Fragen zu Wohngebäudeschäden

Nachfolgend finden Sie Antworten auf Fragen zu Wohngebäudeschäden. Dieser Text wird regelmäßig ergänzt und aktualisiert.

Die FAQ sind Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft: Rechtlich bindend sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Die Gesetze und Verordnungen von Bund und Land zur Aufbauhilfe finden Sie hier.

Bei Schäden an Gebäuden können die Reparaturkosten gefördert werden. Ist das Gebäude zerstört, können auch die Kosten für den Wiederaufbau gefördert werden.

Förderfähig sind auch Maßnahmen zur Wieder­herstellung von baulichen Anlagen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Über­schwem­mungs­risikos angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung zukünftiger Schäden wiedererrichtet werden.

Es können auch Maßnahmen zur Modernisierung gefördert werden, wenn sie vorgeschrieben sind. Dies kann Hochwasserschutzmaßnahmen enthalten. Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden.

Die Schadenshöhe wird durch Gutachten ermittelt. Dies umfasst in der Regel Schäden ab einer Summe von 5.000 EUR und ab 2.000 EUR bei Vereinen. Für beschädigten oder verloren gegangenen Hausrat sind Pauschalen festgelegt, die in der Frage „Wird der Ersatz meines beschädigten Hausrats gefördert?“ erklärt werden.

In der Regel beträgt die Förderung 80 % der gutachterlich bestätigten Kosten (Reparaturkosten, Kosten des Wiederaufbaus) für private Wohngebäude. Die restlichen 20 % müssen Sie selbst aufbringen (Eigenanteil). Für den Eigenanteil können Sie Spenden oder Versicherungsleistungen verwenden. Bei Härtefällen kann die Förderung auch bis zu 100 % betragen. Hier gibt es eine vertiefte Prüfung, ob die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist. Es ist hierzu eine ausführliche Beschreibung und Dokumentation des Sachverhalts erforderlich. Um eine Übersicht über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhalten, ist darüber hinaus das Einreichen einer Selbstauskunft erforderlich. Um eine Übersicht über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhalten, ist darüber hinaus das Einreichen einer Selbstauskunft erforderlich.

Für Schäden am Hausrat von Privathaushalten gelten maximale Pauschalen.

Einrichtungsgegenstände von Vereinen, Stiftungen, anerkannten Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen werden in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert.

Beispielrechnungen lesen Sie in der Frage „Muss ich Spenden, von Versicherungen gezahlten Leistungen und bereits erhaltene Soforthilfen auf meine Förderung anrechnen?“

Bei Privathaushalten können Bewilligungsbescheide auch ohne Vorliegen des Schadensgutachtens und von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erlassen werden. Bitte beachten Sie, dass ein Bewilligungsbescheid nur dann erlassen werden kann, wenn die unverzichtbaren Pflichtdokumente vorliegen. Wichtige Informationen dazu finden Sie in der Ausfüllhilfe der ISB. Mit diesen Dokumenten und ihrer Kostenschätzung kann dann ein vorläufiger Bescheid erlassen werden. Dieser beinhaltet eine Frist zur Vorlage des Gutachtens und der fehlenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Diese beträgt in der Regel 6 Monate. Nach Erhalt des (vorläufigen) Bescheides können Antragstellende eine Abschlagszahlung von bis zu 40 % der gewährten Billigkeitsleistung beantragen (siehe Frage 26).

Ersetzt werden bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben.

Förderfähig sind unter anderem Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, an sonstigen baulichen Anlagen – die für die Funktionsfähigkeit des Wohngebäudes erforderlich sind – sowie an in sonstiger Weise genutzten baulichen Anlagen unter Einhaltung der aktuellen baulichen und technischen Normen.

Vereinen, Stiftungen, anerkannten Religionsgemein­schaften und anderen Einrichtungen werden die Kosten der Reparatur von wesentlichen, funktions­bezogenen Einrichtungsgegenständen erstattet, sofern das nicht teurer ist als die Neubeschaffung der Wert der Sachen bei Schadeneinritt. Bei der dann notwendigen Neubeschaffung („neu für alt“) werden in der Regel 30 % abgezogen.

Ja, es ist nicht nötig, dass zuvor ein Versicherungsschutz bestanden hat. Die staatlichen Billigkeitsleistungen sollen vor allem auch die Betroffenen unterstützen, die nicht gegen Elementargefahren versichert waren.

Ja. Sie können bereits, vorbehaltlich erforderlicher Genehmigungen, mit dem Wiederaufbau beginnen, auch wenn Sie noch keinen Antrag auf eine Förderung gestellt haben. Für den Beginn des Wieder­aufbaus ist der früheste Zeitpunkt der 14. Juli 2021.

Zunächst bestätigt die zuständige Gemeindever­waltung auf dem ISB-Vordruck „Erklärung des Antragstellers zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der Gemeinde/kreisfreien Stadt“ unter der Ziffer 3), dass Ihr Objekt (Gebäude) von dem Hochwasser beschädigt wurde. Für die Bestätigung der Gemeinde/kreisfreien Stadt kann alternativ auch eine bereits vorliegende „Betroffenheitsbestätigung“ der Kommune eingereicht werden. Notwendig ist auch eine Kostenschätzung durch einen Sachver­ständi­gen (Gutachten). Das wird in der Regel eine Ingenieurin oder ein Architekt sein, kann beispielsweise je nach Schadensart aber auch eine Steuerberaterin, ein Wirtschaftsprüfer oder eine andere fachkundige Person sein.

Ebenso muss dem Antrag eine Erklärung zu den notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Verfahren beigelegt sein. Genehmigungen und Gutachten können auch nachgereicht werden. Für eine Abschlagszahlung wird bei Nicht-Privathaushalten jedoch der vom Antragstellenden und Sachverständigen ausgefüllte und unterschriebene ISB-Vordruck „Vereinheitlichte Zusammenfassung der Schadensbegutachtung“ benötigt (Bitte beachten Sie dabei, die jeweils aktuelle Version des Vordrucks zu verwenden!).

Abschließend müssen Sie einen Verwendungsnachweis vorlegen. Nähere Informationen in Frage 11.

Weitere Informationen finden Sie unter der Frage: „Muss ich Nachweise einreichen?“

Ob für den Wiederaufbau – einschließlich der Modernisierung – Genehmigungen erforderlich sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Je nach Lage und Zustand ihres Gebäudes können zum Beispiel eine Baugenehmigung, aber auch eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sein.

