Aufbauhilfen für Unternehmen und Freie Berufe

Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund gewähren staatliche Förderungen zum Wiederaufbau für Betroffene des Hochwassers und Starkregens am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und in der kreisfreien Stadt Trier. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Dieser FAQ-Text wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert. Sie können die Texte ausdrucken.

Die Links zu den Antragsformularen finden Sie auf dieser Webseite.

Die FAQ sind Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft: Rechtlich bindend sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Die Gesetze und Verordnungen von Bund und Land zur Aufbauhilfe finden Sie hier.

1. Wie beantrage ich die Wiederaufbauhilfe Unternehmen?

Den Antrag zur Wiederaufbauhilfe-Unternehmen finden Sie unter isb.rlp.de/aufbauhilfe-rlp-2021-fuer-unternehmen-und-freie-berufe

Bitte beachten Sie: Bevor Sie den Antrag einreichen können, benötigen Sie folgende Nachweise:

  • Kammernachweis: Damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann, muss sichergestellt werden, dass ihr Unternehmen auch tatsächlich existiert. Diesen Nachweis erhalten Sie von den IHK oder HWK. Mitglieder einer IHK oder HWK wenden sich bitte an ihre jeweilige Kammer. Nicht-Kammermitglieder wenden sich bitte an die IHK Koblenz oder die IHK Trier.
  • Bescheinigung der örtlichen Gemeinde, dass eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens durch die Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 beschädigt wurde. Auch die von vielen Gemeinden bereits ausgestellten Betroffenheitsbescheinigungen werden ersatzweise als Gemeindebestätigungen anerkannt.
    (Sofern Ihrem Unternehmen ein Schaden im rheinland-pfälzischen Flutgebiet entstanden ist, obwohl Sie keine Betriebsstätte im Flutgebiet haben, können Sie unter bestimmten Umständen trotzdem Schadenersatz oder Reparaturkosten geltend machen. Bitte beachten Sie hierzu die untenstehende Frage „Ich habe keine Betriebsstätte im Flutgebiet. Mir ist aber trotzdem ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Erhalte ich trotzdem eine Förderung?“)
  • Gutachten, in denen die Schadenshöhe (Sachschäden und/oder Einkommensschäden) festgestellt wird. Bei der Antragsstellung ist nicht das komplette Gutachten einzureichen, sondern ein vom Gutachter bzw. von der Gutachterin auszufüllende Bescheinigung. Der entsprechende Vordruck findet sich im Downloadbereich unter isb.rlp.de/aufbauhilfe-rlp-2021-fuer-unternehmen-und-freie-berufe 

2. Wer kann die Wiederaufbauhilfe Unternehmen beantragen?

Antragsberechtigt für die Wiederaufbauhilfe-Unternehmen sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Selbständige sowie Angehörige der Freien Berufe. Der Antrag muss bei juristischen Personen von einer vertretungsberechtigten Person gestellt werden. Eine unternehmerische Tätigkeit im Nebenerwerb schließt eine Antragsstellung nicht aus. 

Darüber hinaus sind antragsberechtigt, soweit sie dem europäischen Beihilferecht unterliegen,

  • zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V, Rehabilitationseinrichtungen und -dienste, Angebote der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI,
  • private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft sowie der Eisenbahninfrastruktur,
  • Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW),
  • Wohnungsunternehmen, gewerbliche Vermieter von Wohnraum

3. Was sind die Voraussetzungen für den Bezug der Wiederaufbauhilfe - Unternehmen?

Direkte Betroffenheit: Die Antragsberechtigten müssen direkt von der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 (Starkregen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Hochwasser) betroffen sein. Eine direkte Betroffenheit ist dann gegeben, wenn durch die Naturkatastrophe Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Betriebsgeländen, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen entstehen.

Eine direkte Betroffenheit ist auch dann gegeben, wenn es aufgrund der Naturkatastrophe zu einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit und damit zu Einkommenseinbußen kommt, wenn beispielsweise ein Ladenlokal oder ein Produktionsbetrieb aufgrund beschädigter Straßen oder anderer Infrastrukturen nicht erreichbar ist.

Betriebsstätte im betroffenen Gebiet: Die von der Naturkatastrophe betroffene Betriebsstätten der Antragsberechtigten müssen in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg oder Vulkaneifel oder der kreisfreien Stadt Trier liegen.

Mindestschadenshöhe von 5.000 Euro: Die an einer Betriebsstätte entstandenen Schäden (Sachschäden und/oder Einkommenseinbußen) müssen mindestens 5.000 Euro betragen. Ein Antragsteller kann mehrere Betriebsstätten besitzen. Es ist für jede Betriebsstätte ein eigener Antrag zu stellen.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen,

  • bei denen zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe eine Insolvenz vorlag (Ausnahmen: Sanierung in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder bestätigter Insolvenzplan),
  • bei denen Rückforderungen aufgrund der Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorliegen,
  • die nach der Bewilligung der Hilfen ihren Geschäftsbetrieb nicht wieder in Rheinland-Pfalz aufnehmen.

4. Darf ich meine Betriebsstätte an anderer Stelle wiederaufbauen? Kann ich für meinen Neubau an anderer Stelle auch eine Förderung erhalten?

Ja. Sie können die Betriebsstätte auch an anderer Stelle innerhalb von Rheinland-Pfalz wiederaufbauen. Eine Förderung ist in der Höhe des entstandenen Sachschadens und der Einkommenseinbußen möglich.

