverlust aufgrund von Ernteausfall auf Ackerland, Grünland, Rebflächen, Obstflächen, Hopfenflächen usw.

Die Beräumung von Produktionsflächen, das heißt, die Kosten, die für die Entsorgung von Schlamm, Geröll, Müll, etc. angefallen sind.

Die Wiederherstellungsaufwendungen für den Wiederaufbau der Flächen, um eine landwirtschaftliche Nutzung wieder zu ermöglichen.

Die Frist für Unternehmen und Landwirte wird zunächst bis zum 31.12.2024 verlängert. Grund hierfür sind beihilferechtliche Vorschriften. Die Landesregierungen RLP und NRW stehen gemeinsam mit der Bundesregierung im Kontakt zur Europäischen Kommission, um so schnell wie möglich eine einheitliche Antragsverlängerung bis zum 30.6.2026 zu ermöglichen.

Dazu werden die Regelungen der EU und die Nationale Rahmenrichtlinie herangezogen. Bei Aufwuchsschäden werden zum Beispiel regionale Referenzwerte (Vergleichswerte) wie Ertrag pro Fläche sowie die erzielbaren Marktpreise herangezogen abzüglich der nicht angefallen Kosten, wie z.B. für die Durchführung der Ernte. Dabei werden die einzelnen Kosten als Pauschale je Kulturart berechnet.

Die geschädigten Flächen müssen im Antrag mit Gemarkung, Flur, Flurstücknummer aufgeführt werden. Dabei sind für die drei Teilbereiche jeweils die betroffene Flächengröße anzugeben. Das heißt, für den Einkommensverlust, die Entsorgung und die Wiederherstellung ist die betroffene Flächengröße anzugeben (Flächenliste zum Antrag – Anlage 1). Dies kann, muss aber nicht identisch sein.

Beispiel:

  • Es konnte eine 2 Hektar große Fläche vollständig nicht geerntet werden.
  • Auf einer Teilfläche von 0,8 Hektar liegt Geröll, welches zu räumen ist.
  • Diese Fläche ist auf 1,5 Hektar so stark geschädigt, dass sie wiederhergestellt bzw. neu angelegt werden muss.

Sofern vorhanden, können Bilder beigefügt werden, insbesondere zu den Ablagerungen auf den Flächen und den notwendigen Entsorgungen, damit das Ausmaß des Schadens erkennbar ist.

Ja. Sie können bereits mit dem Wiederaufbau beginnen, auch wenn Sie noch keinen Antrag auf eine Förderung gestellt haben. Für den Beginn des Wiederaufbaus ist der früheste Zeitpunkt der 14. Juli 2021.

In der Regel beträgt die Förderung 80 Prozent der Kosten, die als Pauschale errechnet wurden. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei Härtefällen, kann die Förderung auch bis zu 100 Prozent betragen. Hier gibt es eine vertiefte Prüfung.

Nein. Das Geld ist kein Kredit, sondern ein Zuschuss. Er muss nicht zurückgezahlt werden.

Ja. Die Schäden werden auf der Ebene des einzel­nen Zuwendungsempfängers berechnet. Die Zuwen­dung und sonstige Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Versicherungs­leistun­gen, dürfen zusammen 100 Prozent der beihilfe­fähigen Kosten nicht überschreiten. Leistungen nach der Corona-Überbrückungshilfe sind so zu berücksichtigen, dass keine Überkompensation erfolgt. Die an den Antragsteller gezahlten Soforthilfen des Landes werden ebenfalls angerechnet.

Nein. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligung bewegt sich außerdem im Rahmen der verfügbaren Haushalts­mittel. Diese sind aber so ausgestattet, dass alle Anträge, die diesen Kriterien entsprechen, auch bewilligt und finanziert werden können. Die Behörden werden stichprobenhaft die Richtigkeit der gemachten Angaben prüfen.

Ja. Es gibt eine solche Regelung für „unbillige Härten“.

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft, Weinbau (ohne Flächen)

Es ist möglich, Abschlagszahlungen zu beantragen. Ein entsprechendes Feld kann auf dem Antragsformular angekreuzt werden. Für Reparaturkosten erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Kosten.

Die Antragsfrist für Unternehmen und Landwirte wird zunächst bis zum 31.12.2024 verlängert. Grund hierfür sind beihilferechtliche Vorschriften. Die Landesregierungen RLP und NRW stehen gemeinsam mit der Bundesregierung im Kontakt zur Europäischen Kommission, um so schnell wie möglich eine einheitliche Antragsverlängerung bis zum 30.6.2026 zu ermöglichen. Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR Mosel, Görresstr. 10, 54470 Bernkastel-Kues).

Verluste für Betriebsmittel wie Dünger oder Pflanzenschutzmittel können mit dem investiven Schadensantrag beantragt werden. Dass es einen Bestand vor dem Hochwasserereignis gegeben hat, ist mit geeigneten Mitteln nachzuweisen (Kontoauszug, Bestätigung des Lieferanten).

Eigenleistungen können nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Die Räumung landwirtschaftlicher Flächen kann über die Flächenhilfe im Antrag an die Kreisverwaltung geltend gemacht werden.

Entschädigt werden bis zu 80 % des Schadens, der auf Grundlage der Fassweinpreise für Ahrweine vor der Hochwasserkatastrophe berechnet wird.

Die Beantragung erfolgt über denselben Antrag und Weg wie in Landwirtschaft und Weinbau. Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR Mosel, Görresstr. 10, 54470 Bernkastel-Kues).

Der Schaden wird aufgrund der jeweiligen Großhandelspreise der vernichteten Weine berechnet. Der Zuschuss kann bis zu 80 % betragen.