Im Rahmen des Landeswiederaufbauerleichterungsgesetzes hat der Landtag Erleichterungen bei Baugenehmigungen beschlossen: Danach brauchen kleinere Gebäude wie beispielsweise Einfamilienhäuser im Katastrophengebiet, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines zusammenhängenden Ortsteils liegen, in der Regel keine Baugenehmigung, es sei denn, die Gemeinde wünscht dies. Konkret wird dabei so vorgegangen: Die Bauherrenschaft reicht die Bauunterlagen bei der Gemeinde ein. Wenn die Gemeinde nicht innerhalb von einem Monat erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, bedarf das Vorhaben keiner Baugenehmigung. Viele Bauvorhaben können mit dem Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO schnell umgesetzt werden. Am besten halten Sie Rücksprache mit Ihrem Sachverständigen oder dem örtlichen Bauamt, um die optimale Vorgehensweise im konkreten Fall zu ermitteln.
 
Eine wasserrechtliche Genehmigung der SGD Nord ist dann erforderlich, wenn ein Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet realisiert werden soll.  Wenn das flutbetroffene Gebäude noch Bestandsschutz innehat, braucht eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erneut eingeholt werden.

Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben holt die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die wasserrechtliche Genehmigung ein. In diesem Fall muss der ISB die wasserrechtliche Genehmigung nicht extra vorgelegt werden. Die Vorlage der Baugenehmigung bei der ISB für das Ersatzvorhaben reicht aus.

Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller die wasserrechtliche Genehmigung selbst bei der Struktur- und Genehmigungsbehörde als obere Wasserbehörde einholen. In diesen Fällen muss der ISB die wasserrechtliche Genehmigung vorgelegt werden.

Auch im Freistellungsverfahren müssen die Antragsteller die wasserrechtliche Genehmigung eigenverantwortlich einholen, da die untere Bauaufsichtsbehörde in dieser Verfahrensart keine Genehmigungen bei anderen Behörden einholt, vgl. § 65 Abs. 5 der Landesbauordnung.

Erforderliche Genehmigungen können im Antragsverfahren unter Berücksichtigung der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist nachgereicht werden. 

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Website der SGD Nord.

Als Ersatz für ein zerstörtes Gebäude kann die Neuerrichtung auch an anderer Stelle gefördert werden. Bei der Neuerrichtung oder auch beim Erwerb von vergleichbaren Gebäuden sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Eine besondere Rolle spielen hierbei Überschwemmungsgebiete.

Ein Gebäude ist dann zerstört, wenn es so stark beschädigt worden ist, dass es nicht mehr bestandsgeschützt ist. Ob im Einzelfall noch Bestandsschutz gegeben ist, muss von einem bzw. einer unabhängigen Sachverständigen festgestellt werden.

Die Förderung der Erwerbskosten für das Ersatzgrundstück erfolgt höchstens bis zur Höhe des am alten Grundstück entstandenen Schadens (= Wertverlust des alten Grundstücks durch die Flut). Sollte der für den Erwerb eines Ersatzgrundstücks erforderliche Betrag ausnahmsweise niedriger als der am alten Grundstück entstandene Schaden sein (Wertverlust), so wird dieser Betrag um den zwanzig prozentigen Eigenanteil gekürzt.

Ein Ersatzvorhaben an anderer Stelle wird auch dann gefördert, wenn Ihr Wohngebäude gutachterlich bestätigt durch die Flut zwar erheblich beschädigt, aber nicht vollständig zerstört wurde und sich in einer besonderen hochwasserspezifischen Gefahrenlage im „sonstigen Überschwemmungsgebiet“ befindet. Die in diesem speziellen Fall erforderliche Bescheinigung dieser besonderen Gefahrenlage können Sie formlos bei der SGD Nord beantragen. Das reine Beantragen dieser Bescheinigung verpflichtet Sie noch nicht zu einem Abriss Ihres alten Wohngebäudes.

Beispiel:

E ist Eigentümer eines Einfamilienhauses nahe der Ahr. Das Einfamilienhaus wurde durch die Naturkatastrophe zerstört und muss abgerissen werden. Das Grundstück liegt im „besonderen Gefahrenbereich“, so dass dort ein Neubau nicht zulässig ist. Der Erwerb eines neuen Grundstücks kostet 100.000 EUR. Die Baukosten für den Neubau betragen 200.000 EUR. Das Bau- und Raumprogramm sowie das Grundstück der ursprünglichen Liegenschaft und des Ersatzvorhabens sind vergleichbar. Das 500 m2 große Grundstück war vor der Naturkatastrophe (ohne Bebauung) 100.000 EUR und ist nun nur 300 EUR wert (60 Cent für den m2). Die Abrisskosten des zerstörten Hauses belaufen sich auf 20.000 EUR.

Förderung des Abrisses: 80 % von 20.000 EUR = 16.000 EUR

Förderung des Neubaus: 80 % von 200.000 EUR = 160.000 EUR

Förderung des Grunderwerbs: 80 % von 100.000 EUR = 80.000 EUR

Zusatzprüfung:

Begrenzung auf den entstandenen Schaden, d.h. auf den Wertverlust am alten Grundstück, hier: 100.000 EUR (Wert alt) – z.B. 300 EUR (Wert neu) = 99.700 EUR

Zwischenergebnis: Die Förderung des Grunderwerbs wird nicht gekürzt.

Ergebnis: Dem Eigentümer wird eine Billigkeitsleistung von 256.000 EUR (16.000 EUR + 160.000 EUR + 80.000 EUR) gewährt.

Insgesamt entstehen dem betroffenen Eigentümer durch das Ersatzbauvorhaben somit Gesamtausgaben in Höhe von 320.000 EUR. Der vom Eigentümer zu tragende Eigenanteil beträgt nach Abzug der staatlichen Billigkeitsleistung somit 64.000 EUR. Erst wenn der Betroffene Drittmittel von mehr als 64.000 EUR erhalten sollte, würde sich die staatliche Billigkeitsleistung dementsprechend reduzieren.

Die „Höhe des entstandenen Schadens“ würde sich dann förderungsbegrenzend auswirken, wenn das betroffene Grundstück z.B. „nur“ eine Wertminderung von 40.000 EUR erlitten hätte. Dann würde der Erwerb eines Ersatzgrundstücks nur bis maximal 40.000 EUR gefördert werden.

Bei einem Ersatzvorhaben an anderer Stelle sind Sie dazu verpflichtet, das betroffene Grundstück von sämtlich darauf befindlichen Anlagen zu befreien und diese fachgerecht zu entsorgen. Dazu zählt insbesondere das Wohngebäude, unabhängig vom Bestandsschutz (Abrissverpflichtung).