5. Ich habe mehrere Betriebsstätten, die beschädigt wurden. Muss ich für jede Betriebsstätte einen Antrag stellen?

Ja. Ein Antrag ist für jede Betriebsstätte zu stellen.

5a. Ich habe keine Betriebsstätte im Flutgebiet. Mir ist aber trotzdem ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Erhalte ich trotzdem eine Förderung?

Entscheidend für die Antragsberechtigung der Unternehmen ist der Ort des Schadens. Sofern dieser innerhalb der festgelegten Gebietskulisse der rheinland-pfälzischen Flutgebiete liegt, sind geschädigte Unternehmen antragsberechtigt. Dies gilt auch, wenn sich die so betroffene Betriebsstätte außerhalb der Gebietskulisse befindet. Dies betrifft beschädigte Güter (z. B. beschädigte Taxis), die sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses innerhalb der Gebietskulisse befanden, deren zugehörige Betriebsstätte jedoch außerhalb der Gebietskulisse liegt.

Wenn durch das Schadensereignis Sachschäden an inventarisierten Vermögenswerten entstanden sind, die sich zum Zeitpunkt des Schadens außerhalb der gewöhnlichen Betriebsstätte befunden haben, ist dennoch eine direkte Betroffenheit der Betriebsstätte gegeben. Maßgeblich ist, dass der Schaden innerhalb der Gebietskulisse stattgefunden hat. Es ist in diesem Fall unerheblich, wenn sich die zugehörige Betriebsstätte nicht in der Gebietskulisse befindet.

6. Was wird gefördert?

Kostenkategorien allgemein

Mit der Wiederaufbauhilfe Unternehmen werden Zuschüsse (als sogenannte Billigkeitsleistung) für folgende Schäden und Kosten gewährt:

  • Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten („Reparatur“)
  • Sachschäden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis („Schadensersatz“/Zeitwert)
  • Einkommenseinbußen als direkte Folge des Schadensereignisses während eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten nach dem Schadensereignis („Einkommensersatz“)
  • Kosten für Gutachtenerstellung zur Ermittlung der Sachschäden und Einkommensschäden („Gutachterkosten”)

Bitte beachten Sie: Reparaturkosten und Schadensersatz schließen sich gegenseitig aus, soweit sie das gleiche Wirtschaftsgut betreffen. Sie können also bei einer beschädigten Maschine entweder Schadenersatz oder Reparaturkosten geltend machen, aber nicht beides gleichzeitig. Die Entscheidung, ob für ein Wirtschaftsgut Reparaturkosten oder Schadensersatz geltend gemacht werden, obliegt dem Antragssteller. 

Darüber hinaus können in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (wie etwa für die Sicherung von Gebäuden) geltend gemacht werden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung solcher Schäden gedient haben.

Förderhöhe; Härtefallregelung

Erstattet werden im Regelfall 80 % der genannten Kostenkategorien. Dabei ist zu beachten, dass für ein Wirtschaftsgut entweder Reparaturkosten oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

In Härtefällen kann eine Förderung von bis zu 100 % erfolgen. Hierzu ist eine vertiefte Härtefallprüfung notwendig. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist. Neben dem Schadensumfang sind die individuellen Verhältnisse des oder der Geschädigten zu betrachten. Die Einzelheiten der Härtefallregelung werden gegenwärtig konzipiert. 

Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, der Telekommunikationswirtschaft, der Krankenhäuser, von Einrichtungen und Angeboten sowie der Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturen erfolgt die Förderung in Höhe von bis zu 100 %.

Welche Reparaturkosten werden anerkannt?

Anerkannte Reparaturkosten sind die Kosten, die entstehen, wenn ein defektes Objekt in den ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Das in Frage stehende Objekt muss also noch vorhanden sein und darf nicht vollständig zerstört sein.

Reparaturkosten werden auch dann anerkannt, wenn sie den Vermögenswert des in Frage stehenden Wirtschaftsgutes vor der Naturkatastrophe überschreiten.

Die Reparaturkosten sind durch Rechnungen zu belegen.

Die voraussichtlichen Reparaturkosten sind im Gutachten zu den Sachschäden anzugeben. Deren Höhe kann durch Schätzung des Gutachters oder durch Kostenvoranschläge ermittelt werden und ist im Gutachten anzugeben.

Können Aufräumarbeiten berücksichtigt werden? 

Kosten für Aufräumarbeiten können als Reparaturkosten geltend gemacht werden. Die Aufräumarbeiten beziehen sich dabei auf die allgemeine Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Betriebsstätte. Aufräumarbeiten umfassen auch die Entsorgung zerstörter Güter und den Abriss von Gebäuden. 

Bitte beachten Sie: Eigenleistungen können auch bei Aufräumarbeiten nur in Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Eigenleistung bilanziell aktiviert wurde, aufgrund einer Einzelfallprüfung gefördert werden. Grundsätzlich anerkannt werden können aber die Kosten für Materialien, die für die Reparatur benötigt wurden, wenn diese durch Rechnungen Externer nachgewiesen werden.

