Fragen zur Förderung allgemein

Nachfolgend finden Sie Antworten auf allgemeine Fragen zur Wiederaufbauhilfe für Private. Dieser Text wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert.

Die FAQ sind Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft: Rechtlich bindend sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Die Gesetze und Verordnungen von Bund und Land zur Aufbauhilfe finden Sie hier.

Die ISB ist als bewilligende Stelle der Billigkeitsleistungen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe aufgrund der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Anstalten (MV) verpflichtet, den zuständigen Finanzbehörden die Höhe der ausgezahlten Billigkeitsleistungen zu melden und die Zuwendungsempfänger über diesen Vorgang sowie die übermittelten Daten dem. §§ 11,12 MV zu informieren.

Bei unserem Informationsschreiben handelt es sich um keinen Bescheid, sondern lediglich um eine Mitteilung an die Zuwendungsempfänger. Die Empfänger der Billigkeitsleistungen haben die Möglichkeit, die ihnen mit dem Mitteilungsschreiben genannten und an die Finanzbehörde übermittelten Daten zu korrigieren, wenn diese unzutreffend oder fehlerhaft sein sollten. In diesen Fällen sollte Kontakt mit dem Team der Aufbauhilfe im Self-Service-Portal oder über die E-Mail-Adresse aufbauhilfe(at)isb.rlp.de aufgenommen wernden.

An dieser Stelle möchten wir explizit auf die steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten der Zuwendungsempfänger gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 MV hinweisen.

Zuletzt kamen vermehrt Fragen von Betroffenen zur steuerlichen Behandlung der staatlichen Aufbauhilfen auf. Insoweit gelten folgende Grundregeln:

Aufbauhilfen im Privatbereich und außerhalb einer steuerlichen Einkunftsart erhaltene Aufbauhilfen sind nicht einkommensteuerpflichtig.

Werden mit Aufbauhilfen Aufwendungen beispielsweise für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung bezuschusst, für die die Steuerpflichtigen eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) beanspruchen, müssen die steuerlich geltend gemachten Aufwendungen um die Hilfen reduziert werden, weil die Steuerpflichtigen insoweit nicht
wirtschaftlich belastet sind.

Stellen die Aufbauhilfen eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks dar, sind diese als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen (R 21.5 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR). Das gilt auch, wenn die Aufbauhilfen als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden (§ 24 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Insoweit ist etwa an die Entschädigung für Mietausfälle gemäß Nummer 4.4.4 lit. j) der VV Wiederaufbau RLP 2021 zu denken (Mietausfälle bzw. Verringerung von Mieteinnahmen für einen Zeitraum von 6 Monaten).

Werden mit den Aufbauhilfen Aufwendungen für Herstellungskosten bezuschusst, mindern diese die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (R 21.5 Abs. 1 Satz 2 EStR). Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Reparaturen, mindern diese die als Werbungskosten abziehbaren Reparaturkosten (R 21.5 Abs. 1 Satz 5 EStR).

Die Aufbauhilfen sind grundsätzlich. als Betriebseinnahmen zu erfassen (H 4.7 „Betriebseinnahmen“ EStH).

Insoweit gilt einkommensteuerlich dasselbe wie z.B. bei den staatlichen Coronahilfen. 

Für Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln für Anlagegüter besteht ein Wahlrecht, anstelle der Erfassung als Betriebseinnahmen die damit finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit demjenigen Betrag zu bewerten, den der Steuerpflichtige ohne Zurechnung die Zuschüsse selbst aufgewendet hat (R 6.5 Abs. 2 EStR).

Anmerkung: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass an dieser Stelle nur eine allgemeine Einschätzung wiedergegeben werden kann. In Zweifelsfällen sollten Sie sich an Ihren steuerlichen Berater bzw. das für Sie zuständige Finanzamt wenden.

Betroffene der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 können Hilfen für den Wiederaufbau beantragen. Das Land Rheinland-Pfalz sowie der Bund und die Länder stellen umfangreiche Mittel bereit, um zu helfen.

Um Hilfen zu erhalten, müssen Sie einen digitalen Antrag stellen. Das Antragsportal ist über www.isb.rlp.de zu erreichen.

Weitere Angaben entnehmen Sie bitte auch dem jeweiligen Antragsformular.