Außerdem müssen Sie ein Kaufangebot an die gemäß § 35 Landeswasserwassergesetz (LWG) zuständige Gebietskörperschaft richten. Für den Fall, dass sich das Grundstück an einem Gewässer erster Ordnung befindet, ist das grundsätzlich das Land, es sei denn, dass es sich um eine Bundeswasserstraße handelt. Handelt es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung, so wird die Unterhaltungslast von den Landkreisen bzw. den kreisfreien Städten getragen. Bei Gewässern dritter Ordnung wird die Unterhaltungslast von den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden sowie den Verbandsgemeinden getragen. Lehnt die zuständige Gebietskörperschaft nach § 35 LWG ab, muss das Grundstück derjenigen Gebietskörperschaft zum Verkauf angeboten werden, der gemäß § 24 BauGB das allgemeine Vorkaufsrecht zusteht (örtliche Gemeinde). Für dieses Angebot ist der Verkehrswert zu Grunde zu legen (Angebotsverpflichtung). Wenn beide Angebote abgelehnt worden sind, muss dies der ISB innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Nach der Ablehnung kann das Grundstück frei veräußert werden, ohne dass sich dies negativ auf das Recht auswirkt, einen Antrag auf Förderung eines Ersatzvorhabens stellen zu können. Für den Zeitraum von 10 Jahren ab Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ist die ISB über einen freien Verkauf zu informieren.

Die Abriss- und Angebotsverpflichtung sind im Förderbescheid als Nebenbestimmung enthalten.

Ja. Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen werden gefördert.

Die Feststellung des Schadens und die Schätzung der Wiederherstellungskosten erfolgt durch ein Gutachten eines bzw. einer unabhängigen Sachverständigen. Unabhängige Sachverständige können je nach Schadensart beispiels­weise Steuerberaterinnen, Wirtschafts­prüfer, Ingenieurinnen, Architekten oder andere fachkun­dige Personen sein.

Der Kreis der Fachkundigen, die mit der Begutachtung für den Antrag beauftragt werden können, ist nicht auf die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden beschränkt. In der Verwaltungsvorschrift (Nr. 4.3.3) ist von „unabhängigen Sachverständigen“ die Rede, ergänzt durch eine beispielhafte Aufzählung. Für Schäden an Gebäuden sind in der Regel vor allem Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure als fachkundig anzusehen.

Die unabhängige Begutachtung sowie der Wiederaufbau des schadensbetroffenen Gebäudes bzw. der Ersatzbau an anderer Stelle dürfen nicht von derselben Person als Planerin oder Planer des geförderten Vorhabens durchgeführt werden. Diese personelle Trennung des Sachverständigen vom späteren Planer dient der Unabhängigkeit der Begutachtung. Sie ist notwendig, weil die unabhängige Begutachtung ein besonders wichtiger Bestandteil des Förderverfahrens ist. Von diesem Verbot kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine ausdrückliche Genehmigung im Einzelfall vorliegt.
Eine Begutachtung wegen besonderer persönlicher Nähe ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn enge Verwandtschaftsverhältnisse in gerader Linie oder Seitenlinie zwischen dem oder der Sachverständigen und dem oder der baubegleitenden Fachkundigen, dem Architekten oder der Architektin gegeben sind. Gleiches gilt für den Fall einer Ehe, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem oder der Sachverständigen und dem oder der Fachkundigen, dem Architekten oder der Architektin.

Unter https://www.diearchitekten.org/top-menue/fuerbauherren/schadensbewertung-flutkatastrophe haben zudem die Architektenkammer Rheinland-Pfalz und die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eine regional gegliederte Liste von Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren veröffentlicht, die Kapazitäten und Bereitschaft für die gutachterliche Tätigkeit gemeldet haben.

Angesichts bestehender Haftungsrisiken sollte darauf geachtet werden, dass Sachverständige in angemessenem Umfang haftpflichtversichert sind.

Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens sind förderfähig. Gutachtenkosten können zu 80 % erstattet werden.

Dies gilt nicht für den Hausrat. Hier werden grundsätzlich Pauschalen gezahlt; ein Gutachten ist nicht erforderlich.

Ja. Kosten für die Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung können bis zu 80 % gefördert werden.

Ja. Die Kosten für eine denkmalgerechte Ausführung können gefördert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung einreichen müssen.

Der Wert der eigenen Arbeitsleistung und die Kosten für den Erwerb von Arbeitsmitteln, wie zum Beispiel Werkzeug zur Beseitigung von Schäden, sind grundsätzlich keine förderfähigen Ausgaben. Dagegen können die Kosten für Baumaterial, das zur Beseitigung von Schäden verarbeitet wurde, gefördert werden.

Ja. Kosten für Abriss, Entsorgung und die Besei­tigung von schädlichen Bodenverun­reinigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der flutbedingt erforderlichen Schadensbeseitigung stehen, können gefördert werden.

Ein Abriss ist bei einem mit der Aufbauhilfe geförderten Wiederaufbau an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) verpflichtend.

  1. Eine Förderung von Abrisskosten ist nicht an einen Wiederaufbau an gleicher oder Ersatzvorhaben an anderer Stelle verbunden, sondern kann auch isoliert davon erfolgen.
  2. Eine Förderung von Abrisskosten ist nicht an die Lage des schadensbetroffenen Objektes in den von der SGD Nord danach vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebieten gebunden, sondern kann grundsätzlich in allen von der Flut lt. VV Nr. 1.2 betroffenen Regionen gemäß Betroffenheitsbescheinigung der zuständigen Kommune erfolgen.
  3. Eine Förderung von Abrisskosten bedarf einer Dokumentation des unabhängigen Sachverständigen im ISB-Vordruck „Zusammenfassung der Schadensbegutachtung“.
  4. Für die Förderhöhe der Aufräum-, Abriss- und Entsorgungskosten sind grundsätzlich die Feststellungen des unabhängigen Sachverständigen maßgeblich. Dabei müssen die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit gemäß der Nummer 9.19 der VV Wiederaufbau RLP 2021 beachtet werden. Die Förderung von Aufräum-, Abriss- und Entsorgungskosten kann erfolgen, wenn diese baufachlich begründet angefallen sind bzw. noch anfallen. Über die baufachliche Notwendigkeit muss von den unabhängigen Sachverständigen entschieden werden.

Auch die Ausführung einer hochwasserangepassten Bauweise wird gefördert. Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. So sollen z.B. technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung an einem hochwassersicheren Standort installiert werden.