Sachschäden (bis zur Höhe des wirtschaftlichen Werts)

Zur Feststellung der Sachschäden ist der durch ein Gutachten festgestellte wirtschaftliche Wert des in Frage stehenden Wirtschaftsgutes unmittelbar vor der Naturkatastrophe heranzuziehen und mit dem Wert nach der Katastrophe zu vergleichen. Diese Zeitwertbetrachtung ist durch das Europäische Beihilferecht zwingend vorgeschrieben.

Der wirtschaftliche Wert ist nicht zwingend mit dem Buchwert gleichzusetzen, vielmehr können zu dessen Bestimmung beispielsweise auch die Preise für vergleichbare wirtschaftliche Güter auf Zweitmärkten oder aber eine Betrachtung nach dem Fortführungswert im Sinne des Insolvenzrechts herangezogen werden. Hilfsweise kann eine Wertermittlung nach der Bilanz, anhand abweichender Restnutzungsdauern oder anhand sonstiger Kriterien erfolgen. Bei einer Bestimmung anhand einer abweichenden Restnutzungsdauer oder anhand sonstiger Kriterien ist dies im Gutachten gesondert zu begründen.

Wie ist der Sachschaden zu bestimmen, wenn es keinen Zweitmarkt für den beschädigten Vermögenswert gibt (z. B. Sonderanfertigungen von Maschinen auf Maß)? 

Die Höhe des Sachschadens ist durch die Differenz des wirtschaftlichen Werts vor und nach dem Schadensereignis zu ermitteln (z. B. aus existierendem Zweitmarkt abgeleitet). Lässt sich der wirtschaftliche Wert eines beschädigten Gutes aufgrund eines fehlenden Zweitmarktes nicht durch einen solchen ermitteln, kann der Gutachter andere angemessene Kriterien heranziehen, wie sie in der voranstehenden FAQ beschrieben werden.

Nur wenn keine adäquate Schätzung bzw. Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes nach allen zur Verfügung stehenden Methoden möglich ist, kann der Gutachter auf einen pauschalen Abzug „alt gegen neu“ vom Wiederbeschaffungswert zurückgreifen. Voraussetzung für einen pauschalen Abzug muss in jedem Fall sein, dass der Gutachter bestätigt, dass der wirtschaftliche Wert über keine andere gängige Methodik geschätzt werden kann und dass eine Überkompensation des geschädigten Unternehmens ausgeschlossen werden kann.

Einkommenseinbußen

Auch für die Berechnung der Einkommenseinbußen sind die Regelungen des europäischen Beihilferechts zu beachten. Die Einkommenseinbuße wird demnach auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von der Naturkatastrophe betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanz­daten für die sechs Monate unmittelbar nach der Naturkatastrophe mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor der Naturkatastrophe (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden; die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet.

Basis zur Berechnung des Einkommens des jeweiligen Zeitraums bildet somit das EBIT bereinigt um Abschreibungskosten und Arbeitskosten. Alle drei Kennziffern sind ausschließlich bezogen auf die betroffene Betriebsstätte zu berechnen. Sämtliche Zahlen anderer Betriebsstätten bleiben bei der Betrachtung außen vor. Für das Einkommen sind auch negative Werte als Ergebnis der Berechnung zulässig.

Die Arbeitskosten umfassen sowohl die Lohnkosten wie auch die Lohnnebenkosten, wie zum Beispiel Sozialbeiträge oder auch freiwillige Sozialleistungen.

Die Einkommenseinbuße ist für den gesamten Sechsmonatszeitraum zu berechnen. Sowohl die Bemessungsgröße zur Berechnung des Vergleichszeitraums wie auch die Größe im Sechsmonatszeitraum kann auch negative Werte annehmen. 

Einkommenseinbußen können auch dann geltend gemacht werden, wenn die innerhalb des betroffenen Gebietes liegende Betriebsstätte selbst nicht beschädigt wurde, es aber aufgrund beschädigter Straßen oder anderer Infrastrukturen zu einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit kommt.

Die Einkommenseinbuße muss durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder vereidigten Buchprüfer oder einen anderen geeigneten Gutachter/eine andere geeignete Gutachterin bestätigt werden. Sofern die Höhe der Einbuße für den Zeitraum 14./15. Juli 2021 bis 14./15. Januar 2022 bereits bei Antragsstellung feststeht, kann die Einkommenseinbuße ausgezahlt werden, sobald die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters über die konkrete Höhe vorliegt. Im Erstantrag kann der Nachweis über die bereits bis zur Antragsstellung angefallenen Einkommenseinbußen erfolgen und die Einkommenseinbußen für die Zukunft geschätzt werden. Beim Mittelabruf müssen auch die vorher geschätzten Werte nachgewiesen werden.

Sind die Einkommenseinbußen tagesgenau zu berechnen?

Sofern eine tagesgenaue Berechnung der Einkommenseinbußen möglich ist, ist diese heranzuziehen, also der Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. Januar. 
Ist eine solche Berechnung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich, kann als Zeitraum der 1. August bis 31. Januar herangezogen werden.

Rechenbeispiel zu den Einkommenseinbußen

Variante 1

Ein Unternehmen besitzt genau eine Betriebsstätte, die im Flutgebiet liegt und durch die Flut beschädigt wurde. Das Unternehmen musste für ein halbes Jahr den Betrieb einstellen, in dieser Zeit hat es ein Einkommen (Einkommen = EBIT + Abschreibungskosten + Arbeitskosten) von minus 50.000 Euro erzielt.