Bitte beachten Sie, dass Sie verschiedene Nachweise zur Antragsstellung benötigen. Neben dem Pflichtdokument „Erklärung des Antragstellers zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der Gemeinde/kreisfreien Stadt“ (Ziffern 1 bis 3), benötigt die ISB bei Anträgen für private Wohngebäude immer auch einen aktuellen Grundbuchauszug, der nicht älter als Juni 2021 sein darf. Ziffer 3 auf dem vorgenannten Pflichtdokument gilt als ausgefüllt, wenn eine bereits vorhandene Bestätigung der Gemeinde/kreisfreien Stadt vorliegt und im Antragsportal SSP hochgeladen wird.

Alle weiteren benötigten Unterlagen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen können Sie auch maximal 6 Monate nach Bestandskraft des Bescheides nachreichen, wenn dies bei Antragstellung glaubhaft bestätigt wurde.

Sofern den Betroffenen eine Online-Antragstellung nicht anderweitig möglich ist, kann diese im Ahrtal hilfsweise an den Infopoints erfolgen. Hierfür stehen vor Ort qualifizierte Ansprechpartner und die notwendige technische Ausstattung vor Ort, um sie bei der Online-Antragstellung zu unterstützen.

Weitere Informationen zu den Infopoints finden Sie unter: https://wiederaufbau.rlp.de/de/ansprechpartner-1

Empfänger der Billigkeitsleistung sind

  • bei Schäden an Wohngebäuden die Eigentümer, Erbpachtnehmer, vergleichbare Berechtigte und private Vermieter,
  • bei Schäden am Hausrat von Privathaushalten insbesondere Wohnungseigentümer und Mieter sowie Vermieter von Ferienwohnungen und dauerhaft möbliert vermieteten Wohnungen.
  • Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen (siehe dazu Frage 13 und den Abschnitt Fragen zum Wiederaufbau bei Vereinen) sowie
  • Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Anträge müssen bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden. Ein Antrag auf eine Billigkeitsleistung aus dem Wiederaufbaufonds ist auch möglich, bevor die Höhe möglicher Versicherungsleistungen feststeht bzw. bevor diese ausgezahlt worden sind.  

Ja. Mieterinnen und Mieter können für Schäden am Hausrat eine Förderung beantragen.

Die ISB prüft, ob das Konto auch Ihnen als Antragsstellendem gehört und ob die Kontodaten plausibel sind. Insbesondere geht es um die Frage, ob Sie als Antragsteller bzw. Antragstellerin Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin sind. Es wird auch abgeglichen, ob es sich um ein „aktives Konto“ handelt und kein Scheinkonto angegeben wurde. Damit wird neben WEB-ID (oder Post-Ident-Verfahren) ein mögliches weiteres Mittel der Betrugsprävention etabliert.

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss den „Kontenblick“ nicht zwingend wählen. Als Alternative wurde in der Antragsstrecke die Möglichkeit einer Bankbestätigung geschaffen.

Die Förderung wird Ihnen auf Ihr angegebenes Konto (IBAN) überwiesen. Eine Bargeldausgabe ist nicht möglich.

Die Hausratpauschale wird nach Erlass und Bestätigung des Bewilligungsbescheides über das Antragsportal SSP in einer Rate ausgezahlt. Ein Mittelabruf ist nicht erforderlich.

Die für einen Wiederaufbau bzw. einen Ersatzbau geleistete Billigkeitsleistung kann erst ausgezahlt werden, wenn der Erhalt des Bescheids im Antragsportal bestätigt worden ist.

Bei Bewilligungsbescheiden, die einen Ersatzvorhaben an anderer Stelle betreffen, muss zusätzlich noch die Bestandskraft des Bescheids abgewartet werden. Bestandskraft tritt automatisch ein, wenn binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheids kein Widerspruch eingelegt worden ist. Die Bestandskraft kann auch beschleunigt herbeigeführt werden, indem Sie einen Rechtsmittelverzicht erklären. Die Rechtsmittelverzichtserklärung finden Sie im Anhang Ihres Bewilligungsbescheides.

Bei Bewilligungsbescheiden, die für einen Wiederaufbau an gleicher Stelle gewährt werden, muss die Bestandskraft nicht abgewartet werden. Dementsprechend braucht es auch keinen Rechtsmittelverzicht. Somit können die Abschlagszahlung sowie die weiteren Mittelabrufe unmittelbar nach Bestätigung des Bescheides im SSP beantragt werden.