Schäden, die durch Einsatzkräfte oder privat Helfende verursachten wurden, werden genauso behandelt wie Schäden durch Hochwasser und Starkregen. Die Beseitigung kann also gefördert werden. Schäden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches eigenes Handeln werden nicht berücksichtigt.

Ja. Wenn es sich um das eigengenutzte Wohngebäude einer antragstellenden Privatperson handelt, sich der gewerbliche genutzte Teil in diesem befindet und keine weiteren vermieteten Objekte vorhanden sind, kann Aufbauhilfe in der Antragsstrecke für Private ohne eine beihilferechtliche Vorprüfung gestellt werden. Sofern der gewerbliche Teil des Gebäudes vermietet und die Vermieterin oder der Vermieter zum Vor­steu­er­abzug nach § 15 des Umsatzsteuer­gesetzes berechtigt ist, gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den förderfähigen Ausgaben.

Bei Mietereinbauten, die von der Mieterin oder dem Mieter des gewerblichen Teils vorgenommen wurden, richten sich mögliche Billigkeitsleistungen zugunsten der Mieterin oder des Mieters nach der Aufbauhilfe für Unternehmen.

Die Förderung teilweise zu Wohnzwecken genutzter Gewerbeimmobilien, die im Eigentum eines Unternehmens außerhalb der Wohnungswirtschaft stehen, erfolgt aus den „Aufbauhilfen für Unternehmen“.

Ob für Sie ein Antrag auf Gewährung einer Aufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen in Betracht kommt, hängt davon ab, ob eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung der Immobilie gegeben ist. Dies kann nicht pauschal vorab beantwortet werden, da es auf den Sachverhalt im Einzelfall ankommt.

Sollen Immobilienschäden geltend gemacht werden, ist vorab zu unterscheiden, ob der Antrag in der Antragstrecke für „Unternehmen und freie Berufe“ oder für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ gestellt werden muss.

Wenn es sich beim Vermieter um ein Unternehmen handelt, ist ein Antrag grundsätzlich nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ zu stellen.

Bei gewerblichen, teilweise gewerblichen oder teilweise privat genutzten Gebäuden ist entscheidend, ob diese im Eigentum eines Unternehmens steht oder nicht. Sofern das Gebäude einem Unternehmen zuzurechnen ist oder der Vermieter/die Vermieterin die Vermietung als angemeldetes Gewerbe betreibt, erfolgt die Förderung nach der Verwaltungsvorschrift zu 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“.

In allen anderen Fällen erfolgt die Förderung – vorbehaltlich der im nächsten Absatz beschrieben beihilferechtlichen Vorprüfung – vollständig oder teilweise gewerblich genutzter Gebäude nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“.

Darüber hinaus kann auch bei Privatpersonen eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung des Gebäudes gegeben sein. In diesen Fällen ist ebenfalls ein Antrag nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ zu stellen.

Zur Klärung der beihilferechtlichen Relevanz füllen Sie bitte die folgende beihilferechtliche Erklärung aus und senden dieses unterschrieben mit dem Betreff „Vorprüfung Beihilfe“ via Mail an aufbauhilfe@isb.rlp.de. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Die ISB prüft, ob aufgrund Ihrer Angaben und des EU-Beihilferechts ein Antrag nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Wiederaufbau Rheinland-Pfalz 2021“ in der Antragsstrecke für „Unternehmen und Freie Berufe“ oder in der Antragsstrecke für „Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen“ zu stellen ist. Die ISB wird Ihnen mitteilen, ob Sie ihren Antrag auf Wiederaufbauhilfe für Unternehmen oder für Privatpersonen stellen müssen. Beginnen Sie daher bitte erst nach Erhalt dieser Mitteilung mit der Antragstellung in der entsprechenden Antragstrecke.

Die Vermietung von Ferienwohnungen fällt im Regelfall unter die private Vermögensverwaltung. Daher erfolgt eine Antragsstellung im Förderprogramm für Private.

Sofern jedoch die Vermietung von Ferienwohnungen über einen Gewerbeschein erfolgt oder aber alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind, ist jedoch von einer gewerblichen Vermietung auszugehen, und der Antrag ist im Förderprogramm für Unternehmen zu stellen:

  • Die Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt im Haupterwerb.
  • Zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit werden angeboten (zum Beispiel die Reinigung),
  • die Tätigkeit wird mit Angestellten oder Hilfspersonal (mindestens 1 Vollzeitäquivalent) vorgenommen,
  • die Vermietung wird fortlaufend geschäftsmäßig beworben und
  • die Vermietung wird in einem kurzfristigen zeitlichen Wechsel (Vermietungshöchstdauer sechs Wochen am Stück) vorgenommen.

Bitte beachten Sie: Sofern eine gewerbliche Ferienwohnungsvermietung vorliegt, muss der wirtschaftliche Wert des beschädigten Hausrates zwingend über ein Gutachten festgestellt werden, Pauschalzahlungen sind aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben nicht möglich.

Entscheidend ist, ob das gewerbliche oder teilweise gewerblich, teilweise privat genutzte Gebäude im Eigentum eines Unternehmens steht oder nicht. Sofern es einem Unternehmen zuzurechnen ist oder der Vermieter/die Vermieterin die Vermietung als angemeldetes Gewerbe betreibt, erfolgt die Förderung grundsätzlich aus der Aufbauhilfe Unternehmen. In allen anderen Fällen erfolgt die Förderung – vorbehaltlich der im nächsten Absatz beschrieben beihilferechtlichen Prüfung – vollständig oder teilweise gewerblich genutzter Gebäude über die Wiederaufbauhilfe für Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen.

Darüber hinaus kann auch bei Privatpersonen eine beihilferechtliche Relevanz durch die Vermietung des Gebäudes gegeben sein. In diesen Fällen wäre ebenfalls ein Antrag bei der Wiederaufbauhilfe Unternehmen zu stellen. Reichen Sie daher vor Antragstellung das Formular „Erklärung des Antragstellenden bei Vermietung von Immobilien“ ein. Die ISB prüft ob aufgrund des EU-Beihilferechts ein Antrag in der Wiederaufbauhilfe Unternehmen zu stellen ist. Sie werden dann benachrichtigt, ob Sie einen Antrag in der Antragstrecke für Unternehmen oder der Privaten Antragstrecke stellen können.

Nein. Gebäude, die entgegen rechtlicher Vor­schrif­ten errichtet wurden („Schwarzbauten“), und bei Schäden an Gebäuden, die entgegen der Vorschrif­ten zum Schutz vor Hochwassergefahren in fest­gesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwem­mungs­gebieten errichtet wurden und damit gegen diese verstoßen haben, werden nicht gefördert.

