Fragen zur Härtefallregelung
Nachfolgend finden Sie Antworten auf Fragen zur Härtefallregelung. Dieser Text wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert.
Die FAQ sind Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft: Rechtlich bindend sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Die Gesetze und Verordnungen von Bund und Land zur Aufbauhilfe finden Sie hier.
Wenn nach Auffassung der Härtefallkommission die Umsetzung der Regelungen der VV Wiederaufbau RLP 2021 bei den Betroffenen zu einer unbilligen Härte führt, kann die ISB auf Grundlage der Empfehlung der Härtefallkommission im Einzelfall individuelle Bewilligungsentscheidungen treffen.
Nach der Verwaltungsvorschrift Wiederaufbau RLP 2021 kann im Einzelfall über die allgemein getroffenen Regelungen hinaus eine Förderung erfolgen, soweit dies erforderlich ist, um nach Sinn und Zweck dieser Verwaltungsvorschrift oder einzelner ihrer Regelungen eine nicht anders abwendbare unbillige Härte zu vermeiden. Dabei sind Art, Höhe und Ausgestaltung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen so zu bestimmen, dass die nicht anders abwendbare unbillige Härte auf das Maß einer zumutbaren Härte gemindert wird. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, die nach Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falles zu treffen ist.
Die oder der Betroffene reicht bei der ISB als zuständiger Bewilligungsstelle über die Nachrichtenfunktion des Self-Service-Portals im bestehenden Antrag einen entsprechenden Antrag ein, wobei in dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen einer unbilligen Härte mittels geeigneter Angaben darzulegen und ggf. nachzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Gewährung der Billigkeitsleistung trifft die ISB, ggf. unter Einbindung der Härtefallkommission.
Der Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz hat beschlossen, u.a. hinsichtlich der Aufbauhilfen für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ eine Härtefallkommission zu bilden. Dabei ist es der Landesregierung wichtig, dass in diesem Gremium als Mitglieder auch Interessenvertretungen für die jeweiligen betroffenen Antragstellerinnen und Antragsteller agieren. Daher setzt sich diese Härtefallkommission aus Vertretungen der zuständigen Ministerien, des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz e.V. sowie des Opferbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz zusammen.
Die Härtefallkommission ist in die Bildung von Härtefallkategorien und die Entscheidung von Einzelfällen eingebunden.
Die Härtefallkommission kann von den jeweiligen betroffenen Antragstellenden nicht unmittelbar angerufen werden. Zur Gewährleistung eines vereinheitlichten Verfahrensganges ist vielmehr ein entsprechender Antrag an die ISB erforderlich (siehe hierzu Nr. 3 in diesem Abschnitt).
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie einer Verfahrensbeschleunigung werden in geeigneten Fällen Härtefallkategorien gebildet, über die die ISB Härtefälle ohne Einbindung der Härtefallkommission identifizieren und bescheiden kann.
Die Härtefallkommission hat bislang sechs Härtefallkategorien definiert:
- Gefährdungsbezogener Ersatzbau an anderer Stelle
- Förderung ohne Wiederaufbau bei hohem Lebensalter / Behinderung / Pflegebedürftigkeit
- Günstigerer Wiederaufbau
- Hausratpauschale für Dauerbewohnerinnen und Dauerbewohner von Campingplätzen
- Gebäudepauschale für Dauerbewohnerinnen und Dauerbewohner von Campingplätzen
- Eigentumsübergang innerhalb Familien
Dann kann die Härtefallkommission nach Sichtung des Einzelfalls trotzdem in Ihrem Sinne entscheiden. Allerdings muss die Härtefallkommission dann eine individuelle Entscheidung im jeweiligen Einzelfall treffen.
Ein Ersatzbau an anderer Stelle wird auch dann gefördert, wenn Ihr Wohngebäude gutachterlich bestätigt durch die Flut zwar erheblich beschädigt, aber nicht vollständig zerstört wurde und sich in einer besonderen hochwasserspezifischen Gefahrenlage im „sonstigen Überschwemmungsgebiet“ befindet (blauer Bereich). Die in diesem speziellen Fall erforderliche Bescheinigung dieser besonderen Gefahrenlage können Sie formlos bei der SGD Nord beantragen. Das reine Beantragen dieser Bescheinigung verpflichtet Sie noch nicht zu einem Abriss Ihres alten Wohngebäudes. Für weitere Informationen zur Förderung siehe Frage 9 im Bereich der Wohngebäudeschäden.
Ein gefährdungsbezogenes Ersatzbauvorhaben an anderer Stelle wird ebenfalls gefördert, wenn sich das Gebäude im besonderen Gefahrenbereich befunden hat (gelber Bereich). Als Nachweis hierfür reicht die Bestätigung des Gutachters in der Zusammenfassung der Schadenbegutachtung aus.
Eine Förderung ohne Wiederaufbau ist möglich, wenn Eigentum im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestand und ein Wiederaufbau auf Grund der besonderen Lebenssituation nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn ein Antragsteller bzw. eine Antragstellerin rund 80 Jahre oder älter ist oder ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 aufweist oder ein Pflegegrad mindestens der Stufe 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) vorliegt.
