Wiederaufbauhilfe für Privathaushalte
- Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Kosten für eine denkmalgerechte Ausführung können gefördert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung einreichen müssen.
- Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Pauschale gewährt, die sich an den im Haushalt zum Schadensereignis gemeldeten Personen bemisst. Einem Ein-Personen-Haushalt stehen 13.000 Euro zu, Mehrpersonenhalte erhalten eine gestaffelt höhere Pauschale (13.000 Euro für die erste Person, für Ehegatten oder Lebenspartner 8.500 Euro, für jede weitere dort gemeldete Person 3.500 Euro).
- Die Antragsstellung ist bis zum 30. Juni 2023 möglich.
- Das Online-Förderportal ist seit 27. September 2021 für die Eingabe von Online-Anträgen freigeschaltet, für Landwirte und Weinbauern ab 28. September 2021. Den Link zum Online-Förderportal finden Sie ab diesem Zeitpunkt hier.
Wiederaufbauhilfe für Unternehmen
Unternehmen können bei Sachschäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem können Einkommenseinbußen bis Januar 2022 kompensiert werden. Voraussetzung ist eine Begutachtung der entstandenen Schäden. Das Verfahren läuft wie folgt ab:
- Beauftragung eines anerkannten Gutachters zur Schadensermittlung, soweit ein Gutachten noch nicht vorliegt.
- Die örtliche Gemeinde stellt Ihnen eine Bescheinigung aus, dass Ihre Betriebsstätte durch die Flutkatastrophe beschädigt wurde oder aufgrund zerstörter Infrastruktur nicht erreichbar war.
- Unternehmen gehen zunächst auf die Kammern zu. Dort wird geprüft, ob Ihr Unternehmen tatsächlich registriert ist.
- Im Anschluss reichen sie den Antrag online ein.
Die Unternehmerinnen und Unternehmen können bereits vor Beantragung der Gelder mit den Aufbauarbeiten beginnen.
Wiederaufbauhilfe für Landwirtschaft
- Die Hochwasserhilfen umfassen Betriebsgebäude, Flächen, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie Einrichtungen und Tierbestände.
Hilfen betragen bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, in Härtefällen bis zu 100 Prozent. Anträge zur Förderung können seit 27. September 2021 gestellt werden, für Landwirte und Weinbauern ab 28. September 2021.
Wiederaufbauhilfe für Forstwirtschaft
- Die Förderung beträgt in der Regel 80 Prozent der Kosten, in besonderen Härtefällen sind bis 100 Prozent möglich.
- Anträge zur Förderung können seit 27. September 2021 auf Link gestellt werden, für Landwirte und Weinbauern ab 28. September 2021.
Welche Unterlagen benötige ich für den Online-Antrag?
Für den Online-Antrag benötigen Sie eine gültige E-Mail-Adresse. Dies kann Ihre eigene E-Mail-Adresse sein oder die E-Mail-Adresse einer Ihnen vertrauten Person, zu der sie zu Zwecken der Antragstellung Zugang erhalten.
Darüber hinaus benötigen Sie für den Online-Antrag folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder sonstiges Dokument zur Identifizierung
- Ihre Steuer-Identifikationsnummer und ggf. die weiterer betroffener Personen
- Kontoverbindungsdaten
- Vollmacht, wenn Sie mit der Geltendmachung des Schadens beauftragt wurden
- Angaben zum Grundstück aus dem Grundbuch wie Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur und Flurnummer, sofern Ihnen bekannt oder noch bei Ihnen vorhanden
- Eine Bestätigung Ihrer Ortsgemeinde, dass Ihr Grundstück von der Katastrophe betroffen ist
- Aufstellung Ihrer Schäden, ein Gutachten über den Schaden oder die Schadensdokumentation Ihrer Versicherung (Hinweis: Gutachten oder Schadensdokumentation können auch nachgereicht werden)
- Ablehnung Ihrer Versicherung, sofern vorhanden
- Angaben zu erhaltenen Spenden
- Bescheinigung über erhaltene Soforthilfe
- Antrag oder Bescheinigung über andere öffentliche Förderungen – beispielsweise BEG-Förderung, die ergänzend beantragt oder bewilligt wurde
- Planungsunterlagen für den Wiederaufbau oder einen Ersatzneubau, sofern bereits vorhanden
- Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde, wenn denkmalpflegerischer Mehraufwand beantragt wird
- Im Einzelfall erforderliche Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigung)
- Mietvertrag, wenn Sie als Mieterin oder Mieter einen Schaden an Ihrem Hausrat erlitten haben
Wenn Sie als Vertreterin oder Vertreter eines wohnungswirtschaftlichen Unternehmens oder als Vermieterin oder Vermieter einen Schaden geltend machen wollen, benötigen Sie darüber hinaus noch folgende Unterlagen:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Nachweis Ihrer Vertretungsberechtigung für das wohnungswirtschaftliche Unternehmen, dessen Schaden Sie geltend machen
- Mietverträge für das geschädigte Gebäude
- Aufstellung Ihrer Einkommenseinbußen bei vermieteten Gebäuden für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Schadenseintritt.