Wichtig ist zu wissen, dass die Billigkeitsleistungen nur ausgezahlt werden, wenn dafür ein gesonderter Auszahlungsantrag im SSP gestellt worden ist. Dies betrifft sowohl die Abschlagszahlung als auch die auf Grundlage der fortzuschreibenden Belegliste ausgezahlten weiteren Mittelabrufe.

Jeder Antrag auf Förderung wird schnellstmöglich bearbeitet. Das Verfahren wurde dafür – soweit rechtlich möglich und aus Sicherheitsaspekten heraus vertretbar - stark vereinfacht und verkürzt. Pauschale Angaben zur Dauer der Bearbeitung sind aber leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass die Antragstrecke Private manuell bearbeitet werden muss. Hinzu kommt das jeder Antrag einen anderen Sachverhalt darlegt und diverse Dokumente eingereicht sowie geprüft werden müssen. Sofern Rückfragen bestehen, wird sich die ISB über das Portal direkt an die Antragstellenden wenden.

Die Antragstellung erfolgt über einen Online-Antrag unter www.isb.rlp.de im sogenannten Self-Service-Portal (SSP) der ISB. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte dem Onlineformular.

Sofern den Betroffenen eine Online-Antragstellung nicht anderweitig möglich ist, kann diese im Ahrtal hilfsweise an den Infopoints erfolgen. Hierfür stehen vor Ort qualifizierte Ansprechpartner und die notwendige technische Ausstattung zur Verfügung, um sie bei der Online-Antragstellung zu unterstützen.

Weitere Informationen zu den Infopoints finden Sie unter: https://wiederaufbau.rlp.de/de/ansprechpartner/infopoints-und-beratung/

An vielen Infopoints im Ahrtal gibt es eine kostenlose bautechnische Erst- und Orientierungsberatung durch Architektinnen und Architekten, an die Sie sich wenden können.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden die Angaben im Antrag überprüft. Unter anderem im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung werden die Bewilligungsstellen stichprobenhaft die Richtigkeit der gemachten Angaben grundlegend prüfen.

Die ISB behält sich im Verfahren der Antragsprüfung und -bearbeitung vor, weitere Dokumente wie beispielsweise das zugrundeliegende Gutachten oder Zahlungsbelege bei Ihnen anzufordern.

Kosten für Helferinnen und Helfer werden im Rahmen dieses Wiederaufbauprogramms nicht gefördert. Auch Kosten für eine Notunterkunft werden nicht gefördert. 

Nein. Ihre Zuschüsse reduzieren sich nicht durch den Empfang von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch.

Bei Vereinen muss unterschieden werden, ob diese als so genannte „Träger öffentlicher Infrastruktur“ anzusehen sind oder nicht.

Zur öffentlichen Infrastruktur zählt die Infrastruktur von Sportstätten ebenso wie von Kinder- und Jugendhilfe, Pflege oder von Brand- und Katastrophenschutz.

Daraus ergibt sich auch eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Antragstellung und –bearbeitung.

Vereine, die keine Träger öffentlicher Infrastruktur sind (z.B. Junggesellenvereine, Taubenzuchtvereine, Fastnachtsvereine), stellen ihren Antrag bei der ISB. Hierfür ist der Antrag der ISB zu nutzen (siehe: https://isb.rlp.de/aufbauhilfe-rlp-2021-fuer-private-vereine-stiftungen-religionsgemeinschaften-sowie-andere-einrichtungen.html).

Vereine, die Träger öffentlicher Infrastruktur sind (z.B. Fußballvereine, Tennisvereine, Schützenvereine, sonstige Sportvereine sowie Feuerwehrvereine), stellen ihren Antrag bei der ADD. Hierfür ist der Antrag der ADD zu nutzen (siehe: https://add.rlp.de/de/themen/foerderungen/wiederaufbau-kommunaler-infrastruktur/).

Bei Vereinen in Zuständigkeit der ADD wird nochmals differenziert, ob diese als „Träger öffentlicher Infrastruktur“ (z.B. bei verkehrlicher Infrastruktur, dem Denkmalschutz oder beim Brand- und Katastrophenschutz) oder als „gemeinnützige Träger sozialer Infrastruktur“ (z.B. in der Kinder- und Jugendhilfe, der Pflege, Behindertenhilfe oder bei Sportstätten) zu werten sind. Letztere können eine Förderung in Höhe von bis zu 100 % erhalten.