Schäden an Kraftfahrzeugen sind von der Förderung ausgeschlossen. Hier greifen in der Regel Kfz-Versicherungen.

Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind beispielsweise Schwarzbauten, die gegen Vorschriften beim Bau verstießen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind auch Schäden

  • an Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen (Gartenzäune),
  • an untergeordneten Nebenanlagen,
  • an Gärten von Wohngebäuden,
  • in Gärten von Wohngebäuden an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen, Pergolen und Masten zur Brauchtumspflege,
  • an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind,
  • die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können,
  • an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden,
  • an Gebäuden, die bei Eintritt der Naturkatastrophe zum Rückbau vorgesehen waren.

Nicht förderfähig sind zudem Wertminderungen am Privatvermögen sowie Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und anderer mittelbarer Schäden.

Bitte beachten Sie zudem die Bagatellgrenze von Schäden in Höhe von 5.000 EUR für Private und 2.000 EUR für Vereine.

Ja. Bei Privathaushalten können Bewilligungsbescheide auch ohne Vorliegen des Schadensgutachtens und von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erlassen werden. Bitte beachten Sie, dass ein (vorläufiger) Bewilligungsbescheid nur dann erlassen werden kann, wenn die unverzichtbaren Pflichtdokumente vorliegen. Wichtige Informationen dazu finden Sie in der Ausfüllhilfe der ISB. Mit diesen Dokumenten und ihrer Kostenschätzung kann dann ein vorläufiger Bescheid erlassen werden. Dieser beinhaltet eine Frist zur Vorlage des Gutachtens und der fehlenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Diese beträgt in der Regel 6 Monate. Nach Erhalt des (vorläufigen) Bescheides können Antragstellende eine Abschlagszahlung von bis zu 40 % der gewährten Billigkeitsleistung beantragen.

Entscheidend kommt es darauf an, ob ein Wiederaufbau an Ort und Stelle oder ein Ersatzvorhaben an anderer Stelle vorgenommen werden soll. Wenn ein Wiederaufbau an Ort und Stelle erfolgen soll, können sowohl die Abschlagszahlung als auch die nachfolgenden Mittelabrufe unmittelbar nach Erhalt des Bewilligungsbescheids beantragt werden. Eine Rechtsbehelfsfrist muss in diesen Fällen nicht abgewartet werden, ein Rechtsmittelverzicht nicht erklärt werden.

Wird hingegen ein Ersatzvorhaben an anderer Stelle mit dem Bewilligungsbescheid gefördert, so können sowohl die Abschlagszahlung als auch die übrigen Mittelabrufe erst nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids beantragt werden. Die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids kann durch einen Rechtsmittelverzicht beschleunigt herbeigeführt werden oder tritt nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides automatisch in Kraft.

Sowohl die Abschlagszahlung als auch die nachfolgenden Mittelabrufe müssen im Self-Service-Portal (SSP) gesondert beantragt werden.

Um einen Mittelabruf zu tätigen, wählen Sie den zugehörigen Antrag in „Meine Anträge und Verträge“ im Self Service Portal (SSP) aus und klicken auf das rote Symbol mit den drei weißen Strichen, welches sich rechts neben dem ausgewählten Antrag befindet. Dann öffnet sich die Option „Mittelabruf“, die ebenfalls durch Anklicken bestätigt werden muss, um den Auszahlungsantrag zu stellen. 

Eine Abschlagszahlung (in Höhe von 40 %) können alle Antragstellenden, unabhängig davon, ob ein Gutachten bzw. die Zusammenfassung Schadensbegutachtung bei der Antragstellung eingereicht werden konnte oder nicht, erhalten. 

Auszahlungsmodalitäten:

Neben der Abschlagszahlung, für die keine Belegliste erforderlich ist, können auf Grundlage der fortzuschreibenden Belegliste beliebig viele weitere Mittelabrufe getätigt werden. Wir empfehlen jedoch, die Mittelabrufe nicht zu kleinteilig zu gestalten.

Der Mittelabruf der letzten 20 % der gewährten Billigkeitsleistung erfolgt auf Grundlage der fortzuschreibenden Belegliste und der Vorlage des Verwendungsnachweises. Es müssen 100 % des Schadens nachgewiesen sein.

Bitte beachten Sie, ob ein vorläufiger Bescheid oder ein weiterer Bescheid für Sie vorliegt.

a) Liegt für Sie ein vorläufiger Bewilligungsbescheid vor, so können Sie eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 40 % pro Antrag beantragen. Für einen weiteren Mittelabruf über die Abschlagszahlung hinaus, sind zunächst die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen, sowie das Dokument zur Zusammenfassung der Schadensbegutachtung einzureichen. Diese sind spätestens 6 Monate nach Bestandskraft eines Bescheides vorzulegen. Dazu verwenden Sie bitte die Upload Funktion im SSP. Nach abschließender Prüfung können Sie dann einen weiteren Bescheid erhalten. 

Oder  

b) Haben Sie einen weiteren Bewilligungsbescheid erhalten, so haben Sie die Möglichkeit Ihren Mittelabruf über das SSP zu tätigen.  

Sofern Sie einen Bescheid vorliegen haben, können Sie nicht nur Ihre Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 40 % beantragen, sondern auch weitere Mittel abrufen.  

Der weitere Mittelabruf erfolgt anhand einer digitalen Belegliste über das Antragsportal über das rote Symbol mit den drei weißen Strichen. 

Bitte beachten Sie, dass wir beim Mittelabruf noch keine Belege für die auf der Belegliste aufgeführten Positionen von Ihnen benötigen. Diese sind dennoch 10 Jahre aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen. 

Wie oben beschrieben, geht der Antragsteller auf die Funktion „Mittelabruf“ und wählt anschließend im Auszahlungsantrag „einen Mittelabruf mit Belegliste erstellen“. 

Belege können einzeln über die Funktion „Hinzufügen“ eingegeben werden. Dabei sind nach bereits erfolgter Abschlagszahlung z.B. für den Mittelabruf über weitere 30 % vorhandene Rechnungen in Höhe von insgesamt 70 % der gewährten Billigkeitsleistung aufzuführen, da die bereits geleistete Abschlagszahlung von 40 % dann mit nachzuweisen ist.

Es besteht auch die Möglichkeit, direkt alle Mittel abzurufen. Für den Abruf aller Mittel müssen 100 % des Schadens anhand von Belegen nachgewiesen und der Verwendungsnachweis eingereicht werden. 