Das Unternehmen hat in den vergangenen 5 Jahren im Vergleichszeitraum 1. August bis 31. Januar folgende Einkommen (Einkommen = EBIT + Abschreibungskosten + Arbeitskosten) erzielt:

  • 1.8.2020-31.1.2021:    100.000 Euro
  • 1.8.2019-31.1.2020:    75.000 Euro
  • 1.8.2018-31.1.2019:    125.000 Euro
  • 1.8.2017-31.1.2018:    35.000 Euro
  • 1.8.2016-31.1.2017:    110.000 Euro.

Der höchste (125.000 Euro) und niedrigste (35.000 Euro) dieser Werte ist zu streichen, aus den verbleibenden drei (100.000 Euro, 75.000 Euro, 110.000) ist der Durchschnitt zu bilden. Dieser beträgt in diesem Fall 95.000 Euro.

Die Differenz zwischen dem Vergleichseinkommen von 95.000 Euro und dem aktuellen Verlust (1.8.2021 bis 31.1.2022) von 50.000 Euro liegt bei 145.000 Euro. Hiervon werden im Regelfall 80 % (126.000 Euro) ersetzt, in Härtefällen bis zu 100 % (145.000 Euro).

Variante 2

Das Unternehmen konnte nach drei Monaten Schließung seinen Betrieb wieder aufnehmen. Zwischen 1. August 2021 und 31. Oktober 2021 hat es ein Einkommen (Einkommen = EBIT + Abschreibungskosten + Arbeitskosten) von minus 20.000 Euro erzielt, zwischen dem 1. November 2021 und dem 31. Januar 2022 wurde ein Einkommen von 25.000 Euro (Einkommen = EBIT + Abschreibungskosten + Arbeitskosten) erwirtschaftet. 

Die Vergleichszeiträume sind die gleichen wie bei Variante 1.

In diesem Fall ist für das aktuelle Einkommen (1. August 2021 bis 31. Januar 2022) ebenfalls der komplette Sechsmonatszeitraum heranzuziehen. Es ist nicht möglich, lediglich die Monate heranzuziehen, in denen das Unternehmen tatsächlich geschlossen war. Das Unternehmen hat damit zwischen dem 1.8.2021 und dem 31.1.2022 ein Einkommen von 5.000 Euro erzielt. 

Die Differenz zwischen dem Vergleichseinkommen von 95.000 Euro und dem aktuellen (1. August 2021 bis 31. Januar 2022) Einkommen von 5.000 beträgt 90.000 Euro. Hiervon werden im Regelfall 80 % (72.000 Euro) ersetzt, in Härtefällen bis zu 100 % (90.000 Euro).

Variante 3

Gleiches Einkommen von 5.000 Euro wie bei Variante 2. Allerdings hat das Unternehmen in den Vergleichszeiträumen teilweise Verluste erlitten:

  • 1.8.2020-31.1.2021:    100.000 Euro
  • 1.8.2019-31.1.2020:    minus 25.000 Euro
  • 1.8.2018-31.1.2019:    125.000 Euro
  • 1.8.2017-31.1.2018:    minus 45.000 Euro
  • 1.8.2016-31.1.2017:    110.000 Euro.

Zur Berechnung des Vergleichswerts werden wieder der höchste (125.000 Euro) und niedrigste (minus 45.000 Euro) Wert gestrichen, aus den verbleibenden drei Werten (100.000 Euro, minus 25.000 Euro, 110.000 Euro) wird der Durchschnitt errechnet. Dieser beträgt 61.667 Euro.

Die Differenz zwischen Vergleichswert (61.667 Euro) und aktuellem Einkommen (5.000 Euro) liegt bei 56.667 Euro, davon werden im Regelfall 80 % (45.334 Euro), bei Härtefällen bis zu 100 % (56.667 Euro) ersetzt.

Mein Unternehmen besteht noch keine fünf Jahre, kann ich trotzdem Einkommenseinbußen geltend machen?

Ja.

Bei Unternehmen, bei denen vier Vergleichszeiträume vorliegen, sind der beste und schlechteste Vergleichszeitraum zu streichen und der Durchschnitt aus den beiden verbleibenden Zeiträumen als Vergleichswert heranzuziehen. Bei Unternehmen, bei denen weniger als vier Vergleichszeiträume vorliegen, ist der Durchschnitt aus den vorliegenden Vergleichszeitzeiträumen zu bilden. Sofern kein vollständiger halbjährlicher Vergleichszeitraum vorliegt, kann ein fiktiver Vergleichszeitraum errechnet werden, der aufgrund einer Hochrechnung der durchschnittlichen tatsächlich vorliegenden Monatswerte ermittelt wird. Beispiel: Ein Unternehmen wurde zum 1. Mai 2021 gegründet. Für den Mai, Juni und Juli liegen Finanzdaten vor. Aus diesen drei Monaten wird der Durchschnitt gebildet und auf sechs Monate hochgerechnet. Dieser Wert bildet dann den Referenzwert, der mit den Monaten August 2021 bis Januar 2022 verglichen wird.

Wie erfolgt die Berechnung der Einkommenseinbußen, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine Unternehmensübernahme erfolgt ist? 

Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung. In diesen Fällen können die vorhandenen Finanzdaten der vorherigen Geschäftsjahre zur Berechnung der Einkommenseinbuße genutzt werden.