Die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit eines Wiederaufbaues sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dazu gehören - je nach Einzelfall – insbesondere eine Kopie des Bescheides zur Feststellung einer Behinderung des zuständigen Versorgungsamts sowie eine Kopie des Bescheides der Pflegekasse über den Pflegegrad, die ergänzend zu den sonstigen Nachweisen des Online-Antrages vorzulegen sind. Eine Kopie des Personalausweises ist im Zuge der regulären Bearbeitung im SSP zu hinterlegen.
In diesen Fällen wird der entstandene Vermögensschaden bis max. 80 % ersetzt. Maßgeblich ist deshalb der Wert, den das Grundstück mit der Wohnbebauung im Zeitpunkt vor der Flut hatte. Ein binnen 10 Jahren erzielter oder erzielbarer Kaufpreis wird auf den so errechneten Betrag angerechnet. Ebenso angerechnet werden Spenden oder Versicherungsleistungen. Die Höhe der Billigkeitsleistung ist gedeckelt auf 80% der Wiederherstellungskosten.
Das Eigentum am Grundstück muss dabei zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 bestanden haben und ist durch einen Grundbuchauszug nachzuweisen.
Für die Antragstellung und die Erstbearbeitung des Härtefallantrages ist die Vorlage der Gutachten nicht zwingend erforderlich. Sofern dem Härtefallantrag aber stattgegeben wird, kann ein Bewilligungsbescheid erst dann erstellt werden, wenn folgende Gutachten nachgereicht wurden:
- Gutachten über den Verkehrswert des Gebäudes und des Grundstückes vor der Flut;
- Schadenszusammenfassung über die Wiederaufbaukosten, die entstehen würden, wenn der Fall regulär zu bearbeiten und somit den Wiederaufbau zu leisten wäre;
- Falls das Gebäude bereits abgerissen wurde: Bestätigung des Gutachters, dass ordnungsgemäß abgerissen, entsorgt und verfüllt wurde.
Im Bewilligungsbescheid werden – abhängig von der Objektlage – in der Regel die Nebenpflichten aufgenommen, dass ein noch vorhandenes Gebäude abzureißen ist und dass das Grundstück der zuständigen Gebietskörperschaft zum Ankauf anzubieten ist. Ein Verkaufserlös wird mit der Billigkeitsleistung verrechnet.
Kostet die Neuerrichtung bzw. der Erwerb eines Ersatzgebäudes weniger als 80 % des Aufwands, der für die Errichtung eines vergleichbaren Gebäudes erforderlich wäre, so werden die Kosten im Hinblick auf das Ersatzgebäude vollständig übernommen. Maßstab ist das durch die Flut zerstörte bzw. teilzerstörte Gebäude. Im Hinblick auf die Grundstückskosten gilt dies bis zur Höhe des am alten Grundstück entstandenen Schadens ebenfalls. Zum Nachweis sind folgende Gutachten erforderlich:
- Gutachten über die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung (Schadenszusammenfassung) des Gebäudes einschließlich des Wertverlustes des überfluteten Grundstückes;
- Gutachten über die Kosten für die Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes einschließlich der Kosten für den Erwerb eines Grundstückes.
Das Eigentum am Grundstück muss dabei zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 bestanden haben und ist durch Grundbuchauszug nachzuweisen. Die finanzielle Situation lässt einen Wiederaufbau im alten Umfang nicht zu, sodass der 20-prozentige Eigenanteil nicht geleistet werden kann. Dies prüft die ISB anhand eines Vermögensfragebogens (Selbstauskunft), der von den Antragstellern auszufüllen ist.
Es ist möglich, im Rahmen einer vorweggenommen Erbfolge Leistungsempfänger der Billigkeitsleistung zu sein. Als Beleg ist ein notariell beurkundeter Schenkungs- oder Übertragungsvertrag bzw. eine Auflassungserklärung erforderlich. Das Verwandtschaftsverhältnis kann durch Vorlage der entsprechenden Geburtsurkunden bzw. des Familienstammbuches nachgewiesen werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, als Ehe- und Lebenspartnerin bzw. -partner des Eigentümers / der Eigentümerin Empfänger der Billigkeitsleistung zu sein. Als Nachweis wird eine Kopie der Heiratsurkunde oder der der Nachweis der eingetragenen Lebenspartnerschaft benötigt. Ist bzw. war die Lebenspartnerin/der Lebenspartner am Schadensort wohnhaft, genügt ein Nachweis des Wohnsitzes, z.B. Meldebescheinigung.
Auch Erbinnen und Erben 1. und 2. Ordnung können nach Erwerb der Immobilie Leistungsempfänger bzw. Leistungsempfängerin der Billigkeitsleistung sein. Für eine Bewilligung ist die Vorlage des notariell beurkundeten Kaufvertrags oder eine Erklärung zur Auflassung von der Notarin / dem Notar sowie ein Beleg für den Erbenstatus bzw. über den Verwandtschaftsgrad (z. B. Geburtsurkunde/n) erforderlich.
Die erhöhte Abschlagszahlung von 40 % stellt nun nach Änderung der VV im März 2024 den Regelfall dar.