Nach Eingabe der einzelnen Belege tragen Sie die Summe der tatsächlich gezahlten Beträge in das Feld „Beantragte Auszahlung“ ein. 

Der Mittelabruf wird beantragt, wenn Sie auf „Abschließen und zum Dokumentenupload“ klicken. Sobald die Auszahlung freigegeben wurde, erhalten Sie per SSP-Mitteilung die eingegebenen Belege in Form einer PDF-Datei zur Übersicht zugestellt. Es empfiehlt sich diese für den nächsten Mittelabruf aufzurufen/auszudrucken.  

Zudem erhalten Sie eine Mitteilung über den erfolgreichen Mittelabruf mit Details zu Ihrem Abruf wie beispielsweise die Höhe des Betrags der anerkannten Belege.  

Der nächste Mittelabruf ist erst dann wieder möglich, wenn der Antragszustand „Mittelabruf möglich“ lautet.  

Ab Bestandskraft des Bewilligungsbescheides soll die Umsetzung der geförderten Maßnahme innerhalb von 3 Jahren erfolgen (siehe Bescheid). 

Der Verwendungsnachweis ist notwendig, um den letzten Mittelabruf (20 %) zu erhalten. Zudem müssen 100 % des Schadens anhand von Belegen nachgewiesen werden. 

Weitere Informationen zum Mittelabruf finden Sie hier: 

https://isb.rlp.de/aufbauhilfe-rlp-2021-fuer-private-vereine-stiftungen-religionsgemeinschaften-sowie-andere-einrichtungen.html#tab10709-1

Vorläufiger BescheidWeiterer Bescheid *Vorläufiger Bescheid
Ersatzvorhaben an anderer Stelle
Bescheid Härtefall / Ersatzvorhaben an anderer Stelle
Voraussetzungen: Bescheiderhalt bestätigen (im Self-Service-Portal)Voraussetzungen:Bescheiderhalt bestätigen
im Self-Service-Portal)

Voraussetzungen:
Bescheiderhalt bestätigen
im Self-Service-Portal)

und

Ablauf der Widerspruchs­frist abwarten / alternativ Rechtsbehelfs-verzichtserklärung postalisch einsenden

Voraussetzungen: 
Bescheiderhalt bestätigen
(im Self-Service-Portal)

und

Ablauf der Widerspruchs­frist abwarten / alternativ Rechtsbehelfs-verzichtserklärung postalisch einsenden

Dokumente: Aktueller Grundbuchauszug, Eigenerklärung des Antragstellenden zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der Gemeinde, Betroffenheitsbescheinigung

Dokumente: Aktueller Grundbuchauszug, Eigenerklärung des Antragstellenden zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der Gemeinde, Betroffenheitsbescheinigung

und

Zusammenfassung Schadensbegutachtung und ggf. weitere öffentliche-rechtliche Genehmigungen

Dokumente: Aktueller
Grundbuchauszug, 
Eigenerklärung
des Antragstellenden zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der
Gemeinde, 
Betroffenheitsbescheinigung 

und

weitere Nachweise (siehe „Erklärung für Ersatzvorhaben an anderer Stelle“)
 

Dokumente: Aktueller Grundbuchauszug,
Eigenerklärung des Antragstellenden zu erforderlichen Genehmigungen und Bestätigung der
Gemeinde, Betroffenheitsbescheinigung

und

Zusammenfassung Schadensbegutachtung und ggf. weitere öffentliche-rechtliche Genehmigungen

Abschlagszahlung möglich: jaAbschlagszahlung möglich: jaAbschlagszahlung möglich: jaAbschlagszahlung möglich: ja
Weitere Mittelabrufe möglich: neinWeitere Mittelabrufe möglich: jaWeitere Mittelabrufe möglich: neinWeitere Mittelabrufe möglich: ja

* Sie können diesen entweder direkt erhalten, sofern alle Dokumente eingereicht wurden oder in Folge eines vorläufigen Bescheides, wenn im Anschluss an diesen alle fehlenden Dokumente nachgereicht wurden. Nach Bestätigung des Erhalts des vorläufigen Bescheides haben Sie 6 Monate Zeit, die noch fehlenden Dokumente nachzureichen.

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schaden höher als ursprünglich angenommen ist, können Sie einen Antrag auf Förderung der gutachterlich festgestellten Mehrkosten stellen. Mehr­kosten können dann über einen Änderungsbescheid bewilligt werden.

Wenn sich nach Erstellung des Gutachtens durch den unabhängigen Sachverständigen herausstellt, dass der Schaden höher ist als im ISB-Vordruck  „Zusammenfassung der Schadensbegutachtung“ genannt, können Sie 

  • ab einer Auszahlung von 75% der Ihnen im Bescheid bewilligten Billigkeitsleistung und
  • vor dem Verwendungsnachweis (inkl. Sachbericht und abschließender Belegliste)

einen Antrag auf Förderung dieser Mehrkosten stellen. Es dürfen zudem parallel weder ein Widerruf noch ein Widerspruch vorliegen noch darf ein Mittelabruf in Bearbeitung sein.

Sofern diese Mehrkosten 19,5% der förderfähigen Gesamtausgaben übersteigen, ist eine erneute gutachterliche Feststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich. Dies kann auch die Person sein, die das ursprüngliche Gutachten erstellt hat. Die Kosten für dieses weitere Gutachten sind ebenfalls mit max. 80% durch die Aufbauhilfe förderfähig und in der „Schadensbegutachtung bei Mehrkosten“ (ISB-Vordruck) anzugeben.

Das Formular zum Mehrkostenantrag finden Sie unter folgendem Link:

https://isb.rlp.de/fileadmin/user_upload/Foerderprogramme/Aufbauhilfe_Gebaeude/Schadensbegutachtung_bei_Mehrkosten.pdf

Antragsstellende erhalten einen Änderungsbescheid, wenn der Mehrkostenantrag bewilligt wurde.

Ja. Informieren Sie Ihre Bewilligungsbehörde bitte umgehend, wenn für Sie erkennbar ist, dass der endgültige Schaden geringer ausfällt. Dies kann auch nach Antragstellung und in diesem noch nicht aufgeführten erhaltene (höhere) Versicherungsleistungen oder zweckgebundene Spenden der Fall sein.

Die Details werden in einem Rückforderungs­bescheid bekannt gegeben.

Nein. Es handelt sich um einen Zuschuss. Er muss nicht zurückgezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass Sie in Ihrem Antrag richtige Angaben gemacht haben und die erforderlichen Genehmigungen nachreichen sowie entsprechende Kostenbelege haben.