Gutachtenkosten

Die Kosten für die zu erstellenden Gutachten werden zum Fördersatz von 100 % übernommen.

Können Maßnahmen zum Wiederaufbau gefördert werden? 

Im Rahmen der Aufbauhilfen für Unternehmen erhalten Sie einen Zuschuss, dessen Höhe sich nach den durch das Schadensereignis verursachten Schäden bestimmt. Über die festgestellten Schäden hinausgehende Kosten beim Wiederaufbau sind nicht förderfähig. Dies gilt auch für Mehrkosten für Modernisierungsmaßnahmen, die z. B. dem Schutz vor zukünftigem Hochwasser dienen.

Werden Eigenleistungen zum Wiederaufbau von Beschäftigten für das Unternehmen, bei dem sie beschäftigt sind, gefördert?

Im Regelfall kann keine Förderung von Eigenleistungen aus dem Wiederaufbaufonds erfolgen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Eigenleistung bilanziell aktiviert wurde, ist eine Förderung aufgrund einer Einzelfallprüfung möglich.

7. Gibt es Teilzahlungen und Abschlagszahlungen?

Der Einkommensersatz und der Schadensersatz können ausgezahlt werden, wenn sie durch Gutachten nachgewiesen sind.

Mittelabrufe sind möglich, wenn die Einkommenseinbußen eingetreten und nachgewiesen sind, nicht erst nach Ablauf der 6 Monate. Allerdings muss letztlich für den gesamten Sechsmonatszeitraum die tatsächliche Einkommensentwicklung nachgewiesen werden. Es ist also nicht möglich, eine Kompensation von Einkommenseinbußen beispielsweise für die Monate August und September zu beanspruchen, für die Monate Oktober bis Januar hingegen keinen Nachweis der Einkommensentwicklung vorzulegen. 

Bei den im Gutachten zunächst als Schätzgröße anzugebenden voraussichtlichen Reparaturkosten können Auszahlungen im Vorgriff erfolgen. Näheres hierzu ist im Bescheid geregelt.

8. Was muss angerechnet werden?

Generell gilt: Die Zahlungen für die Schäden dürfen zusammen mit anderen anzurechnenden Leistungen nicht mehr als 100 % der geltend gemachten Kosten ausmachen.

Versicherungsleistungen, sofern sie sich auf die in Frage stehenden Wirtschaftsgüter beziehen, sind anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind zweckgebundene Spenden an ein Unternehmen sowie Leistungen aus den Corona-Hilfen, sofern sie zu einer Überkompensation führen. Nach Antragsstellung erhaltene Versicherungsleistungen sind bei der ISB zu melden.

Die vom Land Rheinland-Pfalz gezahlte Soforthilfe-Unternehmen ist anzurechnen.

Beispiel: Ein Unternehmen hat einen Gesamtschaden von 100.000 Euro erlitten, davon können bis zu 80 %, also 80.000 Euro, ersetzt werden. Gleichzeitig hat das Unternehmen aber anzurechnende Versicherungsleistungen von 35.000 Euro erhalten. Daher muss der Zuschuss um 15.000 Euro gekürzt werden, damit Zuschuss und Versicherungsleistung in der Summe den Schaden von 100.000 Euro nicht überschreiten.

Bei Sachspenden sind nur die Sachspenden anzurechnen, die den Schadenswert mindern. Diese sind mit ihrem Geldwert anzugeben.

Ich habe die Soforthilfe Flut für Unternehmen erhalten. Muss ich diese beim Antrag angeben?

Ja. Die Soforthilfe Unternehmen in Höhe von 5.000 Euro ist auf die Wiederaufbauhilfe Unternehmen anzurechnen. 

Ich habe die Soforthilfe Flut als Privatperson erhalten. Muss ich diese beim Antrag angeben?

Nein, die Soforthilfe für Privatpersonen ist nicht auf die Wiederaufbauhilfe Unternehmen anzurechnen.

Ich habe aufgrund der Corona-Pandemie Zuschüsse erhalten (Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Neustarthilfe, Corona-Soforthilfe) erhalten. Was ist davon anzurechnen?

Im Zeitraum der Geltendmachung von Einkommenseinbußen (6 Monate nach Schadensereignis) erhaltene Corona-Wirtschaftshilfen sind anzurechnen. Bei der Ermittlung des EBIT sowohl im Vergleichszeitraum als auch im betroffenen Zeitraum sind die Fixkosten nach Abzug der Fixkostenzuschüsse durch Corona-Wirtschaftshilfen zu berücksichtigen.

9. Sind die Zuschüsse steuerpflichtig?

Ja, gewährte Billigkeitsleistungen sind steuerpflichtig und im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen.

10. Bekommt man auch Geld, wenn man nicht versichert war?

Ja.

11. Ich bin versichert. Die Höhe der Versicherungssumme ist noch unklar oder meine Versicherung hat noch nicht gezahlt. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?

Ja. Sie müssen nicht warten, bis ihre Versicherung gezahlt hat oder die Höhe der Versicherungsleistung feststeht. Bitte geben Sie zur Verfahrensbeschleunigung bei Antragstellung an, dass Sie noch eine Versicherungsleistung erwarten. Sobald Ihre Versicherung gezahlt hat, sind Sie verpflichtet, dies der ISB unverzüglich zu melden. Die ISB prüft dann, inwiefern die Versicherung auf die Förderung angerechnet werden muss.

