Fragen zum Wiederaufbau bei Vereinen

Nachfolgend finden Sie Antworten auf Fragen zum Wiederaufbau bei Vereinen. Dieser Text wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert.

Ja, es bestehen Unterschiede. Vereine werden danach unterschieden, ob diese „Träger öffentlicher Infrastruktur“ sind oder ob dies nicht der Fall ist. Zur öffentlichen Infrastruktur zählt die Infrastruktur von Sportstätten ebenso wie von Kinder- und Jugendhilfe, Pflege oder des Brand- und Katastrophenschutzes.

Damit einher geht auch eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung.

Vereine, die keine Träger öffentlicher Infrastruktur sind (z.B. Junggesellenvereine, Taubenzuchtvereine, Fastnachtsvereine), stellen ihren Antrag bei der ISB. Hierfür ist der Antrag der ISB zu nutzen.

Vereine, die Träger öffentlicher Infrastruktur sind (z.B. Fußballvereine, Tennisvereine, Schützenvereine, sonstige Sportvereine sowie Feuerwehrvereine), stellen ihren Antrag bei der ADD. Hierfür ist der Antrag der ADD zu nutzen.

Bei Vereinen in Zuständigkeit der ADD wird nochmals differenziert, ob diese als „Träger öffentlicher Infrastruktur“ (z.B. bei verkehrlicher Infrastruktur, dem Denkmalschutz oder beim Brand- und Katastrophenschutz) oder als „gemeinnützige Träger sozialer Infrastruktur“ (z.B. in der Kinder- und Jugendhilfe, der Pflege, Behindertenhilfe oder bei Sportstätten) zu werten sind. Letztere können eine Förderung in Höhe von bis zu 100 Prozent erhalten.

Nein, nicht jeder Verein ist ein „gemeinnütziger Träger sozialer Infrastruktur“.

Zunächst ist die Gemeinnützigkeit nachzuweisen. Als gemeinnützig wird ein Verein nur dann angesehen, wenn die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung anerkannt wurde.

Des Weiteren muss er „Träger sozialer Infrastruktur“ sein. Hierzu zählen etwa Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen einschl. Einrichtungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Daseinsvorsorge dienende Infrastruktur wie Sportstätten, Friedhöfe oder Gemeinschaftseinrichtungen auch in Kleingartenanlagen.

Die Gemeinnützigkeit ist keine Voraussetzung für eine Förderung, sondern wirkt sich auf die Höhe der Förderung aus.

Für gemeinnützige Vereine als Träger sozialer Infrastruktur kann eine Förderung in Höhe von bis zu 100 % des entstandenen Schadens in Betracht kommen; in diesen Fällen ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Antragsverfahren nachzuweisen. Die Gemeinnützigkeit allein reicht allerdings nicht aus, um als Träger sozialer Infrastruktur angesehen zu werden. Es muss also zudem eine soziale Infrastruktur vorhanden sein, um eine Förderung in Höhe von bis zu 100 % zu erhalten.

Nein; hier gibt es ein gesondertes Formular „Antrag eines nicht-kommunalen Trägers einer öffentlichen Infrastruktur“ (siehe https://add.rlp.de/de/themen/foerderungen/wiederaufbau-kommunaler-infrastruktur/).

Die Förderung von Vereinen erfolgt sowohl durch die ISB wie auch durch die ADD. Wo der jeweilige Antrag eingereicht werden muss, bestimmt sich danach, ob der Verein als Träger einer öffentlichen Infrastruktur (z.B. von einer Sportstätte) anzusehen ist oder nicht.

Vereine, welche keine öffentliche Infrastruktur besitzen, stellen ihren Antrag bei der ISB. Vereine, welche öffentliche Infrastruktur (z.B. eine Sportstätte) besitzen, stellen ihren Antrag bei der ADD.

Bei Schäden an Gebäuden können die Reparaturkosten gefördert werden. Ist das Gebäude zerstört, können auch die Kosten für den Wiederaufbau gefördert werden.

Förderfähig sind auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisikos angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung zukünftiger Schäden wiedererrichtet werden.

Es können auch Maßnahmen zur Modernisierung gefördert werden, wenn hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind. Dies kann Hochwasserschutzmaßnahmen enthalten. Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden.

Bei Vereinen, welche keine Träger öffentlicher Infrastruktur sind, werden Schäden in der Regel erst ab einer Summe von 2.000 EUR berücksichtigt.

Bei Vereinen, welche keine Träger von öffentlicher Infrastruktur sind, wird auch die Reparatur beschädigter Gegenstände gefördert. Bei der Reparatur von Gegenständen ist Voraussetzung, dass die Reparaturkosten nicht höher sind als der Wert der Sache vor dem Schadensereignis. Ist der Wert nieder als die Reparaturkosten oder ist der Gegenstand zerstört, sodass eine Reparatur nicht möglich ist, kann auch die Wiederbeschaffung gefördert werden. In diesem Fall erfolgt aber ein Abzug in Höhe von in der Regel 30 % (Abzug „neu für alt“).