Haben Sie mehr Geld erhalten, als für die Beseiti­gung Ihres Schadens anfällt, so müssen Sie das zu viel erhaltene Geld zurückzahlen. Informationen finden Sie unter der Frage: „Muss ich Geld zurückzahlen, wenn es nicht verwendet wurde“

Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, zum Beispiel für Gemeinschafts­eigentum von Wohnungseigentümergemeinschaf­ten, so kann die Förderung nur von einem Betei­ligten beantragt werden. Das Geld wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.

Zweckgebundene Spenden, Veräußerungserlöse und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang. Zweckgebundene Spenden müssen gemeldet werden, wenn diese für Wiederaufbauvorhaben bzw. Ersatzbauvorhaben geleistet worden sind. Zweckgebundene Spenden, die für die Neuanschaffung von Hausratsgegenständen geleistet worden sind, müssen der ISB nicht gemeldet werden. Versicherungsleistungen müssen der ISB stets gemeldet werden und zwar unabhängig davon, ob sie für Hausrat oder am Gebäude entstandene Schäden geleistet worden sind.

Dabei kann der Empfägner der Billigkeitsleistung solche Leistungen auf den von ihm zu erbringenden Eigenanteil anrechnen. In diesen Fällen werden diese erst dann auf die Förderungangerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde.

Soforthilfen, die bereits für denselben Schaden gezahlt wurden, reduzieren die zu gewährende Billigkeitsleistung.

Bei Privaten besteht die Besonderheit, dass die Soforthilfen zum Zweck der Überbrückung von akuten Notlagen bei Unterkunft oder in der Lebensführung privater Haushalte gewährt wurden. Da der Schwerpunkt dieser Soforthilfen im Bereich des Hausrats liegt, wurden Soforthilfen für private Haushalte bei der Festlegung der Hausratspauschalen bereits generell berücksichtigt (Anrechnung auf denselben Schaden). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Soforthilfen für private Haushalte nicht noch einmal extra von den Hausratspauschalen abgezogen werden und nicht auf die Fördersumme für den übrigen Gesamtschaden angerechnet werden.

  • Beispiel Förderung aus dem Aufbaufonds ohne sonstige zusätzliche Leistungen: Sie haben durch das Hochwasser einen Gesamtschaden von 100.000 EUR (ohne Hausrat) erlitten. Gefördert werden maximal 80 % des Gesamtschadens. Sie können also maximal 80.000 EUR Förderung erhalten. Die restlichen 20.000 EUR müssen Sie selbst als Eigenanteil aufbringen.
  • Beispiel Förderung aus dem Aufbaufonds und Versicherungsleistungen: Sie haben durch das Hochwasser einen Gebäudeschaden von 100.000 EUR erlitten. Gefördert werden maximal 80 % des Schadens. Sie können also maximal 80.000 EUR Förderung erhalten. Die restlichen 20.000 EUR müssen Sie selbst als Eigenanteil aufbringen. Für den Eigenanteil können Sie die Gelder aus der Versicherung oder den Spenden nutzen. Sollten die Gelder aus Versicherung, Spenden o. ä. höher sein, als ihr Eigenanteil (in unserer Rechnung z. B. 30.000 EUR), so reduziert sich Ihre Fördersumme auf 70.000 EUR. Insgesamt ist ihr entstandener Schaden von 100.000 EUR aber vollständig abgedeckt.
  • Beispiel Förderung aus dem Aufbaufonds, Versicherungsleistungen und Soforthilfen: Sie haben durch das Hochwasser einen Gebäudeschaden von 100.000 EUR erlitten und bereits durch Spenden und Versicherungsleistungen 30.000 EUR erhalten. So ergeben sich zunächst nicht 80.000 EUR Förderung, sondern 70.000 EUR (siehe Beispiel oben).
    • Sie haben zusätzlich 5.000 EUR Soforthilfen für den privaten Haushalt erhalten. Diese Soforthilfen werden nicht auf den Gebäudeschaden angerechnet, weil es sich dabei um einen anderen Schaden handelt. Die Fördersumme von 70.000 EUR reduziert sich somit nicht. Die Soforthilfen für den privaten Haushalt werden – sofern ein Antrag auf Erneuerung des Hausrats gestellt wird – im Rahmen dieses Förderverfahrens durch Zugrundlegung von Pauschalförderbeträgen berücksichtigt, bei denen die Soforthilfen für den privaten Haushalt bereits generell angerechnet wurden.
    • Die Fördersumme von 70.000 EUR, Spenden und von Versicherungen gezahlte Leistungen von 30.000 EUR decken Ihren Gebäudeschaden von 100.000 EUR vollständig ab.

Ja, unter folgenden Voraussetzungen: Bei Schäden an Wohngebäuden können auch Erben einer Erbfolge im Zeitpunkt/nach der Naturkatastrophe antragsberechtigt sein, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Naturkatastrophe Eigentümer war (egal, ob selbstnutzend oder nicht).

Mit der Erstreckung der Antragsbefugnis auch auf Erben einer Erbfolge im Zeitpunkt/nach der Naturkatastrophe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Eintritt eines Erbfalls um eine gesetzliche Rechtsnachfolge handelt.

Besonders gelagerte Fälle bei einem Eigentumsübergang innerhalb Familien können im Einzelfall über die Härtefallregelung entschieden werden (siehe Kapitel IV Frage 12). Dies ist gegenüber der ISB ausführlich zu begründen und zu dokumentieren.

Grundsätzlich nein. Antragsberechtigt sind nur Eigentümer zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe. Eine Möglichkeit, durch schuldrechtliche Vereinbarung diese „höchstpersönliche“ Position auf einen anderen zu übertragen (quasi das Antragsrecht als „Forderung abzutreten“), gibt es außerhalb des familiären Bereichs grundsätzlich nicht.

Besonders gelagerte Fälle bei einem Eigentumsübergang innerhalb von Familien können im Einzelfall über die Härtefallregelung entschieden werden (siehe Kapitel IV Frage 12). Dies ist gegenüber der ISB ausführlich zu begründen und zu dokumentieren. 

Ja, Ihre Zuschüsse reduzieren sich, wenn Leistungen von Versicherungen den Eigenanteil übersteigen. Siehe dazu Frage 31 („Muss ich Spenden, von Versicherungen gezahlte Leistungen und bereits erhaltene Soforthilfen auf meine Förderung anrechnen?“).