12. Kann ich mit dem Wiederaufbau beginnen, wenn noch kein Antrag gestellt wurde?

Ja. Sie können bereits mit dem Wiederaufbau beginnen, auch wenn Sie noch keinen Antrag auf eine Förderung gestellt haben. Für den Beginn des Wiederaufbaus ist der früheste Zeitpunkt der 14. Juli 2021.

13. Welche Gutachter sind für die Feststellung der Schadenshöhe zugelassen?

Sachschäden und Einkommenseinbußen müssen durch das Gutachten einer von einer nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder durch das Gutachten eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden. Anerkannte unabhängige Sachverständige können je nach Schadensart insbesondere vereidigte Sachverständige, Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Architekten und Ingenieure sein. Auch die Betriebsberater der Handwerkskammern sind als Gutachter zugelassen.

Der Sachverständige kann neben seinem formellen Bestellungsgebiet auch in weiteren Sachgebieten tätig sein und seinem Bestellungsgebiet naheliegende Schäden begutachten.

Beauftragen Sie zur Ermittlung des Sachschadens einen Architekten oder Ingenieur, der nicht auf der Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter https://svv.ihk.de/ oder https://svd-handwerk.de/suche.php geführt wird, achten Sie bitte darauf, dass die Beauftragten Mitglied einer Architekten- oder Ingenieurkammer sind oder die Beauftragten zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Architekt“ berechtigt sind und dies gegenüber der ISB auf Nachfrage auch nachweisen können.

Es liegen noch nicht alle Gutachten vor. Kann ich trotzdem bereits einen Antrag stellen?

Ja. Wenn Ihnen bereits das Gutachten zur Bestimmung der Einkommenseinbuße vorliegt, Sie aber noch auf Gutachten für Sachschäden warten oder noch keinen Gutachter für die Sachschäden beauftragt haben, können Sie trotzdem einen Antrag für die Einkommenseinbußen stellen. Die Sachschäden können Sie dann als Änderungsantrag geltend machen, sobald das Gutachten vorliegt. Das Gleiche gilt im umgekehrten Fall: Die Gutachten für die Sachschäden liegen vor, das Gutachten für die Einkommenseinbußen noch nicht. Auch hier können Sie bereits einen Antrag stellen.

14. Wie läuft das Antragsverfahren?

Wo stelle ich den Antrag?

Anträge können digital über das Antragsportal bei der ISB unter isb.rlp.de/aufbauhilfe-rlp-2021-fuer-unternehmen-und-freie-berufe gestellt werden.

Bitte beachten Sie: Bevor Sie den Antrag einreichen können, benötigen Sie folgende Nachweise:

  • Identitätsnachweis durch die IHK oder HWK.
  • Bescheinigung der örtlichen Gemeinde, dass eine Betriebsstätte Ihres Unternehmens durch die Flutkatastrophe am 14./15. Juli 2021 beschädigt wurde oder aufgrund zerstörter Infrastruktur nicht erreichbar war. Auch die von vielen Gemeinden bereits ausgestellten Betroffenheitsbescheinigungen werden ersatzweise als Gemeindebestätigungen anerkannt.
  • Gutachten zu den Sachschäden und Einkommenseinbußen, in denen die jeweilige Schadenshöhe festgestellt wird. Bei der Antragsstellung ist nicht das komplette Gutachten einzureichen, sondern ein vom Gutachter bzw. Gutachterin auszufüllende Bescheinigung.
Ich kann den Antrag nicht digital einreichen. Was muss ich tun?

Bitte wenden Sie sich an die IHK und HWK, die Sie bei der digitalen Erfassung des Antrags unterstützen.

Identitätsprüfung und Beratung durch Kammern

Die IHK und HWK unterstützen das Land im Antragsverfahren. Damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann, muss sichergestellt werden, dass ihr Unternehmen auch tatsächlich existiert. Diesen Nachweis erhalten Sie von den IHK oder HWK. Mitglieder einer IHK oder HWK wenden sich bitte an ihre jeweilige Kammer. Nicht-Kammermitglieder wenden sich bitte an die IHK Koblenz oder die IHK Trier.

Bescheinigung der örtlichen Gemeinde

Die örtliche Gemeinde stellt Ihnen eine Bescheinigung aus, dass Ihre Betriebsstätte durch die Flutkatastrophe beschädigt wurde oder aufgrund zerstörter Infrastruktur nicht erreichbar war. Bitte beachten Sie, dass sie für jede Betriebsstätte, für die Sie einen Antrag stellen, eine Bestätigung benötigen. Auch die von vielen Gemeinden bereits ausgestellten Betroffenheitsbescheinigungen werden ersatzweise als Gemeindebestätigungen anerkannt.

Gutachten

Bevor Sie den Antrag stellen können, benötigen Sie ein Gutachten über die Sachschäden (Schadensersatz und voraussichtliche Reparaturkosten) bzw. Einkommensverluste. Die Gutachten über die Sachschäden müssen durch anerkannte unabhängige Sachverständige oder einem Versicherungsunternehmen vorgelegt werden.

Anerkannte unabhängige Sachverständige können je nach Schadensart vereidigte Sachverständige, Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Architekten und Ingenieure sein.