Bei Vereinen, welche Träger von öffentlicher Infrastruktur (z.B. Fußballvereine, Tennisvereine, Schützenvereine, sonstige Sportvereine sowie Feuerwehrvereine) sind, können auch wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände und funktionsbezogene Fahrzeuge gefördert werden. In diesen Fällen erfolgt kein Abzug „neu für alt“.

Ja, beschädigte oder zerstörte Vereinsheime können als bauliche Anlagen gefördert werden. Die Förderung beträgt bis zu 80 %.

Eine Förderung in Höhe von bis zu 100 % kommt in Betracht, wenn die bauliche Anlage einem gemeinnützigen Träger sozialer Infrastruktur gehört und der sozialen Infrastruktur zugerechnet werden kann. Die Gemeinnützigkeit ist hierbei nachzuweisen.

Sofern Vereinsgebäude ganz oder teilweise gewerblich genutzt werden, wird eine Abstimmung mit der ADD bzw. ISB empfohlen. Dies gilt auch, wenn unterschiedliche Eigentumsverhältnisse zwischen öffentlicher Infrastruktur und weiteren Funktionsgebäuden bestehen.

Ja, Sportstätten, die der Ausübung des Sports dienen, sind Teil der sozialen Infrastruktur und können bei Nachweis der Gemeinnützigkeit mit einem Fördersatz von bis zu 100 Prozent gefördert werden. Es dürfen allerdings nur solche Sportinfrastrukturen wiedererrichtet werden, die auch vor der Naturkatastrophe vorhanden waren.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Ersatzvorhaben an anderer Stelle können - als interkommunale Kooperation - mehrere Sportanlagen zu einer gemeinsamen Sportanlage zusammengefasst werden. Eine Erweiterung der interkommunalen Sportanlage - beispielsweise um eine zuvor bei keiner der Sportstätten vorhandene Leichtathletikbahn - ist nicht förderfähig.

Ersetzt werden bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben.

Vereinen, die keine Träger öffentlicher Infrastruktur sind, werden die Kosten der Reparatur von beschädigten Gegenständen erstattet. Bei der Reparatur von Gegenständen ist Voraussetzung, dass die Reparaturkosten nicht höher sind als der Wert der Sache vor dem Schadensereignis. Ist der Wert niedriger als die Reparaturkosten oder ist der Gegenstand zerstört, sodass eine Reparatur nicht möglich ist, kann auch die Wiederbeschaffung gefördert werden. In diesem Fall erfolgt aber ein Abzug in Höhe von in der Regel 30 % (Abzug „neu für alt“).

Bei Vereinen, welche Träger von öffentlicher Infrastruktur (z.B. Sportstätten) sind, werden 80 % der Kosten für die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung von wesentlichen funktionsbezogenen Einrichtungs- und notwendigen Ausrüstungsgegenständen gefördert, ohne dass ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden muss.

Gemeinnützige Träger sozialer Infrastruktur können eine Förderung bis zu 100 % der förderfähigen Kosten erhalten.

Personal- und Sachausgaben des Vereins können nicht gefördert werden. Hierzu gehören auch in Eigenleistung erbrachte Arbeiten. Die Kosten für Baumaterial, das zur Beseitigung von Schäden verarbeitet wurde, können jedoch gefördert werden.

Bei der Förderhöhe (Höhe des Fördersatzes) wird wie folgt unterschieden:

Es handelt sich um einen Verein, welcher:

  1. kein Träger öffentlicher Infrastruktur ist
  2. Träger öffentlicher Infrastruktur ist
  3. gemeinnütziger Träger sozialer Infrastruktur ist.

Für die den Nummern 1 und 2 zuzuordnenden Vereine beträgt die Förderung grundsätzlich 80 % der förderfähigen Kosten. Die restlichen 20 % müssen selbst aufgebracht werden (Eigenanteil).

Bei den Nr. 3 zuzuordnenden Vereinen kann die Förderung bis zu 100 % betragen.

Zweckgebundene Spenden, Veräußerungserlöse und Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen) müssen vorrangig vor einer Billigkeitsleistung in Anspruch genommen werden. Das bedeutet aber nicht, dass diese Spenden in der zeitlichen Abfolge erst nach der staatlichen Wiederaufbauhilfe ausgezahlt werden dürfen.

Der Antragsteller muss zunächst prüfen, ob eine Spende vom Spendenden mit einer Zweckbestimmung versehen, d. h. zweckgebunden gespendet wurde. Besteht eine solche Zweckbestimmung, ist zu prüfen, ob sich diese auf ein konkretes Projekt bezieht (z. B. Spende für die Wiederherstellung des Sportplatzes in der Ortsgemeinde X) oder ob diese allgemeiner (nicht projektbezogen) formuliert wurde (z. B. Spende für den Wiederaufbau im Ahrtal). Im letztgenannten Fall muss der Spendenempfänger entscheiden, wofür er die Spende einsetzen möchte.