Ja. Nach Abschluss des Vorhabens und für die letzte Auszahlungstranche müssen Sie einen Verwendungsnachweis einreichen (Ausnahme: Hausrat). Der Verwendungs­nachweis besteht aus einem Sachbericht und einer fortgeschriebenen Belegliste. Die Originalbelege müssen mindestens zehn Jahre lang zu Prüfungszwecken aufbewahrt werden.

Ein Sachbericht ist die Bestätigung, dass die geförderte Maßnahme antragsgemäß durchgeführt wurde.

Die Feststellung des Schadens und die Schätzung der Wiederherstellungskosten erfolgt durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Unabhängige Sachverständige können je nach Schadensart beispielsweise Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer, Ingenieurinnen, Architekten oder andere fachkundige Personen sein. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens werden zu 80 % gefördert.

Gutachterinnen und Gutachter sind unabhängige Sachverständige. Diese finden Sie zum Beispiel im Internetauftritt der Architektenkammer Rheinland-Pfalz unter https://www.diearchitekten.org/top-menue/fuerbauherren/schadensbewertung-flutkatastrophe.

Handwerkerinnen und Handwerker finden Sie zum Beispiel über das Vermittlungsportal der Handwerkskammer Koblenz www.handwerk-baut-auf.de

Weitere Informationen können Sie auch an den Infopoints erhalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Das Vorhaben soll innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids umgesetzt werden.

Ja. Mietausfälle bzw. die Verringerung von Mietein­nahmen, die für private Vermieter zu Einkommens­einbußen führen, können während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Schadens­ereignis geltend gemacht werden.

In der Regel gilt eine Zweckbindungsfrist für die Förderung von fünf Jahren. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine neu angeschaffte Wasserpumpe nach fünf Jahren auch zu einem anderen als ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden darf.

Bei Wohngebäuden besteht nach Abschluss des Förderverfahrens (einschließlich der Vorlage des Verwendungsnachweises) eine Zweckbindung hinsichtlich der Nutzungsart auf den Wohnzweck. Eine Haltefrist besteht nach diesem Zeitpunkt nicht. Dies bedeutet, dass ein Verkauf des wiederhergestellten Wohngebäudes zu Wohnzwecken nach diesem Zeitpunkt gemäß der Verwaltungsvorschrift Wiederaufbau RLP 2021 mit Blick auf die zweckentsprechend verwendete Billigkeitsleistung unschädlich ist und der Kaufpreis für das verkaufte Wohngebäude (also bei Einhaltung der Nutzungsart „Wohnzweck“) nicht auf die Billigkeitsleistung angerechnet wird.

Für den Hausrat besteht keine Zweckbindung.

Das Verfahren wird schnellstmöglich durchgeführt. Das Verfahren wurde dafür stark vereinfacht und verkürzt. Auch angemessene Abschlagszahlungen sind möglich, wenn zum Beispiel noch Erlaubnisse und Bewilligungen nachgereicht werden müssen.

Nein. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligung bewegt sich außer­dem im Rahmen der verfügbaren Haushalts­mittel.

Technische Anlagen zur Energie- und Wärmever­sorgung sollen für eine nachhaltige Schadens­besei­tigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so eingerichtet werden, dass die Anlage oder besonders schadensge­fähr­dete Anlagenteile bei einem künftigen Hochwasser­ereignis innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können. Dies muss aber technisch möglich sein. Und den Betroffenen muss es wirtschaftlich zumutbar sein, den Eigenanteil der Kosten dafür zu tragen. Es empfiehlt sich, hierzu fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Ist es wahr­schein­lich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, kann auch bei zerstörten Gebäuden ein Wiederaufbau an anderer Stelle finanziell gefördert werden.

Ja. Ausgaben für Aufräum-, Abriss- und Entsor­gungs­arbeiten können gefördert werden. Auch hierfür ist das Gutachten eines Sachverständigen notwendig.

Ja, auch für die Beseitigung von Schäden an baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des Wohngebäudes erforderlich sind, wie beispielsweise Garagen, Terrassen und Zuwege zum Wohngebäude, können Sie eine Förderung erhalten.

Eine Mehrfachförderung ist möglich, sofern die Fördervorschriften der anderen Programme eine Mehrfachförderung zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtaus­gaben des Vorhabens nicht übersteigen. Dies betrifft z. B. Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der europäischen Union.

Die Summe der Förderung darf die Gesamtsumme des Schadens nicht übersteigen.

Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter

https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/BEG/faq-beg.html 

im Kapitel 1 „Allgemeines“ nach dem Abschnitt „Hochwasserhilfe und BEG“ zu finden.

Der Empfägner der Billigkeitsleistung ist verpflichtet anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe solche zusätzliche Mittel aus anderen Förderpro­grammen oder Spenden erhält.

Nein, eine früher gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieses Programms nicht aus.

Bisherige Zweckbindungen bleiben jedoch grundsätzlich auf dem Objekt bestehen.

Ja. Zur Bestimmung der Gesamtkosten ist insbesondere bei der Aufstellung der Teilkosten für Wärmeschutz und Erzeugungsanlagen eine energetische Betrachtung notwendig. Informationen zur Energieberatung finden Sie u.a. bei der Energieagentur Rheinland- Pfalz unter: https://www.energieagentur.rlp.de

Es müssen die gesetzlichen Standards eingehalten werden, das bedeutet, dass die Mindestanforderun­gen des Gebäudeenergiegesetzes eingehalten werden müssen. Darüber hinaus können Förder­möglichkeiten für erhöhte Standards im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden. Weitere Informationen unter: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html 

Wenn die Objekte nicht wiederaufgebaut werden, sind nur Abriss- und Entsorgungskosten u. ä. des beschädigten Objektes zuschussfähig. Die Aufbauhilfe soll primär dem Wiederaufbau dienen.

Ausnahmen sind möglich, wenn ein Wiederaufbau wegen eines hohen Lebensalters oder aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt IV.

Bei der Aufbauhilfe handelt es sich um einen sogenannten verlorenen Zuschuss, für den auch für die Fälle einer eventuellen Rückforderung keinerlei Sicherheiten zu bestellen sind. Von daher werden Grundpfandrechte der Banken von der Aufbauhilfe nicht berührt.

Ein Wiederaufbau an anderer Stelle ist zuschussfähig. Besicherungsfragen zu vorhandenen oder neu zu gewährenden Darlehen sind zwischen Grundpfandrechtsgläubiger und Darlehensnehmer zu klären. Das gleiche gilt, wenn die Häuser an anderer Stelle ohne Grundpfandrechte wiedererbaut werden.