Beauftragen Sie zur Ermittlung des Sachschadens einen Architekten oder Ingenieur, der nicht auf der Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter https://svv.ihk.de/ oder https://svd-handwerk.de/suche.php geführt wird, achten Sie bitte darauf, dass die Beauftragten Mitglied einer Architekten- oder Ingenieurkammer sind oder die Beauftragten zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Architekt“ berechtigt sind und dies gegenüber der ISB auf Nachfrage auch nachweisen können.

Bis wann muss ich den Antrag spätestens stellen?

Anträge müssen bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden. 

Kann ich bereits einen Antrag stellen, obwohl ich noch nicht für alle Schäden ein Gutachten habe (Antragssplitting)? 

Sofern für eine Betriebsstätte noch nicht alle notwendigen Gutachten vorliegen, kann ein Erstantrag auf Basis der bereits vorhandenen Gutachten gestellt werden. Sobald weitere Gutachten für die gleiche Betriebsstätte vorliegen, kann ein Folgeantrag gestellt werden. Bei Antragstellung ist in diesem Fall die im Zuge der Erstantragstellung erhaltene Antragsnummer anzugeben. Siehe hierzu auch die Antwort zur Frage „Es liegen noch nicht alle Gutachten vor. Kann ich trotzdem bereits einen Antrag stellen?“

Dem Antragsformular liegt eine Liste mit Eigenerklärungen bei. Muss ich diese ankreuzen und unterschreiben?

Ja. Ohne vollständig ausgefüllte Eigenerklärung kann die ISB den Antrag nicht bewilligen.

Beim Antrag wird die Steuer-Nummer oder die Steuer-ID verlangt. Wo finde ich diese?

Bei der Steuer-ID handelt es sich um die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr). Sie besteht aus elf Ziffern. Seit 2007 teilen die Finanzbehörden die Steuer-Identifikationsnummer jedem Bundesbürger in Deutschland automatisch mit, bei Neugeborenen schon bei der Geburt. Sie bleibt ein Leben lang gleich. Auch bei einem Umzug ändert sich die Steuer-ID nicht. Die Steuer-ID findet sich beispielsweise im Einkommensteuerbescheid.

Die Steuernummer hingegen wird Ihnen vom zuständigen Finanzamt zugeteilt. Sie enthält 13 Ziffern und kann sich nach einem Wohnortwechsel ändern. Die Steuernummer kann den Bescheiden des Finanzamtes entnommen werden. 

Bitte beachten Sie: Auch bei Anträgen von juristischen Personen ist die Steuer-ID der- oder desjenigen anzugeben, die/der den Antrag stellt, da juristische Personen keine Steuer-ID besitzen.

Wann muss ich den Verwendungsnachweis einreichen und was muss dieser enthalten?

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht zur Wiederaufnahme des Betriebes und einer abschließenden Belegliste zu den Reparaturkosten und Einkommenseinbußen. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren. Es finden Stichprobenprüfungen der Beleglisten, der Originalbelege, der Einkommenseinbußen sowie der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes durch die Bewilligungsbehörde statt.

15. Sonderfälle

Ich vermiete eine Ferienwohnung. Welches Förderprogramm greift hier?

Die Vermietung von Ferienwohnungen fällt im Regelfall unter die private Vermögensverwaltung. Daher erfolgt die eine Antragsstellung im Förderprogramm für Private.

Sofern jedoch die Vermietung von Ferienwohnungen über einen Gewerbeschein erfolgt oder aber alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind, ist jedoch von einer gewerblichen Vermietung auszugehen, und der Antrag ist im Förderprogramm für Unternehmen zu stellen:

  • Die Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt im Haupterwerb.
  • Zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit werden angeboten (zum Beispiel die Reinigung),
  • die Tätigkeit wird mit Angestellten oder Hilfspersonal (mindestens 1 Vollzeitäquivalent) vorgenommen,
  • die Vermietung wird fortlaufend geschäftsmäßig beworben und
  • die Vermietung wird in einem kurzfristigen zeitlichen Wechsel (Vermietungshöchstdauer sechs Wochen am Stück) vorgenommen.

Bitte beachten Sie: Sofern eine gewerbliche Ferienwohnungsvermietung vorliegt, muss der wirtschaftliche Wert des beschädigten Hausrates zwingend über ein Gutachten festgestellt werden, Pauschalzahlungen sind aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben nicht möglich.

Wie ist bei gewerblichen, teilweise gewerblichen, teilweise privat genutzten Gebäuden vorzugehen? Welches Förderprogramm greift hier?

Entscheidend ist, ob das gewerbliche oder teilweise gewerblich, teilweise privat genutzte Gebäude im Eigentum eines Unternehmens steht oder nicht. Sofern es einem Unternehmen zuzurechnen ist oder der Vermieter/die Vermieterin die Vermietung als angemeldetes Gewerbe betreibt, erfolgt die Förderung aus der Aufbauhilfe Unternehmen. In allen anderen Fällen erfolgt die Förderung – vorbehaltlich der im nächsten Absatz beschrieben beihilferechtlichen Prüfung – vollständig oder teilweise gewerblich genutzter Gebäude über die Wiederaufbauhilfe für Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen.