Besteht für die Spende bereits eine konkrete, projektbezogene Zweckbestimmung oder wird durch den Spendenempfänger entschieden, dass der Einsatz der Spende in einem Projekt erfolgen soll, für welches auch eine Förderung aus dem Wiederaufbaufonds beantragt wird, so ist die Spende vorrangig vor einer Billigkeitsleistung in Anspruch zu nehmen und insofern anzurechnen.

Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn diese Projekte über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hinausgehen, d. h. ein „mehr“ gegenüber dem ursprünglichen Zustand geschaffen werden soll (z. B. der Sportplatz soll zusätzliche Ausstattung erhalten, die vorher nicht vorhanden war). In diesem Fall kann die Spende für die über die Wiederherstellung hinausgehenden Ausgaben eingesetzt werden, ohne dass eine Anrechnung der Spende erfolgen muss.

Um zu gewährleisten, dass in diesem Fall von einer Anrechnung abgesehen werden kann, ist es allerdings zwingend erforderlich, entsprechende Angaben in den Antrag aufzunehmen.

Sofern die Spenden nicht in einem geförderten Projekt eingesetzt werden, ist eine Anrechnung derselben nicht erforderlich.

Sofern eine Anrechnung von Spenden erfolgen muss, kann der Verein diese zunächst auf den von ihm zu erbringenden Eigenanteil anrechnen. Die Spenden führen erst dann zu einer Anrechnung auf die Billigkeitsleistung, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens entstehen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn die Spende höher ist, als der zu leistende Eigenanteil.

Beispiel: Förderung aus dem Aufbauhilfefonds ohne Einsatz zweckgebundener Spenden: 

Gesamtschaden = 10.000 Euro
Förderung (80%) = 8.000 Euro
Spenden = 0 Euro
Eigenanteil = 2.000 Euro

Beispiel: Förderung aus dem Aufbauhilfefonds mit Einsatz zweckgebundener Spenden: 

Ohne Reduzierung der Billigkeitsleistung:
Gesamtschaden = 10.000 Euro
Förderung (80%) = 8.000 Euro
Spenden = 1.500 Euro
Eigenanteil = 500 Euro

Mit Reduzierung der Billigkeitsleistung:
Gesamtschaden = 10.000  Euro
Förderung (80%) = 8.000 Euro
aber Kürzung aufgrund der
Anrechnung der Spende = 7.500 Euro
Spenden = 2.500 Euro
Eigenanteil = 0 Euro

Es wird darauf hingewiesen, dass der Empfägner der Billigkeitsleistung zur Angabe von Spenden im Antragsverfahren sowie im weiteren Verfahren verpflichtet ist.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Schäden an Kraftfahrzeugen; hier greifen in der Regel Kfz-Versicherungen.
    Bei Vereinen, welche Träger von öffentlicher Infrastruktur sind, können funktionsbezogene Fahrzeuge jedoch gefördert werden.
  • Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb von öffentlicher Infrastruktur,
  • Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren; ausgenommen, Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden,
  • Schäden an Gebäuden, die bei Eintritt der Naturkatastrophe zum Rückbau vorgesehen waren,
  • bei Gelegenheit des Wiederaufbaus vorgenommene Verbesserungen, soweit diese über den Stand der Technik hinausgehen, Vergrößerungen oder Erweiterungen.

Bei Vereinen ist zu unterscheiden, ob diese Träger von öffentlicher Infrastruktur (z.B. Sportstätten) sind oder nicht.

  • Vereine, welche keine Träger öffentlicher Infrastruktur sind, müssen folgende Unterlagen vorlegen:
  • Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, dass das zur Förderung beantragte Objekt durch die Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 beschädigt worden ist (bis 30. September 2022 ist alternativ eine einfache Betroffenheitsbescheinigung ausreichend).
  • Bestätigung des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben (Kostenschätzung eines Sachverständigen durch Gutachten).
  • Erklärung des Antragstellers zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Verfahren. (Die Genehmigungen und Nachweise selbst können nachgereicht werden.)
  • Vereine, welche Träger öffentlicher Infrastruktur sind, müssen folgende Unterlagen vorlegen:
  • Die Maßnahme muss im Maßnahmenplan der betroffenen Gemeinde angemeldet worden sein bzw. noch angemeldet werden. (Der Verein meldet an die Kommune.)
  • Die Kausalität zwischen Schaden und Naturkatastrophe sowie die Notwendigkeit der Wiederherstellung müssen nachgewiesen werden.
  • Die Angabe der erforderlichen Kosten muss auf der Basis einer Planung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Leistungsphase 3, erfolgen.

Bei Vereinen, welche Träger öffentlicher Infrastruktur sind, muss der Schaden im Maßnahmenplan der jeweiligen Gemeinde erfasst und im Maßnahmenplan des Landkreises ausgewiesen worden sein bzw. noch ausgewiesen werden.

Dies gilt auch für den Fall, dass Mehrkosten entstehen. Auch diese müssen im Maßnahmenplan der jeweiligen Gemeinde abgebildet werden. Ein Änderungsbescheid kann nur dann erfolgen, wenn Mehrkosten im Maßnahmenplan berücksichtigt wurden bzw. noch werden.