Erstattet werden im Regelfall 80% des Schadens. Dabei ist zu beachten, dass für ein Wirtschaftsgut entweder Reparaturkosten oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Im Rahmen der Aufbauhilfe werden keine Kosten für Leistungssteigerungen oder Erweiterungen oder Umstellung von Verfahren gefördert. In begründeten Härtefällen, die anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sind, können im Rahmen einer vertiefenden Härtefallprüfung höhere Zuschüsse gewährt werden, jedoch maximal 100 % des Schadens. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist. Die bewilligende Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag, ob ein Härtefall vorliegt. Neben dem Schadensumfang sind die individuellen Verhältnisse des oder der Geschädigten zu betrachten.

Zuständig für die Bereitstellung der Antragsunterlagen ist das Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR Mosel, Görresstr. 10, 54470 Bernkastel-Kues). Anträge werden auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht: https://www.dlr.rlp.de/Foerderung/Foerderprogramme/Fluthilfe

Ja, für Sachschäden können auf der Grundlage der Reparaturkosten („Reparatur“) oder auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis („Schadensersatz“) Beihilfen beantragt werden. Zusätzlich können die Kosten für Aufräumarbeiten, Abriss und Entsorgung geltend gemacht werden.

Die Basis für die Ermittlung der Zuwendungshöhe für den Neubau/Renovierung ist der Marktwert des beschädigten oder weggefallen Gebäudes abzüglich des Restwertes nach dem Schadensereignis!

Entschädigt werden Anlagegüter in Höhe des Marktwertes vor Schadensereignis, Wiederherstellungsaufwendungen (Reparatur) von Anlagengütern, Lagerbestände und Betriebsmittel sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie z.B. Gutachterkosten und Kosten im Zusammenhang mit betrieblich notwendigen Genehmigungsverfahren.

In die Ermittlung des Gesamtschadens gehen Verlust, Zerstörung, Beschädigung und Kontamination von Produktionsgrundlagen und der Erntegüter infolge der Naturkatastrophe ein. Entschädigt werden die Wiederbeschaffung, Wiederherstellungsaufwendungen, Abriss- und Entsorgungskosten, in Verlust geratene Lagerbestände und Betriebsmittel sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie Gutachterkosten und Kosten im Zusammenhang mit betrieblich notwendigen Genehmigungsverfahren. Ferner können auch Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch das Hochwasser bedingten Gefahren anerkannt werden.

Für die Antragstellung wird ein Gutachten bzw. eine gutachterliche Stellungnahme benötigt, in dem/der die Schadenshöhe festgestellt wird. Das Gutachten/die gutachterliche Stellungnahme über die Sachschäden muss durch anerkannte, unabhängige Sachverständige, Landwirtschaftskammer, Architekten oder Versicherungsunternehmen erstellt werden. Die Landwirtschaftskammer bietet eine Unterstützung bei der Schadensermittlung und Antragstellung an.

Bei der Antragsstellung ist nicht das komplette Gutachten einzureichen, sondern ein vom Gutachter bzw. Gutachterin auszufüllende Bescheinigung über die Sachschäden (Schadensersatz und voraussichtliche Reparaturkosten). Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahme müssen spätestens mit dem Zahlungsantrag eingereicht werden.

Grundsätzlich ist der Eigentümer der Gebäude der Geschädigte und kann Beihilfen für den Wiederaufbau erhalten.

Sofern eine Reparatur nicht möglich ist, werden die Wiederbeschaffungskosten bis zur Höhe des Marktwertes (vor Schadenseintritt) des Schleppers (vergleichbare Leistung) mit 80 % bezuschusst.

Sofern ein gesamtbetrieblicher Schaden von mindestens 5.000 € entstanden ist, kann ein Zuschuss bis zu 80 % der dargestellten Kosten gewährt werden. Für die Landwirtschaft ergibt sich der Gesamtschaden aus der Summe der Einkommensminderungen, der Schäden an Wirtschaftsgütern und Wiederherstellungskosten (also aus der Summe der Schäden auf der Fläche, an Gebäuden und Technik oder Maschinen, Beseitigung, Gutachten...).

Die Schadenabwicklung erfolgt über die zuständige Kreisverwaltung.

Anerkannte Reparaturkosten sind die Kosten, die entstehen, wenn ein defektes Objekt in den ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Das in Fragestehende Objekt muss also noch vorhanden sein und darf nicht vollständig zerstört sein. Reparaturkosten werden auch dann anerkannt, wenn sie den Vermögenswert des in Frage stehenden Wirtschaftsgutes vor der Naturkatastrophe überschreiten. Die Reparaturkosten sind durch Rechnungen zu belegen. Eine Abschätzung der voraussichtlichen Reparaturkosten ist im Gutachten zu den Sachschäden anzugeben.

Die Höhe des Schadens ist durch geeignete Nachweise zu belegen (Gutachterliche Stellungnahme, Bestätigung der Gemeinde, Fotos). Der Zusammenhang zwischen dem Hochwasserereignis und der Schadensentstehung ist darzulegen.

Ja. Es darf im Rahmen des Beihilferechts keine Überkompensation geben.

Der Schaden wird auf Grundlage der betroffenen Weinbergsfläche anhand des durchschnittlichen Traubenpreises der letzten Jahre und dem durchschnittlichen Ertrag je Hektar an der Ahr berechnet. Der Zuschuss kann bis zu 80% betragen.

Ja, für den entstandenen Schaden relevante Versicherungsleistungen sind anzugeben und werden auf die Förderung angerechnet.