Darüber hinaus kann auch bei Privatpersonen eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung des Gebäudes gegeben sein. In diesen Fällen ist ebenfalls ein Antrag bei der Wiederaufbauhilfe Unternehmen zu stellen ist. Zur Klärung der beihilferechtlichen Relevanz füllen Sie bitte die folgende beihilferechtliche Erklärung aus: https://isb.rlp.de/fileadmin/user_upload/Foerderprogramme/Aufbauhilfe_Gebaeude/Erklaerung_Vermietung.pdf. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier: https://isb.rlp.de/fileadmin/user_upload/Foerderprogramme/Aufbauhilfe_Gebaeude/FAQ.pdf. Die ISB prüft – wie generell bei allen Vermietungen –, ob aufgrund des EU-Beihilferechts ein Antrag in der Wiederaufbauhilfe Unternehmen oder in der Wiederaufbauhilfe für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ zu stellen ist. Sie werden dann benachrichtigt.

Ich betreibe eine Arztpraxis. Die Abrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt quartalsweise. Wie ist die Einkommenseinbuße zu berechnen?

Die Werte für die Berechnung der Einkommenseinbuße – Vergleichszeiträume und aktuelles Einkommen – sollten in diesen Fällen nicht nach dem tatsächlichen Liquiditätszufluss berechnet werden, da dies zu einer – ungewollten – Benachteiligung der Antragssteller führt. 

Im Rahmen der Antragstellung sind auf der Einnahmeseite für den Förderzeitraum (15. Juli 2021 bis 15. Januar 2022 bzw. 1. August 2021 bis 30. Januar 2022) statt der Liquiditätszuflüsse ersatzweise die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen heranzuziehen. Bitte ziehen Sie hier einen Steuerberater hinzu, der ohnehin als Gutachter benötigt wird. 

Die Vergleichszeiträume der Vorjahre können zur Vereinfachung rechnerisch hergeleitet werden:

  • Sofern auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Juli abgestellt wird, sind 5/6 der Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen dritten Quartale (zur Abbildung der Zeiträume 15. Juli bis 30. September), die jeweiligen vollen vierte Quartale (zur Abbildung der Monate Oktober bis Dezember) sowie 1/6 der ersten Quartale der jeweiligen Folgejahre (zur Abbildung des Zeitraums bis zum 15. Januar) herangezogen werden.
  • Wenn auf den Zeitraum ab 1. August abgestellt wird, können 2/3 der jeweiligen dritten Quartale (zur Abbildung der Zeiträume 1. August bis 30. September), die jeweiligen vollen vierte Quartale (zur Abbildung der Monate Oktober bis Dezember) sowie 1/3 der ersten Quartale der jeweiligen Folgejahre (zur Abbildung des Zeitraums bis zum 31. Januar) herangezogen werden.
Ich bin ein Infrastrukturbetreiber. Gibt es hier Besonderheiten?

Für Infrastrukturbetreiber der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft sowie Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur gelten folgende Besonderheiten:

  • Der Zuschuss beträgt bis zu 100 % des Schadens (Sachschaden, Einkommenseinbuße).
  • Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem EnWG (regulierte Unternehmen) gelten als wirtschaftlicher Wert des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe die kalkulatorischen Restwerte der zerstörten Anlagen, wie sie sonst in den Erlösobergrenzen ansetzbar gewesen wären.
  • Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem EnWG (regulierte Unternehmen) werden auch zulässige Erlöse aus untergegangenen Anlagen aus laufenden Erlösobergrenzen angerechnet.

Sofern es sich um Schäden an Infrastrukturen im Rahmen oder im Zusammenhang eines Breit­bandförderprojektes handelt, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts des Hoch­wasserschadens noch nicht abgelaufen waren sowie für deren Ersatz erneut Förderung im Rahmen des Aufbauhilfefonds 2021 gewährt wird, greifen die mit der Breitbandförderung verbundenen Auflagen und Bedingungen.

Insolvenz

Eine Insolvenz vor Schadenseintritt schließt eine Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt.

Ich habe eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Regionale Wirtschaftsförderung erhalten. Wie ist hier vorzugehen?

Sofern es sich um Schäden an Wirtschaftsgütern oder an der Infrastruktur handelt, die bereits eine GRW-Förderung erhalten haben, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts des Hochwasserschadens noch nicht abgelaufen waren und für deren Ersatz erneut Förderung gewährt wird, greifen die mit der GRW-Förderung verbundenen Auflagen an Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzzielen. Bei gewerblichen Unternehmen ist dabei die noch verbleibende Frist bezüglich Zweckbindung und Besetzung der Arbeitsplätze ab dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit möglich ist; bei wirtschaftsnaher Infrastruktur mindestens die noch verbleibende Zweckbindungsfrist nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit anzuhängen.

16. Noch Fragen?

Bitte wenden Sie sich an die örtliche HWK, IHK, die ISB sowie an die unternehmenshilfe-hochwasser(at)mwvlw.rlp.de

IHK Koblenz
E-Mail: fluthilfe(at)koblenz.ihk.de
Poolnummer: 0261 / 106-502

HWK Koblenz
Internet: www.hwk-koblenz.de/hochwasserhilfe
E-Mail: fluthilfe(at)hwk-koblenz.de
Poolnummer: 0261 / 398-251

IHK Trier
E-Mail: fluthilfe(at)trier.ihk.de
Poolnummer: 0651 / 9777-590

HWK Trier
E-Mail: fluthilfe(at)hwk-trier.de
Poolnummer: 0651 / 207-161